118. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann
und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann
— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind
übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die
nachstehende Vereinbarung zu schließen
ABSCHNITT I
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser
Vereinbarung
1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen
Zuschüssen nach Art. 20 Abs. 2, Investitionszuschüssen
und Sonderzuschüssen an die
Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, mit Ausnahme
der Pflegeabteilungen der öffentlichen
Krankenanstalten für Geisteskrankheiten
sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, die gemäß
§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als
gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu
betrachten sind, zu gewährleisten, und
2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung
zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten
neu zu gestalten.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand
im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die
Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds
nach Maßgabe des Art. 25 dieser Vereinbarung
zu gewährleisten.
ABSCHNITT II
Artikel 2
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
— im folgenden Fonds genannt — eingerichtet
werden.
Artikel 3
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser
Vereinbarung sein
1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 20 Abs. 2 an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik
für Krankenanstalten;
6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
7. die Weiterentwicklung des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme
auf die Landes-Krankenanstaltenpläne;
8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten in
Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges und/oder des Zweckes zur
Folge haben.
Artikel 4
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß
Art. 20 Abs. 2
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5
der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,
BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit
Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4
sowie des Art. 20 dieser Vereinbarung Anspruch
auf die Gewährung von Zuschüssen durch den
Fonds haben.
(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen
Nachweisen über die finanzielle Gebarung der
Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,
die Auslastung, die amtlich festgesetzten
Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den
Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
und der Leistungsstatistik bis
30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach
Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
einzubringen sein. Die Landesregierung
wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die
Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme
der Landesregierung binnen drei Monaten nach
ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.
Den Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
wird eine Erklärung der Landesregierung
anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als
eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im
Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu
betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der
Rechtsträger der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es
die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht,
2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der
vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet
hat und
3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und in die
die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
werden ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten
sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden
bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer
Krankenanstalten (Art. 20 Abs. 5) heranzuziehen
sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden
direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu
überweisen sein. Die zuständige Landesregierung
wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis
zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser
Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden
monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom
Fonds gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu
gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund
der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach
Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vor-
schußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung
wird bis 30. April des auf die Antragstellung
folgenden Jahres, die Endabrechung nach Vorliegen
des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen
haben.
Artikel 5
Sonderzuschüsse
(1) Die in den Jahren 1983 und 1984 gemäß
Art. 15 und 17 in den Fonds einzubringenden
zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der
in Art. 21 genannten Leistungen und zur Erreichung
einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit
der Leistungserbringung in Krankenanstalten
nach Maßgabe des Art. 21 zu verteilen sein.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3 bis
6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung
von Sonderzuschüssen durch den Fonds
haben.
(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse
werden vierteljährlich zu leisten sein.
Artikel 6
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung
und/oder Herstellung von Anlagegütern im
Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden
— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im
Sinne des Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung —
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3, 4
und 6 und nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 dieser
Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden
können. Investitionszuschüsse für Neu- und
Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges und/oder des Zweckes zur
Folge haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten
Bauvorhaben gewährt werden können.
(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im
Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September
1982 von der zuständigen Landesregierung
die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden
ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz
ausgenommen.
Artikel 7
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne der Art. 20 Abs. 3
und Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) insbesondere über die bauliche
Ausgestaltung, apparative Ausstattung von
Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch
von Medikamenten sowie den Personaleinsatz
zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst
rationelle Führung der Krankenanstalten und
eine gleichmäßige medizinische Versorgung der
Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische
Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan
festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen
sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
werden ferner Regelungen über die Aufteilung
der Mittel gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung
für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse
und gemäß Art. 21 dieser Vereinbarung
für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.
Artikel 8
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien
für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4
Abs. 4 Z 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils
neuesten Stand der medizinischen, technischen und
wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 9
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik
in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen
haben.
Artikel 10
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig
hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen
Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge
erstatten können.
Artikel 11
Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
welche eine Erweiterung des Umfanges
und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren
Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Ver-
einbarung zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen
zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist
zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung
einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der
Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan
vorgesehen und mit den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen
werden unberührt bleiben.
(3) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen
Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung
werden die Landes-Krankenanstaltenpläne
heranzuziehen sein, sofern die weiteren in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung
vorliegen.
Artikel 12
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein
1. Beiträge des Bundes und der Länder,
2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung — Beiträge der
Gemeinden,
3. Mittel gemäß § 447 f ASVG,
4. Darlehen,
5. Spenden,
6. Vermögenserträge,
7. sonstige Mittel.
