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118_1978 AT

118. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Vermögensteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Vermögensteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 17. Feber 1978 zugestellten

Erkenntnis vom 26. Jänner 1978, G 67/

77-15, G 68/77-13 den § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 des

Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, in

der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 665/1976 als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch

auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände

nicht mehr anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192, treten in der

Stammfassung wieder in Kraft.

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