118_1978
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118. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Vermögensteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 118. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Vermögensteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1978_118_0 118. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Vermögensteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 17. Feber 1978 zugestellten
Erkenntnis vom 26. Jänner 1978, G 67/
77-15, G 68/77-13 den § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 des
Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, in
der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 665/1976 als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch
auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
nicht mehr anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192, treten in der
Stammfassung wieder in Kraft.