118. Verordnung: Statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Bauunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat monatliche, halbjährliche und jährliche
Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle
dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden
Unternehmen (Betriebe) sowie jene Arbeitsgemeinschaften,
deren kaufmännische Leitung
(kaufmännische Federführung) einem solchen
Unternehmen obliegt.
§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen
als
a) monatliche Erhebung über Art und Wert
der Bauproduktion, Beschäftigte, Löhne
und Gehälter, Arbeitsstunden der Arbeiter,
den Verbrauch an Brennstoffen und Energie,
sowie die Auftragslage; mit ergänzenden
Angaben über die Auftragslage in vierteljährlichen
und über die Gliederung der
Löhne in halbjährlichen Intervallen;
b) halbjährliche Erhebung über Art und Wert
des Auftragsbestandes;
c) jährliche Erhebung über den Bestand an
Baumaschinen und -geräten;
d) jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge,
Betriebsaufwand, Lagerveränderungen, Art,
Menge und Wert des Verbrauches an Roh-,
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Fremdleistungen,
Investitionen, Abschreibungen
und sonstigen Betriebsaufwand.
§ 3. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen
a) bei der Monatsmeldung (§ 2 lit. a): Name
und Standort des Unternehmens (Betriebes)
oder der Arbeitsgemeinschaft; Wert der
erbrachten Bauleistung (Bauproduktion),
gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern
und Orten (Bundesländern) der Bauleistung,
sowie erforderlichem Personaleinsatz und
-aufwand (Löhne und Gehälter); Verbrauch
an Brennstoffen und Energie nach Art,
Menge und Wert; Zahl der Beschäftigten
gegliedert nach ausländischen Arbeitskräften,
Geschlecht und Stellung im Betrieb
zum Ende des Berichtsmonats; bezahlte und
geleistete Arbeitsstunden der Lohnempfänger
(einschließlich gewerblicher Lehrlinge);
vierteljährliche Werte der Auftragseingänge,
Auftragsstornierungen innerhalb und des
Auftragsbestandes zum Ende des Berichtsquartals,
gegliedert nach Hauptbausparten
und Auftraggebern mit Angabe jenes Wertes
vom Auftragsbestand, der innerhalb der
nächsten sechs und zwölf Kalendermonate
verbaut werden soll; in halbjährlichen
Intervallen jeweils für die Monate April
und Oktober sind die Angaben über die
Löhne durch eine Aufgliederung nach Sonderzahlungen,
Sondererstattungen, Zulagen
aller Art und Mehrarbeitszuschlägen
zu ergänzen;
b) bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand
(§ 2 lit. b) zu den Stichtagen
31. März und 30. September: Name und
Standort des Unternehmens (Betriebes)
oder der Arbeitsgemeinschaft; Auftragsbestand
für die nächsten zwölf Kalendermonate
gegliedert nach Bausparten, Auftraggeber
und Orten (Bundesländer) der
Bauleistungen;
c) bei der Jahresmeldung über den Bestand
an Baumaschinen und -geräten (§ 2 lit. c)
zum Stichtag 31. Dezember: Name und
Standort des Unternehmens (Betriebes)
oder der Arbeitsgemeinschaft; Art, Anzahl,
Nennleistung und Eigengewicht der eigenen,
in den Meldevordrucken angeführten Baumaschinen
und Baugeräte, Kraftfahrzeuge
und Anhänger;
d) beim Jahresbericht (§ 2 lit. d): Name,
Rechtsform, Gliederung und Standort des
Unternehmens (Betriebes) sowie dessen
Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften;
Name, Rechtsform und Standort der Arbeitsgemeinschaft;
gesetzliche Interessenvertretung;
Zahl der Beschäftigten, gegliedert
nach ausländischen Arbeitskräften, Geschlecht
und Stellung im Betrieb zu den
Stichtagen 31. Oktober und 31. Dezember
des Berichtsjahres;
Erlöse und Erträge, gegliedert nach
1. Erlösen aus Bauproduktion (Umsatz)
nach Bausparten und Auftraggebern;
2. sonstigen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen
und Leistungen;
3. Handelswarenerlösen;
4. Erträgen aus der Aktivierung von
Eigenleistungen;
5. Erträgen aus dem Verkauf gebrauchter
Anlagegüter (auch von Grundstücken
und Gebäuden);
6. sonstigen Erträgen (Zinsen- und
Skontierträgen, Beteiligungserträgen
usw.);
7. Erlösen aus Bauleistungen im Ausland.
Betriebsaufwand, gegliedert nach
1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;
2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen
in festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand sowie von elektrischer Energie;
3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten (Einbaustoffen);
4. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten
und betriebsfremde Arbeitskräfte
(Fremdleistungen, gegliedert nach
Hauptbausparten);
5. Aufwand für vergebene Reparaturen;
6. Verschleiß an Vorhaltestoffen;
7. Aufwendungen für den Kauf von Handelswaren;
8. Mieten;
9. Zinsen für Fremdkapital;
10. sonstigem Betriebsaufwand.
Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach
Brenn-, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten, Handelswaren, verrechenbaren
Bauleistungen von in Herstellung befindlichen
Bauten (auf eigene Rechnung); Menge und Wert
des Verbrauches an bestimmten in den Meldevordrucken
angeführten Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten (Einbaustoffen);
Wert der eigenen Baumaschinen, -geräte,
Kraftfahrzeuge und Anhänger;
Wert und Gliederung der Investitionen;
Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen
Abschreibungen;
Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuer und Selbstverbrauchssteuer
(Investitionssteuer).
§ 4. (1) Das österreichische Statistische Zentralamt
hat für das Bundesgebiet einheitliche
Erhebungsbögen aufzulegen und an die Auskunftspflichtigen
zu versenden.
(2) Der Inhaber oder verantwortliche Leiter
des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft
ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten
Formblätter sorgfältig auszufüllen und
bis zu den im Abs. 3 angegebenen Terminen
firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden.
(3) Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen
für
a) die Monatsmeldung bis zum 20. des dem
Berichtsmonat folgenden Monats;
b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand
bis zum dem Berichtszeitraum
folgenden 20. April und 20. Oktober;
c) die Jahresmeldungen über den Bestand an
Baumaschinen und -geräten bis zum
20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres;
d) die Jahresberichte (§ 2 lit. d) bis zum
30. September des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres.
§ 5. Mit Inkrafttreten (dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 10. März 1975, BGBl. Nr. 186,
mit der Erhebungen über die Bauwirtschaft (Fachverband
Bauindustrie) angeordnet werden, außer
Kraft.