118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt
Die Republik Österreich
und
die Italienische Republik
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Organe der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,
der Justizwache, der Zollwache und der
Gemeindesicherheitswachen auf österreichischer
Seite und Organe der staatlichen Polizei, der Carabinieri,
der Finanzwache und der Feuerwehr auf
italienischer Seite dürfen, soweit sie Amtshandlungen
im Rahmen ihrer Ausübung der jeweiligen Aufgaben
durchführen, welche nicht von dem in Rom
am 12. September 1985 unterzeichneten Durchführungsabkommen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1985 zu dem am 29. März 1974 in
Rom zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik unterzeichneten Abkommen
über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der
Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 geregelt sind, zum Zwecke der Rückkehr
auf das eigene Hoheitsgebiet die im Artikel 2 angeführten,
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
(Durchgangsstaat) gelegenen Strecken
benützen.
(2) Für die bei dem Gemeinschaftszollamt, auf
welches sich der am 15. Juli 1985 in Tarvisio unterzeichnete
österreichisch-italienische Vertrag
bezieht, dienstlich tätigen Personen, für Sanitätspersonen
und Organe der Straßen- und Gebäudeverwaltung
der Vertragsstaaten und für Angehörige
österreichischer Feuerwehren sowie für die in
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben mitgeführten
Personen und Gegenstände gelten die Bestimmungen
des Vertrages sinngemäß.
(3) Die oben genannten Strecken sind in dem
beigelegten Plan, der Bestandteil dieses Vertrages
ist, dargestellt (Beilage).
Artikel 2
(1) Der Rückkehr auf das eigene Staatsgebiet
dienen folgende Strecken
— für Organe der österreichischen Seite die
Verbindungsrampe (Spur 2), die sich an der
Staatsgrenze von der gesonderten Fahrspur
für den Güterverkehr in Richtung Italien
(Spur 3) löst und zur Umkehrspur (Spur 1)
führt, die Umkehrspur (Spur 1) und die Autobahnhauptspur
in Richtung Österreich von
der Einmündung der Umkehrspur (Spur 1)
bis zur Staatsgrenze;
— für Organe der italienischen Seite die gesonderte
Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung
Österreich (Spur 4) von der Staatsgrenze
bis zum Beginn der Umkehrspur
(Spur 5), die genannte Umkehrspur (Spur 5)
und die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr
in Richtung Italien (Spur 3) von der
Einmündung der Umkehrspur (Spur 5) bis
zur Staatsgrenze.
(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im
Falle höherer Gewalt zulässig.
Artikel 3
Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten
Organe der italienischen Seite dürfen für den
Zugang zum Gemeinschaftszollamt auch den auf
österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg,
der das österreichische Zollamt an der Bundesstraße
B 83 mit dem Gemeinschaftszollamt verbindet,
und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze
bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges
benützen.
Artikel 4
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe des
anderen Vertragsstaates dürfen beim Durchgang
(Benützung der in Artikel 2 und 3 genannten Strecken)
Personen, die auf dem eigenen Hoheitsgebiet
angehalten, festgehalten oder sonst in Gewahrsam
genommen wurden, und Gegenstände oder Beweismittel,
die auf eigenem Hoheitsgebiet sichergestellt
wurden, mitführen, aber keine weiteren Amtshandlungen
durchführen, solange sie sich auf dem
Hoheitsgebiet des Durchgangsstaates befinden.
Artikel 5
(1) Staatsbürger des Durchgangsstaates und Personen,
die sich auf das Asylrecht des Durchgangsstaates
berufen, dürfen nicht mitgeführt werden.
(2) Das beabsichtigte Mitführen von in Gewahrsam
genommenen Personen ist der zuständigen
Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen. Entweicht
eine solche Person dem Begleitpersonal im
Durchgangsstaat, ist ihre Rückführung nur mehr
im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.
