118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Finnland,
von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und
die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
zu sichern, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten
auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten
Entscheidungen anzuwenden.
(2) Unter „Entscheidung" sind in diesem
Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines
Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand
entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem
strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in
Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/
överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts
gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche
Entscheidungen.
(3) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in
Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von
Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung
von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als
Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine
einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach
der österreichischen Exekutionsordnung ist das
Abkommen jedoch nicht anzuwenden.
(4) Das Abkommen ist nicht anzuwenden
a) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands,
des Erbrechts und — vorbehaltlich
der Unterhaltssachen — des Familienrechts,
b) auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren,
einem Ausgleichsverfahren oder einem
gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang
mit solchen Verfahren ergangene
Entscheidungen über die Wirksamkeit von
Rechtshandlungen eines Schuldners,
c) auf Entscheidungen über die Haftung für
nukleare Schäden.
Artikel 2
Ein Beschluß eines Gerichts in einer Angelegenheit,
auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, der
den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei
oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen
betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.
Artikel 3
Die von einem Gericht eines Vertragsstaates
(Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in
dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt,
wenn
a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat,
gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7
zuständig war und
b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates
rechtskräftig ist; jedoch
sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen,
die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten,
anzuerkennen.
Artikel 4
Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat
gefällten Entscheidung kann versagt werden
a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des
ersuchten Staates widerspricht,
b) wenn eine rechtskräftige Entscheidung über
denselben Gegenstand zwischen denselben
Parteien im ersuchten Staat ergangen ist,
c) wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes
zwischen denselben Parteien vor
einem Gericht des ersuchten Staates anhängig
ist und dieses Gericht zuerst angerufen
wurde,
d) wenn eine Entscheidung über denselben
Gegenstand zwischen denselben Parteien in
einem dritten Staat ergangen ist und diese
Entscheidung im ersuchten Staat anzuerkennen
ist oder
e) wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten
ergangen ist, der sich auf das Verfahren in
der Hauptsache nicht eingelassen hat und der
vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis
erhalten hat, um sich zu verteidigen.
Artikel 5
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
wird im Sinne dieses Abkommens
anerkannt
a) wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des
Verfahrens in dem Entscheidungsstaat seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder, im Fall einer juristischen Person
oder Handelsgesellschaft, seinen Sitz oder
seine Hauptniederlassung hatte,
b) wenn der Beklagte in dem Entscheidungsstaat
eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung
hatte und er für Ansprüche aus
dem Betrieb dieser Niederlassung oder
Zweigniederlassung belangt worden ist,
c) wenn die Klage von der Partei, gegen welche
die Entscheidung geltend gemacht wird, vor
dem Gericht des Entscheidungsstaates erhoben
worden ist,
d) wenn das Verfahren einen Anspruch auf
Ersatz für Personen- oder Sachschäden aus
einer außervertraglichen Haftung zum
Gegenstand hatte und die schädigende Handlung
im Entscheidungsstaat begangen wurde,
während sich der Schädiger dort befand oder
e) wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen
Sache oder ein Anspruch aus einem
Recht an einer solchen Sache geltend
gemacht worden ist und die unbewegliche
Sache in dem Entscheidungsstaat gelegen ist.
Artikel 6
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
wird im Sinne dieses Abkommens ferner
anerkannt
a) wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der
Gerichte des Entscheidungsstaates ausdrücklich
unterworfen hat oder
b) wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des
Entscheidungsstaates auf das Verfahren in
der Hauptsache eingelassen hatte, ohne die
Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu
machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit
der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen
des Gegenstandes der Klage nicht durch eine
Vereinbarung hätte begründet werden können;
als eine solche Einlassung ist es insbesondere
nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor
der Verhandlung in der Hauptsache erklärt
hat, daß er sich auf das Verfahren nur im
Hinblick auf das in dem Entscheidungsstaat
gelegene Vermögen einlasse.
Artikel 7
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates
für eine Widerklage wird im Sinne
dieses Abkommens anerkannt, wenn diese Gerichte
gemäß Artikel 5 oder 6 zur Entscheidung über die
Hauptklage zuständig waren.
Artikel 8
Das Gericht des ersuchten Staates ist bei Prüfung
der Frage der Zuständigkeit des Gerichts des Entscheidungsstaates
nach diesem Abkommen an Feststellungen
von Tatsachen gebunden, auf welche
dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.
