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118_1989 AT

118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau samt Beilage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt

Die Republik Österreich

und

die Italienische Republik

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Organe der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei,

der Justizwache, der Zollwache und der

Gemeindesicherheitswachen auf österreichischer

Seite und Organe der staatlichen Polizei, der Carabinieri,

der Finanzwache und der Feuerwehr auf

italienischer Seite dürfen, soweit sie Amtshandlungen

im Rahmen ihrer Ausübung der jeweiligen Aufgaben

durchführen, welche nicht von dem in Rom

am 12. September 1985 unterzeichneten Durchführungsabkommen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1985 zu dem am 29. März 1974 in

Rom zwischen der Republik Österreich und der

Italienischen Republik unterzeichneten Abkommen

über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der

Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 geregelt sind, zum Zwecke der Rückkehr

auf das eigene Hoheitsgebiet die im Artikel 2 angeführten,

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

(Durchgangsstaat) gelegenen Strecken

benützen.

(2) Für die bei dem Gemeinschaftszollamt, auf

welches sich der am 15. Juli 1985 in Tarvisio unterzeichnete

österreichisch-italienische Vertrag

bezieht, dienstlich tätigen Personen, für Sanitätspersonen

und Organe der Straßen- und Gebäudeverwaltung

der Vertragsstaaten und für Angehörige

österreichischer Feuerwehren sowie für die in

Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben mitgeführten

Personen und Gegenstände gelten die Bestimmungen

des Vertrages sinngemäß.

(3) Die oben genannten Strecken sind in dem

beigelegten Plan, der Bestandteil dieses Vertrages

ist, dargestellt (Beilage).

Artikel 2

(1) Der Rückkehr auf das eigene Staatsgebiet

dienen folgende Strecken

— für Organe der österreichischen Seite die

Verbindungsrampe (Spur 2), die sich an der

Staatsgrenze von der gesonderten Fahrspur

für den Güterverkehr in Richtung Italien

(Spur 3) löst und zur Umkehrspur (Spur 1)

führt, die Umkehrspur (Spur 1) und die Autobahnhauptspur

in Richtung Österreich von

der Einmündung der Umkehrspur (Spur 1)

bis zur Staatsgrenze;

— für Organe der italienischen Seite die gesonderte

Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung

Österreich (Spur 4) von der Staatsgrenze

bis zum Beginn der Umkehrspur

(Spur 5), die genannte Umkehrspur (Spur 5)

und die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr

in Richtung Italien (Spur 3) von der

Einmündung der Umkehrspur (Spur 5) bis

zur Staatsgrenze.

(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im

Falle höherer Gewalt zulässig.

Artikel 3

Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten

Organe der italienischen Seite dürfen für den

Zugang zum Gemeinschaftszollamt auch den auf

österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg,

der das österreichische Zollamt an der Bundesstraße

B 83 mit dem Gemeinschaftszollamt verbindet,

und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze

bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges

benützen.

Artikel 4

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe des

anderen Vertragsstaates dürfen beim Durchgang

(Benützung der in Artikel 2 und 3 genannten Strecken)

Personen, die auf dem eigenen Hoheitsgebiet

angehalten, festgehalten oder sonst in Gewahrsam

genommen wurden, und Gegenstände oder Beweismittel,

die auf eigenem Hoheitsgebiet sichergestellt

wurden, mitführen, aber keine weiteren Amtshandlungen

durchführen, solange sie sich auf dem

Hoheitsgebiet des Durchgangsstaates befinden.

Artikel 5

(1) Staatsbürger des Durchgangsstaates und Personen,

die sich auf das Asylrecht des Durchgangsstaates

berufen, dürfen nicht mitgeführt werden.

(2) Das beabsichtigte Mitführen von in Gewahrsam

genommenen Personen ist der zuständigen

Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen. Entweicht

eine solche Person dem Begleitpersonal im

Durchgangsstaat, ist ihre Rückführung nur mehr

im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.