Artikel 13
Zusätzliche Mittel des Fonds
Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein
1. zusätzliche Beiträge des Bundes
a) im Jahre 1983 100 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1984 140 Millionen Schilling,
2. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
a) im Jahre 1983 285 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1984 260 Millionen Schilling,
3. Vermögenserträge für die Mittel gemäß Z 1
und 2.
Artikel 14
Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1) Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen
Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr.
(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich
einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1983 für das jeweilige Budgetjahr
in monatlichen Vorschüssen zu erbringen
sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu
richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen
Terminen der Vorschußleistungen auf die
Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes
und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds
zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11
Abs. 1 FAG 1979 zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 15
Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds
(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 14
leistet der Bund im Jahre 1983 100 Millionen Schilling
und im Jahre 1984 140 Millionen Schilling an
den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes
werden in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an
den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 16
Mittel gemäß § 447 f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG
für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der
Krankenversicherung an der Finanzierung der
Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines
jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds
entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung
wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu
erfolgen haben.
Artikel 17
Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß
Art. 16 im Jahre 1983 285 Millionen Schilling und
im Jahre 1984 260 Millionen Schilling an den
Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger
der sozialen Krankenversicherung werden in
vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 16
Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds
zu überweisen sein.
Artikel 18
Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur
Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen
aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings
nur insoweit, als die aus solchen Darlehen
erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen
Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1
dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses
Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt
ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt —
haften für diese Darlehen solidarisch.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in
Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung
dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten
zu decken.
Artikel 19
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben Spenden
anzunehmen.
Artikel20
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden
Mittel im Sinne des Art. 12 Z 1 bis 3 und 7
dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu
60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt
werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge
mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel
gemäß Art. 13 und Spenden werden dem Teilbetrag
2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht
eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die
Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,
daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den
§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu
gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis
aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag
an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59
KAG zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des
Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage
in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger
verteilt werden.
(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis
der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden
im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.
Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten
wird — unter Bedachtnahme auf
Art. 18 Abs. 3 dieser Vereinbarung — die Verteilung
des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von
Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen.
Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von
ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) im Sinne des Art. 7 dieser Vereinbarung
vorzugehen haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer
gesundheitspolitischer Erfordernisse werden
ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse
gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3
werden — sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt — die Daten
des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde
zu legen sein.
Artikel21
Bemessung der Sonderzuschüsse
(1) Die dem Fonds für die Jahre 1983 und 1984
zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im
Sinne des Art. 13 werden einen Teilbetrag 3 bilden.
An den Fonds geleistete Vermögenserträge der
Zusatzmittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.
(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger
von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung
der Sonderzuschüsse notwendigen Berechnungsgrundlagen
aus dem Jahr 1982 bzw. dem Jahr 1983
(Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen
Folgejahres vorgelegt haben.
(3) 15% der Mittel werden für die Finanzierung
der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler
(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer
Schulen bestimmt sein. Diese Mittel werden
im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten
in Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen
sein. Für Ärzte wird ein Gewichtungsfaktor von
1,0, für Krankenpflegeschüler(innen) und Schülerinnen)
des medizinisch-technischen Fachdienstes
ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und für Schülerinnen)
des gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen
sein.
(4) 20% der Mittel werden für die Finanzierung
der Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel
werden im Verhältnis der Anzahl der ambulanten
Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nach der
Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt werden.
(5) 20% der Mittel werden für die Finanzierung
ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung
bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird
auf die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte
erfolgen. Diese Leistungspunkte werden
nach einem Leistungskatalog, in welchem ausgewählte
Leistungen unterschiedlich bewertet werden,
pro erbrachter Leistung vergeben.
(6) 15% dieser Mittel werden für die Finanzierung
von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt
sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl
der Fremdpatienten, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, verteilt werden.
(7) 25% der Mittel werden für eine degressive
Bezuschussung der Belagstage bestimmt sein. Diese
Mittel sind im Verhältnis der Summe aus Normbelagstagen
(stationäre Patienten mal typenspezifische
Belagsdauer, das ist der Quotient aus der
Summe der Belagstage und der stationären Patienten
der Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)
und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage
abzüglich Normbelagstage, gewichtet mit dem
Faktor 0,3), gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, zu verteilen. Liegt die Anzahl
der Gesamtbelagstage unter der Zahl der Normbelagstage,
so sind die Normbelagstage, höchstens
jedoch das Zweifache der Gesamtbelagstage, der
Berechnung zugrunde zu legen.
