118. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens über
Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland haben die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien auf Grund des
Artikels 32 Absatz 1 dieses Abkommens folgende
Verwaltungsvereinbarung getroffen
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung
i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen" das
am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen
über Soziale Sicherheit zwischen
der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien
und Nordirland Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1981;
ii) bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung" die
vorliegende Vereinbarung.
(2) Andere in dieser Vereinbarung verwendete
Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen,
soweit in dieser Vereinbarung nichts
anderes bestimmt wird.
Artikel 2
(1) Die folgenden Stellen werden auf Grund des
Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen
bezeichnet
i) in Österreich
a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse
21, A-1030 Wien;
b) für die Arbeitslosenversicherung
das Landesarbeitsamt Wien, Weihburggasse
30, A-1011 Wien;
c) für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen,
Himmelpfortgasse 4, A-1015 Wien;
ii) im Vereinigten Königreich
a) in Großbritannien das Department of
Health and Social Security, Overseas
Branch, Newcastle upon Tyne,
NE98,1YX;
b) in Nordirland das Department of
Health and Social Services, Overseas
Branch, Castle Buildings, Stormont,
Belfast, Northern Ireland, BT4 3HH;
c) auf der Insel Man der Isle of Man
Board of Social Security, Hill Street,
Douglas, Isle of Man;
d) in Jersey für Geldleistungen der Sozialen
Sicherheit das States of Jersey
Social Security Department, Philip Le
Feuvre House, La Motte Street,
St Helier, Jersey, Channel Islands, und
für Sachleistungen das Public Health
Committee, c/o The General Hospital,
Gloucester Street, St Helier, Jersey,
Channel Islands;
e) in Guernsey die States Insurance
Authority, Bordage House, 7—9 The
Bordage, St Peter Port, Guernsey,
Channel Islands.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung
treten. Sie haben einander bei Durchführung
des Abkommens zu unterstützen.
(3) Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen,
Berichte und Formblätter vorgesehen
sind, werden die entsprechenden Vordrucke von
den in Betracht kommenden Verbindungsstellen
festgelegt.
TEIL II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz 1 des
Abkommens hat der zuständige Träger der Partei,
deren Rechtsvorschriften weiter anzuwenden
sind, der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber
über Antrag eine Bescheinigung darüber
auszustellen, daß die versicherte Person weiter
diesen Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Ist eine Person im Gebiet einer Partei beschäftigt
und beabsichtigt sie, auf Grund des
Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens die Anwendung
der Rechtsvorschriften der anderen Partei
zu wählen, so hat sie ein Formblatt für die Wahl
in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und
ihrem Dienstgeber zu übergeben. Dieser hat beide
Ausfertigungen an den Träger der Partei weiterzuleiten,
in dessen Gebiet sie beschäftigt ist. Dieser
Träger hat eine Ausfertigung an den in Betracht
kommenden Träger im Gebiet der anderen
Partei weiterzuleiten.
TEIL III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
BETREFFEND GELDLEISTUNGEN
BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Artikel 4
Für die Durchführung des Artikels 11 des
Abkommens hat der Träger der einen Partei
entsprechende Formblätter für Geldleistung bei
Krankheit oder Mutterschaft der Verbindungsstelle
der anderen Partei zu senden, die die entsprechenden
Auskünfte erteilt.
Artikel 5
Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen
Partei wohnt, auf Grund des Artikels 11 Absätze
2 und 3 sowie des Artikels 12 Absatz 2
des Abkommens eine Geldleistung bei Krankheit
oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei, so hat der Träger im Gebiet
dieser Partei die Verbindungsstelle im Gebiet der
ersten Partei um Mitteilung zu ersuchen, ob im
Gebiet dieser Partei ein Anspruch auf Geldleistungen
bei Krankheit oder Mutterschaft geltend
gemacht wurde.
TEIL IV
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
BETREFFEND GELDLEISTUNGEN
BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel 6
Beantragt eine Person auf Grund der Artikel
13 und 14 des Abkommens im Gebiet einer
Partei eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit, so
hat die Verbindungsstelle dieser Partei der Verbindungsstelle
der anderen Partei ein Formblatt
zu übermitteln, die sodann alle erforderlichen
Auskünfte erteilt.
TEIL V
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
BETREFFEND ALTERSPENSIONEN,
INVALIDITÄTSPENSIONEN UND
HINTERBLIEBENENPENSIONEN
Artikel 7
(1) Wird ein Antrag auf Grund der Artikel 16,
22 und 23 des Abkommens beim Träger einer
Partei eingebracht und besteht vermutlich ein
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei, so hat der Träger der ersten
Partei dies dem Träger der zweiten Partei anzuzeigen
und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag
entgegennehmende Träger die Richtigkeit der
erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers
beziehungsweise des Versicherten und
seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
(3) Die Träger beider Parteien haben in der
Folge einander auch die sonstigen für die Leistungtsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mitzuteilen.
(4) Die Träger beider Parteien haben einander
die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.
Artikel 8
Die Verbindungsstellen haben die als erforderlich
vereinbarten statistischen Angaben auszutauschen.
