Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
118_1988 AT

118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Finnland,

von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und

die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen

zu sichern, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten

auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten

Entscheidungen anzuwenden.

(2) Unter „Entscheidung" sind in diesem

Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines

Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand

entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem

strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in

Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/

överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts

gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche

Entscheidungen.

(3) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in

Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von

Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung

von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als

Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine

einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach

der österreichischen Exekutionsordnung ist das

Abkommen jedoch nicht anzuwenden.

(4) Das Abkommen ist nicht anzuwenden

a) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands,

des Erbrechts und — vorbehaltlich

der Unterhaltssachen — des Familienrechts,

b) auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren,

einem Ausgleichsverfahren oder einem

gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang

mit solchen Verfahren ergangene

Entscheidungen über die Wirksamkeit von

Rechtshandlungen eines Schuldners,

c) auf Entscheidungen über die Haftung für

nukleare Schäden.

Artikel 2

Ein Beschluß eines Gerichts in einer Angelegenheit,

auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, der

den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei

oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen

betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

Artikel 3

Die von einem Gericht eines Vertragsstaates

(Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in

dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt,

wenn

a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat,

gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7

zuständig war und

b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates

rechtskräftig ist; jedoch

sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen,

die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten,

anzuerkennen.

Artikel 4

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat

gefällten Entscheidung kann versagt werden

a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des

ersuchten Staates widerspricht,

b) wenn eine rechtskräftige Entscheidung über

denselben Gegenstand zwischen denselben

Parteien im ersuchten Staat ergangen ist,

c) wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes

zwischen denselben Parteien vor

einem Gericht des ersuchten Staates anhängig

ist und dieses Gericht zuerst angerufen

wurde,

d) wenn eine Entscheidung über denselben

Gegenstand zwischen denselben Parteien in

einem dritten Staat ergangen ist und diese

Entscheidung im ersuchten Staat anzuerkennen

ist oder

e) wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten

ergangen ist, der sich auf das Verfahren in

der Hauptsache nicht eingelassen hat und der

vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis

erhalten hat, um sich zu verteidigen.

Artikel 5

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

wird im Sinne dieses Abkommens

anerkannt

a) wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des

Verfahrens in dem Entscheidungsstaat seinen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder, im Fall einer juristischen Person

oder Handelsgesellschaft, seinen Sitz oder

seine Hauptniederlassung hatte,

b) wenn der Beklagte in dem Entscheidungsstaat

eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung

hatte und er für Ansprüche aus

dem Betrieb dieser Niederlassung oder

Zweigniederlassung belangt worden ist,

c) wenn die Klage von der Partei, gegen welche

die Entscheidung geltend gemacht wird, vor

dem Gericht des Entscheidungsstaates erhoben

worden ist,

d) wenn das Verfahren einen Anspruch auf

Ersatz für Personen- oder Sachschäden aus

einer außervertraglichen Haftung zum

Gegenstand hatte und die schädigende Handlung

im Entscheidungsstaat begangen wurde,

während sich der Schädiger dort befand oder

e) wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen

Sache oder ein Anspruch aus einem

Recht an einer solchen Sache geltend

gemacht worden ist und die unbewegliche

Sache in dem Entscheidungsstaat gelegen ist.

Artikel 6

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

wird im Sinne dieses Abkommens ferner

anerkannt

a) wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der

Gerichte des Entscheidungsstaates ausdrücklich

unterworfen hat oder

b) wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des

Entscheidungsstaates auf das Verfahren in

der Hauptsache eingelassen hatte, ohne die

Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu

machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit

der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen

des Gegenstandes der Klage nicht durch eine

Vereinbarung hätte begründet werden können;

als eine solche Einlassung ist es insbesondere

nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor

der Verhandlung in der Hauptsache erklärt

hat, daß er sich auf das Verfahren nur im

Hinblick auf das in dem Entscheidungsstaat

gelegene Vermögen einlasse.

Artikel 7

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates

für eine Widerklage wird im Sinne

dieses Abkommens anerkannt, wenn diese Gerichte

gemäß Artikel 5 oder 6 zur Entscheidung über die

Hauptklage zuständig waren.

Artikel 8

Das Gericht des ersuchten Staates ist bei Prüfung

der Frage der Zuständigkeit des Gerichts des Entscheidungsstaates

nach diesem Abkommen an Feststellungen

von Tatsachen gebunden, auf welche

dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.

