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118_1979 AT

118. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550 und 2551 des ADR dürfen die nachfolgend

genannten organischen Peroxide im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen

befördert werden

I. Als Stoffe der Gruppe A

II. Als Stoffe der Gruppe E

1. Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit

mindestens 35% Phlegmatisierungsmitteln;

2. Tert. Butylperneodecanoat in Lösung mit

mindestens 25% Kohlenwasserstoffen mit

einem Siedepunkt von mindestens

150° C.

III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung

der Vorschriften in Rn. 2552

und 2553 des ADR wie folgt zu verpacken

1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus

geeignetem Kunststoff verpackt sein, die

in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter

einzusetzen sind.

2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder

Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt

sein, die in geeignete nichtmetallische

Schutzbehälter einzusetzen sind.

3. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf

nicht mehr als 50 kg enthalten.

4. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem

Kunststoff dürfen Gefäße mit den

vorgenannten flüssigen Peroxiden nur bis

zu 93% des Fassungsraumes gefüllt sein.

IV. 1. Bis-(2-äthylhexyl)-Peroxydicarbonat ist

wie ein Stoff der Rn. 2551 Ziffer 53 zu

verpacken.

2. Tert. Butylperneodecanoat unter Berücksichtigung

der Vorschriften in

Rn. 2552 und 2559 wie folgt zu verpacken

2.1 In Beutel aus geeignetem Kunststoff,

die einzeln oder zu mehreren in geeignete

Schutzbehälter einzusetzen

sind.

2.2 Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein

Schutzbehälter höchstens 30 kg dieser

Stoffe enthalten.

V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten

die Vorschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.

VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die

Vorschriften in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2

sinngemäß.

VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier

muß gleichlauten wie eine der unter I. und

II. angegebenen Benennungen, sie ist rot

zu unterstreichen und durch die Angabe

„5.2, ADR"

zu ergänzen.

VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR

gelten für die genannten organischen

Peroxide entsprechend, soweit nachfolgend

nicht Besonderheiten festgelegt sind.

IX. Die Vorschriften der Rn. 10171 (2) sind

bei den unter II. genannten Peroxiden anzuwenden,

wenn deren Mengen 4000 kg

überschreiten.

X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu

versenden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen

nicht überschritten werden

Stoffe der Ziffer II. 1

Höchsttemperatur — 10° C

Stoffe der Ziffer II.2

Höchsttemperatur ± 0° C

XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an

Stoffen der Ziffer II. nicht mehr als

10000 kg befördert werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und

Österreich.

Wien, 1979 02 07

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 1. 8. 1978

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Für den Bundesminister für Verkehr

Dr. Gömmel

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