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118_1983 AT

118. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann

und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann

— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die

nachstehende Vereinbarung zu schließen

ABSCHNITT I

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser

Vereinbarung

1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen

Zuschüssen nach Art. 20 Abs. 2, Investitionszuschüssen

und Sonderzuschüssen an die

Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, mit Ausnahme

der Pflegeabteilungen der öffentlichen

Krankenanstalten für Geisteskrankheiten

sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, die gemäß

§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als

gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu

betrachten sind, zu gewährleisten, und

2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung

zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten

neu zu gestalten.

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand

im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die

Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds

nach Maßgabe des Art. 25 dieser Vereinbarung

zu gewährleisten.

ABSCHNITT II

Artikel 2

Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

— im folgenden Fonds genannt — eingerichtet

werden.

Artikel 3

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser

Vereinbarung sein

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 20 Abs. 2 an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik

für Krankenanstalten;

6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

7. die Weiterentwicklung des Österreichischen

Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme

auf die Landes-Krankenanstaltenpläne;

8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten in

Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges und/oder des Zweckes zur

Folge haben.

Artikel 4

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß

Art. 20 Abs. 2

(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5

der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit

Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4

sowie des Art. 20 dieser Vereinbarung Anspruch

auf die Gewährung von Zuschüssen durch den

Fonds haben.

(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen

Nachweisen über die finanzielle Gebarung der

Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,

die Auslastung, die amtlich festgesetzten

Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den

Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

und der Leistungsstatistik bis

30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach

Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

einzubringen sein. Die Landesregierung

wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu

prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die

Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme

der Landesregierung binnen drei Monaten nach

ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.

Den Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

wird eine Erklärung der Landesregierung

anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als

eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im

Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu

betrachten ist.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der

Rechtsträger der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es

die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht,

2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der

vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet

hat und

3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und in die

die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

werden ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten

sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden

bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der

Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer

Krankenanstalten (Art. 20 Abs. 5) heranzuziehen

sein.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden

direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu

überweisen sein. Die zuständige Landesregierung

wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis

zu setzen sein.

(7) Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser

Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden

monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom

Fonds gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu

gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund

der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach

Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vor-

schußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung

wird bis 30. April des auf die Antragstellung

folgenden Jahres, die Endabrechung nach Vorliegen

des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen

haben.

Artikel 5

Sonderzuschüsse

(1) Die in den Jahren 1983 und 1984 gemäß

Art. 15 und 17 in den Fonds einzubringenden

zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der

in Art. 21 genannten Leistungen und zur Erreichung

einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit

der Leistungserbringung in Krankenanstalten

nach Maßgabe des Art. 21 zu verteilen sein.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3 bis

6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung

von Sonderzuschüssen durch den Fonds

haben.

(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse

werden vierteljährlich zu leisten sein.

Artikel 6

Investitionszuschüsse

(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung

und/oder Herstellung von Anlagegütern im

Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im

Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden

— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im

Sinne des Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung —

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3, 4

und 6 und nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 dieser

Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden

können. Investitionszuschüsse für Neu- und

Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges und/oder des Zweckes zur

Folge haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten

Bauvorhaben gewährt werden können.

(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im

Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September

1982 von der zuständigen Landesregierung

die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen

landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden

ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz

ausgenommen.

Artikel 7

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne der Art. 20 Abs. 3

und Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) insbesondere über die bauliche

Ausgestaltung, apparative Ausstattung von

Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch

von Medikamenten sowie den Personaleinsatz

zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst

rationelle Führung der Krankenanstalten und

eine gleichmäßige medizinische Versorgung der

Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische

Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan

festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen

sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

werden ferner Regelungen über die Aufteilung

der Mittel gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung

für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse

und gemäß Art. 21 dieser Vereinbarung

für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.

Artikel 8

Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien

für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4

Abs. 4 Z 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils

neuesten Stand der medizinischen, technischen und

wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.

Artikel 9

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik

in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen

haben.

Artikel 10

Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig

hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen

Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge

erstatten können.

Artikel 11

Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

welche eine Erweiterung des Umfanges

und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren

Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Ver-

einbarung zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen

zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist

zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung

einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der

Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan

vorgesehen und mit den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen

werden unberührt bleiben.

(3) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen

Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung

werden die Landes-Krankenanstaltenpläne

heranzuziehen sein, sofern die weiteren in

Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung

vorliegen.

Artikel 12

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein

1. Beiträge des Bundes und der Länder,

2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung — Beiträge der

Gemeinden,

3. Mittel gemäß § 447 f ASVG,

4. Darlehen,

5. Spenden,

6. Vermögenserträge,

7. sonstige Mittel.

Artikel 13

Zusätzliche Mittel des Fonds

Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein

1. zusätzliche Beiträge des Bundes

a) im Jahre 1983 100 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1984 140 Millionen Schilling,

2. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

a) im Jahre 1983 285 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1984 260 Millionen Schilling,

3. Vermögenserträge für die Mittel gemäß Z 1

und 2.

Artikel 14

Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds

(1) Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen

Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens

an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr.

(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich

einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1983 für das jeweilige Budgetjahr

in monatlichen Vorschüssen zu erbringen

sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen

über die Berechnung der Vorschüsse auf die

Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu

richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen

Terminen der Vorschußleistungen auf die

Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes

und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.

(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds

zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen

anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige

Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11

Abs. 1 FAG 1979 zu erfolgen. Dabei entstehende

Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

Artikel 15

Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds

(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 14

leistet der Bund im Jahre 1983 100 Millionen Schilling

und im Jahre 1984 140 Millionen Schilling an

den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes

werden in vier gleich hohen Teilbeträgen

jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an

den Fonds zu überweisen sein.

Artikel 16

Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG

für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der

Krankenversicherung an der Finanzierung der

Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines

jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds

entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung

wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu

erfolgen haben.

Artikel 17

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß

Art. 16 im Jahre 1983 285 Millionen Schilling und

im Jahre 1984 260 Millionen Schilling an den

Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger

der sozialen Krankenversicherung werden in

vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 16

Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds

zu überweisen sein.

Artikel 18

Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur

Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen

aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings

nur insoweit, als die aus solchen Darlehen

erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen

Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1

dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses

Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt

ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt —

haften für diese Darlehen solidarisch.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in

Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung

dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten

zu decken.

Artikel 19

Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben Spenden

anzunehmen.

Artikel20

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse

(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden

Mittel im Sinne des Art. 12 Z 1 bis 3 und 7

dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu

60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt

werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge

mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel

gemäß Art. 13 und Spenden werden dem Teilbetrag

2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht

eine andere Zweckbindung trifft.

(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die

Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des

Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,

daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den

§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu

gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis

aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag

an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59

KAG zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des

Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage

in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger

verteilt werden.

(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis

der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden

im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.

Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten

wird — unter Bedachtnahme auf

Art. 18 Abs. 3 dieser Vereinbarung — die Verteilung

des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von

Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen.

Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von

ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) im Sinne des Art. 7 dieser Vereinbarung

vorzugehen haben.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer

gesundheitspolitischer Erfordernisse werden

ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse

gewährt werden können.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3

werden — sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt — die Daten

des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde

zu legen sein.

Artikel21

Bemessung der Sonderzuschüsse

(1) Die dem Fonds für die Jahre 1983 und 1984

zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im

Sinne des Art. 13 werden einen Teilbetrag 3 bilden.

An den Fonds geleistete Vermögenserträge der

Zusatzmittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.

(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger

von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung

der Sonderzuschüsse notwendigen Berechnungsgrundlagen

aus dem Jahr 1982 bzw. dem Jahr 1983

(Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen

Folgejahres vorgelegt haben.

(3) 15% der Mittel werden für die Finanzierung

der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler

(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer

Schulen bestimmt sein. Diese Mittel werden

im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten

in Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen

sein. Für Ärzte wird ein Gewichtungsfaktor von

1,0, für Krankenpflegeschüler(innen) und Schülerinnen)

des medizinisch-technischen Fachdienstes

ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und für Schülerinnen)

des gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen

sein.

(4) 20% der Mittel werden für die Finanzierung

der Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel

werden im Verhältnis der Anzahl der ambulanten

Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nach der

Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt werden.

(5) 20% der Mittel werden für die Finanzierung

ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung

bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird

auf die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte

erfolgen. Diese Leistungspunkte werden

nach einem Leistungskatalog, in welchem ausgewählte

Leistungen unterschiedlich bewertet werden,

pro erbrachter Leistung vergeben.

(6) 15% dieser Mittel werden für die Finanzierung

von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt

sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl

der Fremdpatienten, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, verteilt werden.

(7) 25% der Mittel werden für eine degressive

Bezuschussung der Belagstage bestimmt sein. Diese

Mittel sind im Verhältnis der Summe aus Normbelagstagen

(stationäre Patienten mal typenspezifische

Belagsdauer, das ist der Quotient aus der

Summe der Belagstage und der stationären Patienten

der Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)

und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage

abzüglich Normbelagstage, gewichtet mit dem

Faktor 0,3), gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, zu verteilen. Liegt die Anzahl

der Gesamtbelagstage unter der Zahl der Normbelagstage,

so sind die Normbelagstage, höchstens

jedoch das Zweifache der Gesamtbelagstage, der

Berechnung zugrunde zu legen.

(8) 5% der Mittel werden für die Abgeltung einer

Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein. Die

Verteilung dieser Mittel wird im Verhältnis der

Anzahl der entgangenen Belagstage, gewichtet

nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,

erfolgen. Die Anzahl der entgangenen Belagstage

pro Krankenanstalt errechnet sich aus der Differenz

zwischen der Belagsdauer des dem Basisjahr

vorangegangenen Jahres und der Belagsdauer des

Basisjahres vervielfacht mit der Zahl der stationären

Patienten des Basisjahres.

Artikel22

Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen

und personellen Erfordernisse sowie die Führung

der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern

bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sein werden

1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung

bestellen;

2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen

bestellen;

3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu bestellen sein;

4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen

Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund

sowie von der Österreichischen

Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat zu bestellen sein.

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur

sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

erforderlich, so wird das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz die

gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger

oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern

haben. Machen die zur Bestellung von

Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen

Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden

die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung

außer Betracht bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre

Geschäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung werden — unbeschadet

des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

— mit Ausnahme der Entscheidung über die

Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig

gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen

sein

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem

Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz zu

bestimmenden Landeshauptmann besteht, um

Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß

wird binnen drei Monaten

nach der erstmaligen Beschlußfassung im

Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird die

Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit

der Stimmen entscheiden;

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden

mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt

werden. Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem

Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 23

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich

Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 24

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle

durch den Rechnungshof unterliegen.

ABSCHNITT III

Artikel 25

Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds

jährlich einen Beitrag in der Höhe von

0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer

im betreffenden Jahr.

(2) Art. 14 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen

an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt

werden.

ABSCHNITT IV

Artikel 26

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von

ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die

Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder

der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen unterliegen.

Artikel 27

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze werden mit jedem

1. Jänner erhöht werden und zwar im prozentuellen

Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen

aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf

das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze

werden auf volle Schilling

gerundet werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

wird vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsträger

im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der

Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.

Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner

1983 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben,

sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich

zweckgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres

aller dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,

unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt

werden. Als Beitragseinnahmen werden

alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

Versicherte gelten, die nach den Weisungen des

Bundesministers für soziale Vewaltung über die

Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in

Betracht kommen, in der Krankenversicherung der

Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend

werden die in den Erfolgsrechnungen der

Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge

sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen

errechnete Erhöhungsprozentsatz wird

der Zustimmung durch den Bundesminister für

soziale Verwaltung bedürfen.

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis

15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen

haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung für die Erhöhung der

Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden

1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze

werden auf volle Schilling gerundet werden.

Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden

die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig

bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner

der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die

Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung

zur Nachzahlung oder der Anspruch auf

ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich

wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden

Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung

der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten

1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene

Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich

bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes

ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

werden sodann mit dem in Betracht kommenden

provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung der

gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen

und Berechnungen werden der Überprüfung durch

den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.

(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung

werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen

des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes

und die entsprechenden Landesausführungsgesetze

dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen

an die mit Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze

gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der

Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz,

daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den

Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner

1983 in Kraft.

Artikel 29

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen

bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

sind mit 1. Jänner 1983 in Kraft zu setzen.

Artikel 30

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1983

und 1984 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten

für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung

zu kündigen.

(2) Die in Durchführung dieser Vereinbarung

ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden

mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden

die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden,

soweit sie durch die im ersten Satz genannten Bundes-

und Landesgesetze geändert wurden.

Artikel 31

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen

nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

ABSCHNITT V

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

mit Beginn des Jahres 1983 beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz ein

gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung

und -strukturreformen eingerichtet

wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende

Konzepte zu erarbeiten haben, wobei

der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche

Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein

wird.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der

Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter

des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein

Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des

Gemeindebundes und der Österreichischen

Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen haben.

Artikel 33

Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1983

und 1984 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden

finanziellen Forderungen an den Bund

und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung

zu stellen.

Artikel 34

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt.

Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur

Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte

Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November

1982.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung

vom 9. November 1982

(vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat)

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Steyrer e. h.

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann

Theodor Kery e. h.

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann

Wagner e. h.

Für das Land Niederösterreich

(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von

Niederösterreich)

Der Landeshauptmann

Ludwig e. h.

Für das Land Oberösterreich

(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen

Landtages)

Der Landeshauptmann

Ratzenböck e. h.

Für das Land Salzburg

Der Landeshauptmann

Haslauer e. h.

Für das Land Steiermark

Der Landeshauptmann

Krainer e. h.

Für das Land Tirol

Der Landeshauptmann

Wallnöfer e. h.

Für das Land Vorarlberg

Der Landeshauptmann

Dr. Kessler e. h.

Für das Land Wien

(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)

Der Landeshauptmann

Leopold Gratz e. h.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 28 am 1. Jänner 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung

BGBl. Nr. 453/1978 außer Kraft.

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