118. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder
Lieferland Taiwan werden für die Zeit vom
1. April 1985 bis 31. März 1986 nach Maßgabe der
Anlage Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen
dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn
nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird, ausgenommen Schuhe der Tarifnummer
64.02;
c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste
der Tarifnummern ex 51.04 A 2, ex 55.09 B
und ex 56.07 B des Zolltarifs, die auf Erlaubnisschein
zur Herstellung von Stickereien
eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr
als Restmengen zum
freien Verkehr abgefertigt werden; sowie
d) für Gewebe der in der lit. c genannten Tarifnummern,
wenn nachgewiesen wird, daß das
zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich
als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien
verwendet wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 21. März 1984, BGBl. Nr. 136,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
für in der Anlage dieser Verordnung umschriebene
Waren erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes, bei
Einfuhren von in der Anlage dieser Verordnung
umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1985 beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents
wird auf der Grundlage aller am 15. April
1985 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die im Rahmen des mit Verordnung vom
21. März 1984, BGBl. Nr. 136, festgesetzten entsprechenden
Kontingents keine Einfuhren von in
der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen
Waren getätigt haben. Diese Anträge finden nur
Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und
vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines
Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als
ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge,
bei Einfuhren von in der Anlage dieser Verordnung
umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen
enthaltene Gesamtmenge, im Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert dieser Anträge,
bei Einfuhren von in der Anlage zu dieser Verordnung
umschriebenen Schlittschuhen die in den
Anträgen enthaltene Gesamtmenge, die Höhe des
verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil
durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich
nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht
überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich
durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu
dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge
den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils
auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 15. April 1985 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
Einfuhren im Rahmen des mit Verordnung vom
21. März 1984, BGBl. Nr. 136, festgesetzten Kontingents
getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des
Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der
Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere
Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind
und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf
die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert beziehungsweise die nicht ausgenützte
Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene
Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3
für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September
1985 nicht geltend gemacht wurden oder auf
die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt
verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in
Kraft.