Artikel 9
Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je
nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen
Rechts, eine Klage entweder zurückzuweisen oder
die Entscheidung aufzuschieben, wenn eine gleiche,
denselben Rechtsanspruch betreffende Klage zwischen
denselben Parteien schon vor einem Gericht
des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber
eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende
Entscheidung gefällt werden kann.
Artikel 10
(1) Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem
Gericht eines Vertragsstaates hindert nicht, daß im
anderen Vertragsstaat eine einstweilige Verfügung
getroffen wird.
(2) Hat jemand in einem Vertragsstaat die Erlassung
einer einstweiligen Verfügung beantragt und
muß er innerhalb einer Frist eine Klage in der
Sache selbst einbringen, so genügt es, wenn er die
Klage innerhalb der Frist bei einem Gericht des
anderen Vertragsstaates einbringt, sofern darüber
eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende
Entscheidung gefällt werden kann.
Artikel 11
(1) Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates
gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat
vollstreckbar ist, ist im ersuchten Staat auf
Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für
ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2) Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem
Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen,
die auf Zahlung eines Geldbetrages
lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur
Sicherstellung durchzuführen.
Artikel 12
Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution
und die Durchführung der Zwangsvollstreckung
richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.
Artikel 13
(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt,
hat die Entscheidung im Original oder in
einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten
Abschrift und den Nachweis der Vollstreckbarkeit
im Entscheidungsstaat sowie — außer im Fall des
Artikels 11 Absatz 2 — den Nachweis der Rechtskraft
vorzulegen. Bei Entscheidungen eines finnischen
Oberexekutors (Artikel 1 Absatz 2) genügt
die Bestätigung, daß innerhalb der Frist für die
Beschwerde (valitus/besvär) kein Rechtsmittel
erhoben worden ist.
(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden
müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit
einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein.
Die in Finnland vorzulegenden Urkunden müssen
in finnischer oder in schwedischer Sprache abgefaßt
oder mit einer Übersetzung in eine dieser
Sprachen versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung
muß von einer hiezu in einem der beiden
Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden
Urkunden sind von Beglaubigungen und
gleichartigen Förmlichkeiten befreit.
Artikel 14
(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten
geschlossener Vergleich in einer Zivilsache, auf
welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in
dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der
Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde,
vollstreckbar ist und der Vollstreckung die öffentliche
Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen
Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger
zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten
einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten
andererseits geschlossenen vollstreckbaren
Vergleiche und Vereinbarungen sowie für die
von einem finnischen Sozialausschuß (sosiaalilautakunta/
socialnämnd) festgestellten Unterhaltsverträge.
(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 11 bis
13 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 15
Bestätigungen eines finnischen Sozialausschusses
(sosiaalilautakunta/socialnämnd) über die geänderte
Höhe der auf Grund von Entscheidungen,
Vergleichen oder Verträgen geschuldeten Unterhaltsbeiträge
gelten als Teil des betreffenden
Unterhaltstitels.
Artikel 16
(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die
Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen,
denen die beiden Vertragsstaaten angehören
und die die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.
(2) Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geschlossenen Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen werden, so wird er
gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens
Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedsstaaten
desselben gegen Beklagte, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen
Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht
anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den
Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom
27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel
3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen
können. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein
Vertragsstaat Mitglied eines gleichartigen mehrseitigen
Übereinkommens werden sollte.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen
des inneren Rechts eines Vertragsstaates,
nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung
von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen
Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem
Abkommen vorgesehen ist.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen ist, vorbehaltlich des
Absatzes 2, nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens
gefällten Entscheidungen und auf die
nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.
(2) In Unterhaltssachen ist das Abkommen, wenn
die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens
gefällt, der Vergleich vor diesem Tag geschlossen
oder die Unterhaltsvereinbarung oder der Unterhaltsvertrag
vor diesem Tag festgestellt worden ist,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der betreffende
Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag
des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen
gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu
vollstrecken ist.
Artikel 18
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind in Helsinki auszutauschen.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden, in Kraft.
Artikel 19
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation
wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in
zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Peter Jankowitsch
Für Finnland
Kaarlo Yrjö-Koskinen
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Feber 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit
1. Mai 1988 in Kraft.