TEIL VI
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
BETREFFEND GELDLEISTUNGEN
BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND
BERUFSKRANKHEITEN
Artikel 9
Für die Durchführung der Artikel 24 und 25
des Abkommens haben die Träger der beiden
Parteien einander über Ersuchen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
TEIL VII
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
BETREFFEND STERBEGELD
Artikel 10
Für die Durchführung des Artikels 26 des
Abkommens hat der Träger der einen Partei ein
entsprechendes Formblatt für Sterbegeld der Verbindungsstelle
der anderen Partei zu senden, die
die entsprechenden Auskünfte erteilt.
Artikel 11
Beantragt eine Person, die im Gebiet der
einen Partei wohnt, auf Grund des Artikels 27
Absatz 2 des Abkommens Sterbegeld nach den
Rechtsvorschriften der anderen Partei, hat der
Träger im Gebiet dieser Partei die Verbindungsstelle
im Gebiet der anderen Partei um Mitteilung
zu ersuchen, ob im Gebiet dieser Partei ein
Anspruch auf Sterbegeld geltend gemacht wurde.
TEIL VIII
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
BETREFFEND DIE VORMUNDSCHAFTSBEIHILFE
Artikel 12
Für die Durchführung des Artikels 28 des Abkommens
kann der Träger des Vereinigten
Königreiches den österreichischen Träger ersuchen,
eine Bescheinigung über die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten auszustellen. Soweit erforderlich,
wird Hilfe auch für die Bestätigung
von Zeiten des Aufenthaltes gewährt.
TEIL IX
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
BETREFFEND FAMILIENBEIHILFEN
Artikel 13
Für die Durchführung des Artikels 29 Absatz
2 des Abkommens kann der Träger einer
Partei den Träger der anderen Partei ersuchen,
eine Bescheinigung über die Zeiten des Aufenthaltes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet
dieser Partei auszustellen.
Artikel 14
Kann der Träger einer Partei Familienbeihilfe
für Familienangehörige gewähren, die Kinder
sind und im Gebiet der anderen Partei leben, hat
der zuständige Träger der ersten Partei vor der
ersten Auszahlung den Träger der Partei, in
deren Gebiet die Familie wohnt, davon zu unterrichten.
Eine entsprechende Mitteilung hat auch
zu erfolgen, wenn eine Zahlung nach Artikel 29
Absatz 1 des Abkommens eingestellt wird.
Artikel 15
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates hat
den Beziehern von Familienbeihilfen auf deren
Verlangen eine Bestätigung über den Bezug von
Familienbeihilfen auszustellen, sofern eine solche
Bestätigung erforderlich ist, um im Gebiet der
anderen Partei einen Anspruch auf Familienbeihilfen
geltend zu machen. Diese Bestätigung soll
enthalten
a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen
bezogen wurden,
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen
bezogen wurden, und
c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.
TEIL X
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Die Träger oder die Verbindungsstellen der
einen Partei haben für die Träger oder die Verbindungsstellen
der anderen Partei alle Erklärungen
und andere erforderliche Auskünfte über
den Leistungsempfänger entgegenzunehmen.
Artikel 17
Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen
Partei wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung
oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine
nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei
gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger im
Gebiet der ersten Partei in Durchführung des
Artikels 33 des Abkommens über Ersuchen des
Trägers der zweiten Partei eine ärztliche Untersuchung
dieser Person oder eines ihrer Angehörigen
zu veranlassen sowie alle erforderlichen
Erhebungen durchzuführen und dem Träger der
zweiten Partei einen Bericht über die ärztlichen
Untersuchungen und die Erhebungen zu senden.
Artikel 18
(1) Beantragt eine Person Anstaltspflege auf
Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls
zum Abkommen, so hat sie der für die Ge-
währung in Betracht kommenden österreichischen
beziehungsweise britischen Stelle ihren Reisepaß
vorzulegen.
(2) Beantragt eine Person Anstaltspflege auf
Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls
zum Abkommen, so hat sie der für die Gewährung
in Betracht kommenden österreichischen
Stelle einen Nachweis vorzulegen, daß sie ein
österreichischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Gebiet des Vereinigten
Königreiches ist.
(3) Für die Durchführung des Artikels 2 Absatz
3 des Protokolls zum Abkommen hat der
für die Zahlung der Pension zuständige Träger
auf Antrag eine Bescheinigung über den Pensionsanspruch
auszustellen, die der für den gewöhnlichen
Aufenthalt der betreffenden Person
zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte vorzulegen ist.
TEIL XI
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 19
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft und kann erforderlichenfalls
durch Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden abgeändert werden.
Geschehen zu Newcastle upon Tyne, am
10. November 1980, in zwei Urschriften, in englischer
und deutscher Sprache, wobei beide Texte
gleichermaßen authentisch sind.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Dr. Schuh
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Wohlmann
Für den Staatssekretär für Sozialdienste, für das
Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste
für Nordirland, für das Amt für Soziale Sicherheit
der Insel Man, für den Ausschuß für Soziale
Sicherheit des Staates Jersey und für die Versicherungsbehörde
des Staates Guernsey
AA Deane
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 19 am 1. Mai 1981 in Kraft.