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118. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder

Lieferland Taiwan werden für die Zeit vom

1. April 1985 bis 31. März 1986 nach Maßgabe der

Anlage Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen

dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen

erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn

nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für

diese Waren Verwendung finden;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird, ausgenommen Schuhe der Tarifnummer

64.02;

c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste

der Tarifnummern ex 51.04 A 2, ex 55.09 B

und ex 56.07 B des Zolltarifs, die auf Erlaubnisschein

zur Herstellung von Stickereien

eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr

als Restmengen zum

freien Verkehr abgefertigt werden; sowie

d) für Gewebe der in der lit. c genannten Tarifnummern,

wenn nachgewiesen wird, daß das

zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich

als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien

verwendet wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 21. März 1984, BGBl. Nr. 136,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

für in der Anlage dieser Verordnung umschriebene

Waren erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes, bei

Einfuhren von in der Anlage dieser Verordnung

umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September 1985 beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents

wird auf der Grundlage aller am 15. April

1985 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die im Rahmen des mit Verordnung vom

21. März 1984, BGBl. Nr. 136, festgesetzten entsprechenden

Kontingents keine Einfuhren von in

der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen

Waren getätigt haben. Diese Anträge finden nur

Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und

vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines

Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als

ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge,

bei Einfuhren von in der Anlage dieser Verordnung

umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen

enthaltene Gesamtmenge, im Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert dieser Anträge,

bei Einfuhren von in der Anlage zu dieser Verordnung

umschriebenen Schlittschuhen die in den

Anträgen enthaltene Gesamtmenge, die Höhe des

verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil

durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich

nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht

überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich

durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu

dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge

den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils

auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 15. April 1985 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

Einfuhren im Rahmen des mit Verordnung vom

21. März 1984, BGBl. Nr. 136, festgesetzten Kontingents

getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des

Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der

Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere

Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind

und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf

die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert beziehungsweise die nicht ausgenützte

Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene

Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3

für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September

1985 nicht geltend gemacht wurden oder auf

die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt

verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft.

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