118. Verordnung: Festsetzung von Verbots- und Beschränkungsbereichen auf der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schiffahrtsanlagengesetzes,
BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 wird
verordnet
§ 1. (1) Auf den in der Anlage 1 angeführten Teilen
der Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung
schwimmender Sportanlagen untersagt.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 gilt das Verbot nicht für jene Teile der
Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter
dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 21 Abs. 2
Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 87/
1973) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen,
Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser
getrennt sind.
§ 2. Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen
der Donau (Beschränkungsbereiche) dürfen
schwimmende Sportanlagen nur mit einer Aufnahmefähigkeit
von mindestens zehn Kleinfahrzeugen
errichtet werden.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
4. März 1974, BGBl: Nr. 156, außer Kraft.