Artikel 9

Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je

nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen

Rechts, eine Klage entweder zurückzuweisen oder

die Entscheidung aufzuschieben, wenn eine gleiche,

denselben Rechtsanspruch betreffende Klage zwischen

denselben Parteien schon vor einem Gericht

des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber

eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende

Entscheidung gefällt werden kann.

Artikel 10

(1) Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem

Gericht eines Vertragsstaates hindert nicht, daß im

anderen Vertragsstaat eine einstweilige Verfügung

getroffen wird.

(2) Hat jemand in einem Vertragsstaat die Erlassung

einer einstweiligen Verfügung beantragt und

muß er innerhalb einer Frist eine Klage in der

Sache selbst einbringen, so genügt es, wenn er die

Klage innerhalb der Frist bei einem Gericht des

anderen Vertragsstaates einbringt, sofern darüber

eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende

Entscheidung gefällt werden kann.

Artikel 11

(1) Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates

gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat

vollstreckbar ist, ist im ersuchten Staat auf

Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für

ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem

Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen,

die auf Zahlung eines Geldbetrages

lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur

Sicherstellung durchzuführen.

Artikel 12

Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution

und die Durchführung der Zwangsvollstreckung

richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 13

(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,

hat die Entscheidung im Original oder in

einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten

Abschrift und den Nachweis der Vollstreckbarkeit

im Entscheidungsstaat sowie — außer im Fall des

Artikels 11 Absatz 2 — den Nachweis der Rechtskraft

vorzulegen. Bei Entscheidungen eines finnischen

Oberexekutors (Artikel 1 Absatz 2) genügt

die Bestätigung, daß innerhalb der Frist für die

Beschwerde (valitus/besvär) kein Rechtsmittel

erhoben worden ist.

(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden

müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit

einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein.

Die in Finnland vorzulegenden Urkunden müssen

in finnischer oder in schwedischer Sprache abgefaßt

oder mit einer Übersetzung in eine dieser

Sprachen versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung

muß von einer hiezu in einem der beiden

Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.

(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden

Urkunden sind von Beglaubigungen und

gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

Artikel 14

(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten

geschlossener Vergleich in einer Zivilsache, auf

welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in

dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der

Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde,

vollstreckbar ist und der Vollstreckung die öffentliche

Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.

(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen

Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger

zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten

einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten

andererseits geschlossenen vollstreckbaren

Vergleiche und Vereinbarungen sowie für die

von einem finnischen Sozialausschuß (sosiaalilautakunta/

socialnämnd) festgestellten Unterhaltsverträge.

(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 11 bis

13 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 15

Bestätigungen eines finnischen Sozialausschusses

(sosiaalilautakunta/socialnämnd) über die geänderte

Höhe der auf Grund von Entscheidungen,

Vergleichen oder Verträgen geschuldeten Unterhaltsbeiträge

gelten als Teil des betreffenden

Unterhaltstitels.

Artikel 16

(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die

Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen,

denen die beiden Vertragsstaaten angehören

und die die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.

(2) Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

geschlossenen Übereinkommens vom 27. September

1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in

Zivil- und Handelssachen werden, so wird er

gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens

Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedsstaaten

desselben gegen Beklagte, die ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen

Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht

anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den

Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom

27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel

3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen

können. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein

Vertragsstaat Mitglied eines gleichartigen mehrseitigen

Übereinkommens werden sollte.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen

des inneren Rechts eines Vertragsstaates,

nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung

von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen

Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem

Abkommen vorgesehen ist.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen ist, vorbehaltlich des

Absatzes 2, nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens

gefällten Entscheidungen und auf die

nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.

(2) In Unterhaltssachen ist das Abkommen, wenn

die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens

gefällt, der Vergleich vor diesem Tag geschlossen

oder die Unterhaltsvereinbarung oder der Unterhaltsvertrag

vor diesem Tag festgestellt worden ist,

mit der Maßgabe anzuwenden, daß der betreffende

Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag

des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen

gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu

vollstrecken ist.

Artikel 18

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sind in Helsinki auszutauschen.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden, in Kraft.

Artikel 19

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation

wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in

zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Peter Jankowitsch

Für Finnland

Kaarlo Yrjö-Koskinen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. Feber 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit

1. Mai 1988 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →