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118_1981 AT

118. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Zur Durchführung des Abkommens über

Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich

und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland haben die zuständigen

Behörden der Vertragsparteien auf Grund des

Artikels 32 Absatz 1 dieses Abkommens folgende

Verwaltungsvereinbarung getroffen

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung

i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen" das

am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen

über Soziale Sicherheit zwischen

der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien

und Nordirland Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1981;

ii) bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung" die

vorliegende Vereinbarung.

(2) Andere in dieser Vereinbarung verwendete

Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen,

soweit in dieser Vereinbarung nichts

anderes bestimmt wird.

Artikel 2

(1) Die folgenden Stellen werden auf Grund des

Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen

bezeichnet

i) in Österreich

a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse

21, A-1030 Wien;

b) für die Arbeitslosenversicherung

das Landesarbeitsamt Wien, Weihburggasse

30, A-1011 Wien;

c) für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen,

Himmelpfortgasse 4, A-1015 Wien;

ii) im Vereinigten Königreich

a) in Großbritannien das Department of

Health and Social Security, Overseas

Branch, Newcastle upon Tyne,

NE98,1YX;

b) in Nordirland das Department of

Health and Social Services, Overseas

Branch, Castle Buildings, Stormont,

Belfast, Northern Ireland, BT4 3HH;

c) auf der Insel Man der Isle of Man

Board of Social Security, Hill Street,

Douglas, Isle of Man;

d) in Jersey für Geldleistungen der Sozialen

Sicherheit das States of Jersey

Social Security Department, Philip Le

Feuvre House, La Motte Street,

St Helier, Jersey, Channel Islands, und

für Sachleistungen das Public Health

Committee, c/o The General Hospital,

Gloucester Street, St Helier, Jersey,

Channel Islands;

e) in Guernsey die States Insurance

Authority, Bordage House, 7—9 The

Bordage, St Peter Port, Guernsey,

Channel Islands.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung

treten. Sie haben einander bei Durchführung

des Abkommens zu unterstützen.

(3) Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen,

Berichte und Formblätter vorgesehen

sind, werden die entsprechenden Vordrucke von

den in Betracht kommenden Verbindungsstellen

festgelegt.

TEIL II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz 1 des

Abkommens hat der zuständige Träger der Partei,

deren Rechtsvorschriften weiter anzuwenden

sind, der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber

über Antrag eine Bescheinigung darüber

auszustellen, daß die versicherte Person weiter

diesen Rechtsvorschriften unterliegt.

(2) Ist eine Person im Gebiet einer Partei beschäftigt

und beabsichtigt sie, auf Grund des

Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens die Anwendung

der Rechtsvorschriften der anderen Partei

zu wählen, so hat sie ein Formblatt für die Wahl

in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und

ihrem Dienstgeber zu übergeben. Dieser hat beide

Ausfertigungen an den Träger der Partei weiterzuleiten,

in dessen Gebiet sie beschäftigt ist. Dieser

Träger hat eine Ausfertigung an den in Betracht

kommenden Träger im Gebiet der anderen

Partei weiterzuleiten.

TEIL III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

BETREFFEND GELDLEISTUNGEN

BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Artikel 4

Für die Durchführung des Artikels 11 des

Abkommens hat der Träger der einen Partei

entsprechende Formblätter für Geldleistung bei

Krankheit oder Mutterschaft der Verbindungsstelle

der anderen Partei zu senden, die die entsprechenden

Auskünfte erteilt.

Artikel 5

Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen

Partei wohnt, auf Grund des Artikels 11 Absätze

2 und 3 sowie des Artikels 12 Absatz 2

des Abkommens eine Geldleistung bei Krankheit

oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei, so hat der Träger im Gebiet

dieser Partei die Verbindungsstelle im Gebiet der

ersten Partei um Mitteilung zu ersuchen, ob im

Gebiet dieser Partei ein Anspruch auf Geldleistungen

bei Krankheit oder Mutterschaft geltend

gemacht wurde.

TEIL IV

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

BETREFFEND GELDLEISTUNGEN

BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel 6

Beantragt eine Person auf Grund der Artikel

13 und 14 des Abkommens im Gebiet einer

Partei eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit, so

hat die Verbindungsstelle dieser Partei der Verbindungsstelle

der anderen Partei ein Formblatt

zu übermitteln, die sodann alle erforderlichen

Auskünfte erteilt.

TEIL V

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

BETREFFEND ALTERSPENSIONEN,

INVALIDITÄTSPENSIONEN UND

HINTERBLIEBENENPENSIONEN

Artikel 7

(1) Wird ein Antrag auf Grund der Artikel 16,

22 und 23 des Abkommens beim Träger einer

Partei eingebracht und besteht vermutlich ein

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei, so hat der Träger der ersten

Partei dies dem Träger der zweiten Partei anzuzeigen

und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu

erteilen.

(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag

entgegennehmende Träger die Richtigkeit der

erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers

beziehungsweise des Versicherten und

seiner Familienangehörigen zu bestätigen.

(3) Die Träger beider Parteien haben in der

Folge einander auch die sonstigen für die Leistungtsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mitzuteilen.

(4) Die Träger beider Parteien haben einander

die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

Artikel 8

Die Verbindungsstellen haben die als erforderlich

vereinbarten statistischen Angaben auszutauschen.

TEIL VI

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

BETREFFEND GELDLEISTUNGEN

BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND

BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 9

Für die Durchführung der Artikel 24 und 25

des Abkommens haben die Träger der beiden

Parteien einander über Ersuchen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

TEIL VII

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

BETREFFEND STERBEGELD

Artikel 10

Für die Durchführung des Artikels 26 des

Abkommens hat der Träger der einen Partei ein

entsprechendes Formblatt für Sterbegeld der Verbindungsstelle

der anderen Partei zu senden, die

die entsprechenden Auskünfte erteilt.

Artikel 11

Beantragt eine Person, die im Gebiet der

einen Partei wohnt, auf Grund des Artikels 27

Absatz 2 des Abkommens Sterbegeld nach den

Rechtsvorschriften der anderen Partei, hat der

Träger im Gebiet dieser Partei die Verbindungsstelle

im Gebiet der anderen Partei um Mitteilung

zu ersuchen, ob im Gebiet dieser Partei ein

Anspruch auf Sterbegeld geltend gemacht wurde.

TEIL VIII

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

BETREFFEND DIE VORMUNDSCHAFTSBEIHILFE

Artikel 12

Für die Durchführung des Artikels 28 des Abkommens

kann der Träger des Vereinigten

Königreiches den österreichischen Träger ersuchen,

eine Bescheinigung über die nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungszeiten auszustellen. Soweit erforderlich,

wird Hilfe auch für die Bestätigung

von Zeiten des Aufenthaltes gewährt.

TEIL IX

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

BETREFFEND FAMILIENBEIHILFEN

Artikel 13

Für die Durchführung des Artikels 29 Absatz

2 des Abkommens kann der Träger einer

Partei den Träger der anderen Partei ersuchen,

eine Bescheinigung über die Zeiten des Aufenthaltes

oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet

dieser Partei auszustellen.

Artikel 14

Kann der Träger einer Partei Familienbeihilfe

für Familienangehörige gewähren, die Kinder

sind und im Gebiet der anderen Partei leben, hat

der zuständige Träger der ersten Partei vor der

ersten Auszahlung den Träger der Partei, in

deren Gebiet die Familie wohnt, davon zu unterrichten.

Eine entsprechende Mitteilung hat auch

zu erfolgen, wenn eine Zahlung nach Artikel 29

Absatz 1 des Abkommens eingestellt wird.

Artikel 15

Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates hat

den Beziehern von Familienbeihilfen auf deren

Verlangen eine Bestätigung über den Bezug von

Familienbeihilfen auszustellen, sofern eine solche

Bestätigung erforderlich ist, um im Gebiet der

anderen Partei einen Anspruch auf Familienbeihilfen

geltend zu machen. Diese Bestätigung soll

enthalten

a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen

bezogen wurden,

b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen

bezogen wurden, und

c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.

TEIL X

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Die Träger oder die Verbindungsstellen der

einen Partei haben für die Träger oder die Verbindungsstellen

der anderen Partei alle Erklärungen

und andere erforderliche Auskünfte über

den Leistungsempfänger entgegenzunehmen.

Artikel 17

Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen

Partei wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung

oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine

nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei

gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger im

Gebiet der ersten Partei in Durchführung des

Artikels 33 des Abkommens über Ersuchen des

Trägers der zweiten Partei eine ärztliche Untersuchung

dieser Person oder eines ihrer Angehörigen

zu veranlassen sowie alle erforderlichen

Erhebungen durchzuführen und dem Träger der

zweiten Partei einen Bericht über die ärztlichen

Untersuchungen und die Erhebungen zu senden.

Artikel 18

(1) Beantragt eine Person Anstaltspflege auf

Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls

zum Abkommen, so hat sie der für die Ge-

währung in Betracht kommenden österreichischen

beziehungsweise britischen Stelle ihren Reisepaß

vorzulegen.

(2) Beantragt eine Person Anstaltspflege auf

Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls

zum Abkommen, so hat sie der für die Gewährung

in Betracht kommenden österreichischen

Stelle einen Nachweis vorzulegen, daß sie ein

österreichischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem

Aufenthalt im Gebiet des Vereinigten

Königreiches ist.

(3) Für die Durchführung des Artikels 2 Absatz

3 des Protokolls zum Abkommen hat der

für die Zahlung der Pension zuständige Träger

auf Antrag eine Bescheinigung über den Pensionsanspruch

auszustellen, die der für den gewöhnlichen

Aufenthalt der betreffenden Person

zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte vorzulegen ist.

TEIL XI

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 19

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft und kann erforderlichenfalls

durch Vereinbarung zwischen den zuständigen

Behörden abgeändert werden.

Geschehen zu Newcastle upon Tyne, am

10. November 1980, in zwei Urschriften, in englischer

und deutscher Sprache, wobei beide Texte

gleichermaßen authentisch sind.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

Dr. Schuh

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Wohlmann

Für den Staatssekretär für Sozialdienste, für das

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste

für Nordirland, für das Amt für Soziale Sicherheit

der Insel Man, für den Ausschuß für Soziale

Sicherheit des Staates Jersey und für die Versicherungsbehörde

des Staates Guernsey

AA Deane

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 19 am 1. Mai 1981 in Kraft.

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