(3) Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet,

unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im

Durchgangsstaat die im vorherigen Absatz genannten

Personen zurückzunehmen, unter der Voraussetzung,

daß die Grenzbehörden des Durchgangsstaates

binnen 48 Stunden davon informiert worden

sind, daß sich diese Personen der Aufsicht des

Begleitpersonals entzogen haben und das Ersuchen

um Übernahme innerhalb eines Jahres ab dem Tag,

an dem sich der Vorfall ereignet hat, gestellt wird.

Artikel 6

(1) In Gewahrsam genommene Personen benötigen

beim Durchgang weder einen für die Ausreise

gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk.

(2) Sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel

sind von den für den Warenverkehr über die

Grenze geltenden Verboten und Beschränkungen

befreit. Von einem förmlichen Zollverfahren wird

abgesehen.

Artikel 7

(1) In Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Organe

benötigen zum Durchgang weder einen für die

Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls

einen Sichtvermerk; sie müssen jedoch einen mit

einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich

führen. Sie dürfen ihre Uniform oder Dienstkleidung

tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere

Fahrzeuge, Dienstwaffen, Nachrichtengeräte,

Diensthunde) mitführen.

(2) In Artikel 1 Absatz 1 genannte Organe dürfen

im Durchgangsstaat von der Waffe nur im Falle

der Notwehr Gebrauch machen.

Artikel 8

Der beabsichtigte Durchgang einer geschlossenen

Einheit von mehr als 35 der in Artikel 1

Absatz 1 genannten Organe, ausgenommen die italienische

Feuerwehr, oder der beabsichtigte Durchgang

dieser Organe mit Spezialfahrzeugen ist der

zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen.

Artikel 9

(1) Die Behörden des Durchgangsstaates gewähren

den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organen

des anderen Vertragsstaates den gleichen Schutz

und den gleichen Beistand wie den entsprechenden

eigenen Organen. Die im Durchgangsstaat geltenden

strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der

vorgenannten eigenen Organe in Ausübung ihres

Dienstes und in bezug auf diesen Dienst sowie zum

Schutz der Amtshandlungen selbst sind auch auf

strafbare Handlungen anzuwenden, die im Durchgangsstaat

gegen entsprechende Organe des anderen

Vertragsstaates begangen werden.

(2) Strafbare Handlungen, die von einem in Artikel

1 Absatz 1 und 2 genannten Organ des anderen

Vertragsstaates im Durchgangsstaat begangen werden,

sind der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates

unverzüglich mitzuteilen, dem das Organ

angehört.

Artikel 10

(1) Rechtssachen betreffend die Amtshaftung für

Handlungen, die von ihren in Artikel 1 genannten

Organen in Ausübung des Dienstes während des

Durchganges auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates gesetzt wurden, unterliegen der

Gerichtsbarkeit und dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates,

dem die betreffenden Organe angehören,

so als ob die schädigende Handlung in diesem

Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind

Staatsbürger des Durchgangsstaates so zu behandeln,

wie Staatsbürger des anderen Vertragsstaates.

(2) Zuständig im Sinne des Absatzes 1 sind jene

Behörden der beiden Vertragsstaaten, in deren

Zuständigkeitsbereich der Autobahngrenzübergang

Arnoldstein — Coccau liegt.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit

oder mit anderen öffentlichen Interessen von

erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen

Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend

unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat

ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem

Wege zu benachrichtigen.

Artikel 12

Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt

in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander

auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen,

daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das

Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt

wurden. Er wird auf unbestimmte Zeit in

Kraft bleiben und kann frühestens zehn Jahre nach

seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist auf diplomatischem

Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden

Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes

beschließen.

Geschehen zu Wien, am 3. April 1986 in zwei

Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Republik Österreich

Gerald Hinteregger

Für die Italienische Republik

Mario Fioret

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Vertrages wurden am 30. Dezember 1988 bzw. 7. Februar 1989

abgegeben; der Vertrag ist daher gemäß seinem Art. 12 mit 7. Februar 1989 in Kraft getreten.

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