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118_1984 AT

118. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schiffahrtsanlagengesetzes,

BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 wird

verordnet

§ 1. (1) Auf den in der Anlage 1 angeführten Teilen

der Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung

schwimmender Sportanlagen untersagt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 gilt das Verbot nicht für jene Teile der

Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter

dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 21 Abs. 2

Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 87/

1973) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen,

Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser

getrennt sind.

§ 2. Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen

der Donau (Beschränkungsbereiche) dürfen

schwimmende Sportanlagen nur mit einer Aufnahmefähigkeit

von mindestens zehn Kleinfahrzeugen

errichtet werden.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom

4. März 1974, BGBl: Nr. 156, außer Kraft.

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