(3) Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet,
unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im
Durchgangsstaat die im vorherigen Absatz genannten
Personen zurückzunehmen, unter der Voraussetzung,
daß die Grenzbehörden des Durchgangsstaates
binnen 48 Stunden davon informiert worden
sind, daß sich diese Personen der Aufsicht des
Begleitpersonals entzogen haben und das Ersuchen
um Übernahme innerhalb eines Jahres ab dem Tag,
an dem sich der Vorfall ereignet hat, gestellt wird.
Artikel 6
(1) In Gewahrsam genommene Personen benötigen
beim Durchgang weder einen für die Ausreise
gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk.
(2) Sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel
sind von den für den Warenverkehr über die
Grenze geltenden Verboten und Beschränkungen
befreit. Von einem förmlichen Zollverfahren wird
abgesehen.
Artikel 7
(1) In Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Organe
benötigen zum Durchgang weder einen für die
Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls
einen Sichtvermerk; sie müssen jedoch einen mit
einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich
führen. Sie dürfen ihre Uniform oder Dienstkleidung
tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere
Fahrzeuge, Dienstwaffen, Nachrichtengeräte,
Diensthunde) mitführen.
(2) In Artikel 1 Absatz 1 genannte Organe dürfen
im Durchgangsstaat von der Waffe nur im Falle
der Notwehr Gebrauch machen.
Artikel 8
Der beabsichtigte Durchgang einer geschlossenen
Einheit von mehr als 35 der in Artikel 1
Absatz 1 genannten Organe, ausgenommen die italienische
Feuerwehr, oder der beabsichtigte Durchgang
dieser Organe mit Spezialfahrzeugen ist der
zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen.
Artikel 9
(1) Die Behörden des Durchgangsstaates gewähren
den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organen
des anderen Vertragsstaates den gleichen Schutz
und den gleichen Beistand wie den entsprechenden
eigenen Organen. Die im Durchgangsstaat geltenden
strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der
vorgenannten eigenen Organe in Ausübung ihres
Dienstes und in bezug auf diesen Dienst sowie zum
Schutz der Amtshandlungen selbst sind auch auf
strafbare Handlungen anzuwenden, die im Durchgangsstaat
gegen entsprechende Organe des anderen
Vertragsstaates begangen werden.
(2) Strafbare Handlungen, die von einem in Artikel
1 Absatz 1 und 2 genannten Organ des anderen
Vertragsstaates im Durchgangsstaat begangen werden,
sind der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates
unverzüglich mitzuteilen, dem das Organ
angehört.
Artikel 10
(1) Rechtssachen betreffend die Amtshaftung für
Handlungen, die von ihren in Artikel 1 genannten
Organen in Ausübung des Dienstes während des
Durchganges auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates gesetzt wurden, unterliegen der
Gerichtsbarkeit und dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates,
dem die betreffenden Organe angehören,
so als ob die schädigende Handlung in diesem
Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind
Staatsbürger des Durchgangsstaates so zu behandeln,
wie Staatsbürger des anderen Vertragsstaates.
(2) Zuständig im Sinne des Absatzes 1 sind jene
Behörden der beiden Vertragsstaaten, in deren
Zuständigkeitsbereich der Autobahngrenzübergang
Arnoldstein — Coccau liegt.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit
oder mit anderen öffentlichen Interessen von
erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen
Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend
unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat
ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem
Wege zu benachrichtigen.
Artikel 12
Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander
auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen,
daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das
Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt
wurden. Er wird auf unbestimmte Zeit in
Kraft bleiben und kann frühestens zehn Jahre nach
seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden
Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes
beschließen.
Geschehen zu Wien, am 3. April 1986 in zwei
Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Republik Österreich
Gerald Hinteregger
Für die Italienische Republik
Mario Fioret
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Vertrages wurden am 30. Dezember 1988 bzw. 7. Februar 1989
abgegeben; der Vertrag ist daher gemäß seinem Art. 12 mit 7. Februar 1989 in Kraft getreten.