118. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550 und 2551 des ADR dürfen die nachfolgend
genannten organischen Peroxide im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
befördert werden
I. Als Stoffe der Gruppe A
II. Als Stoffe der Gruppe E
1. Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit
mindestens 35% Phlegmatisierungsmitteln;
2. Tert. Butylperneodecanoat in Lösung mit
mindestens 25% Kohlenwasserstoffen mit
einem Siedepunkt von mindestens
150° C.
III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung
der Vorschriften in Rn. 2552
und 2553 des ADR wie folgt zu verpacken
1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein, die
in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter
einzusetzen sind.
2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder
Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein, die in geeignete nichtmetallische
Schutzbehälter einzusetzen sind.
3. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf
nicht mehr als 50 kg enthalten.
4. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem
Kunststoff dürfen Gefäße mit den
vorgenannten flüssigen Peroxiden nur bis
zu 93% des Fassungsraumes gefüllt sein.
IV. 1. Bis-(2-äthylhexyl)-Peroxydicarbonat ist
wie ein Stoff der Rn. 2551 Ziffer 53 zu
verpacken.
2. Tert. Butylperneodecanoat unter Berücksichtigung
der Vorschriften in
Rn. 2552 und 2559 wie folgt zu verpacken
2.1 In Beutel aus geeignetem Kunststoff,
die einzeln oder zu mehreren in geeignete
Schutzbehälter einzusetzen
sind.
2.2 Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein
Schutzbehälter höchstens 30 kg dieser
Stoffe enthalten.
V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten
die Vorschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.
VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die
Vorschriften in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2
sinngemäß.
VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier
muß gleichlauten wie eine der unter I. und
II. angegebenen Benennungen, sie ist rot
zu unterstreichen und durch die Angabe
„5.2, ADR"
zu ergänzen.
VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR
gelten für die genannten organischen
Peroxide entsprechend, soweit nachfolgend
nicht Besonderheiten festgelegt sind.
IX. Die Vorschriften der Rn. 10171 (2) sind
bei den unter II. genannten Peroxiden anzuwenden,
wenn deren Mengen 4000 kg
überschreiten.
X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu
versenden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen
nicht überschritten werden
Stoffe der Ziffer II. 1
Höchsttemperatur — 10° C
Stoffe der Ziffer II.2
Höchsttemperatur ± 0° C
XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an
Stoffen der Ziffer II. nicht mehr als
10000 kg befördert werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und
Österreich.
Wien, 1979 02 07
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 1. 8. 1978
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Für den Bundesminister für Verkehr
Dr. Gömmel