(8) 5% der Mittel werden für die Abgeltung einer
Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein. Die
Verteilung dieser Mittel wird im Verhältnis der
Anzahl der entgangenen Belagstage, gewichtet
nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,
erfolgen. Die Anzahl der entgangenen Belagstage
pro Krankenanstalt errechnet sich aus der Differenz
zwischen der Belagsdauer des dem Basisjahr
vorangegangenen Jahres und der Belagsdauer des
Basisjahres vervielfacht mit der Zahl der stationären
Patienten des Basisjahres.
Artikel22
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen
und personellen Erfordernisse sowie die Führung
der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern
bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sein werden
1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung
bestellen;
2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen
bestellen;
3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu bestellen sein;
4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen
Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund
sowie von der Österreichischen
Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat zu bestellen sein.
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur
sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
erforderlich, so wird das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz die
gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger
oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern
haben. Machen die zur Bestellung von
Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen
Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden
die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung
außer Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre
Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung werden — unbeschadet
des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
— mit Ausnahme der Entscheidung über die
Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig
gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen
sein
1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem
Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz zu
bestimmenden Landeshauptmann besteht, um
Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß
wird binnen drei Monaten
nach der erstmaligen Beschlußfassung im
Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;
2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so wird die
Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit
der Stimmen entscheiden;
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden
mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt
werden. Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem
Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 23
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich
Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 24
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle
durch den Rechnungshof unterliegen.
ABSCHNITT III
Artikel 25
Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds
jährlich einen Beitrag in der Höhe von
0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer
im betreffenden Jahr.
(2) Art. 14 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen
an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt
werden.
ABSCHNITT IV
Artikel 26
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die
Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder
der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen unterliegen.
Artikel 27
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze werden mit jedem
1. Jänner erhöht werden und zwar im prozentuellen
Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen
aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf
das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze
werden auf volle Schilling
gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
wird vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsträger
im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der
Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.
Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner
1983 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben,
sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich
zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres
aller dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,
unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt
werden. Als Beitragseinnahmen werden
alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
Versicherte gelten, die nach den Weisungen des
Bundesministers für soziale Vewaltung über die
Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in
Betracht kommen, in der Krankenversicherung der
Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend
werden die in den Erfolgsrechnungen der
Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge
sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen
errechnete Erhöhungsprozentsatz wird
der Zustimmung durch den Bundesminister für
soziale Verwaltung bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis
15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen
haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung für die Erhöhung der
Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden
1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze
werden auf volle Schilling gerundet werden.
Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden
die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig
bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner
der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die
Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung
zur Nachzahlung oder der Anspruch auf
ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich
wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden
Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung
der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten
1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene
Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich
bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes
ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
werden sodann mit dem in Betracht kommenden
provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung der
gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen
und Berechnungen werden der Überprüfung durch
den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.
(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung
werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen
des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes
und die entsprechenden Landesausführungsgesetze
dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen
an die mit Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze
gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der
Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz,
daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner
1983 in Kraft.
Artikel 29
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
sind mit 1. Jänner 1983 in Kraft zu setzen.
Artikel 30
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1983
und 1984 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten
für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung
zu kündigen.
(2) Die in Durchführung dieser Vereinbarung
ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden
mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden
die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden,
soweit sie durch die im ersten Satz genannten Bundes-
und Landesgesetze geändert wurden.
Artikel 31
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen
nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
ABSCHNITT V
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
mit Beginn des Jahres 1983 beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz ein
gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung
und -strukturreformen eingerichtet
wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende
Konzepte zu erarbeiten haben, wobei
der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche
Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein
wird.
(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der
Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter
des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein
Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des
Gemeindebundes und der Österreichischen
Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen haben.
Artikel 33
Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1983
und 1984 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden
finanziellen Forderungen an den Bund
und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung
zu stellen.
Artikel 34
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt.
Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur
Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November
1982.
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung
vom 9. November 1982
(vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat)
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Steyrer e. h.
Für das Land Burgenland
Der Landeshauptmann
Theodor Kery e. h.
Für das Land Kärnten
Der Landeshauptmann
Wagner e. h.
Für das Land Niederösterreich
(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von
Niederösterreich)
Der Landeshauptmann
Ludwig e. h.
Für das Land Oberösterreich
(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen
Landtages)
Der Landeshauptmann
Ratzenböck e. h.
Für das Land Salzburg
Der Landeshauptmann
Haslauer e. h.
Für das Land Steiermark
Der Landeshauptmann
Krainer e. h.
Für das Land Tirol
Der Landeshauptmann
Wallnöfer e. h.
Für das Land Vorarlberg
Der Landeshauptmann
Dr. Kessler e. h.
Für das Land Wien
(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)
Der Landeshauptmann
Leopold Gratz e. h.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 28 am 1. Jänner 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung
BGBl. Nr. 453/1978 außer Kraft.