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118_1977 AT

118. Verordnung: Statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Bauunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Bauunternehmen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat monatliche, halbjährliche und jährliche

Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle

dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden

Unternehmen (Betriebe) sowie jene Arbeitsgemeinschaften,

deren kaufmännische Leitung

(kaufmännische Federführung) einem solchen

Unternehmen obliegt.

§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen

als

a) monatliche Erhebung über Art und Wert

der Bauproduktion, Beschäftigte, Löhne

und Gehälter, Arbeitsstunden der Arbeiter,

den Verbrauch an Brennstoffen und Energie,

sowie die Auftragslage; mit ergänzenden

Angaben über die Auftragslage in vierteljährlichen

und über die Gliederung der

Löhne in halbjährlichen Intervallen;

b) halbjährliche Erhebung über Art und Wert

des Auftragsbestandes;

c) jährliche Erhebung über den Bestand an

Baumaschinen und -geräten;

d) jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge,

Betriebsaufwand, Lagerveränderungen, Art,

Menge und Wert des Verbrauches an Roh-,

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Fremdleistungen,

Investitionen, Abschreibungen

und sonstigen Betriebsaufwand.

§ 3. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen

a) bei der Monatsmeldung (§ 2 lit. a): Name

und Standort des Unternehmens (Betriebes)

oder der Arbeitsgemeinschaft; Wert der

erbrachten Bauleistung (Bauproduktion),

gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern

und Orten (Bundesländern) der Bauleistung,

sowie erforderlichem Personaleinsatz und

-aufwand (Löhne und Gehälter); Verbrauch

an Brennstoffen und Energie nach Art,

Menge und Wert; Zahl der Beschäftigten

gegliedert nach ausländischen Arbeitskräften,

Geschlecht und Stellung im Betrieb

zum Ende des Berichtsmonats; bezahlte und

geleistete Arbeitsstunden der Lohnempfänger

(einschließlich gewerblicher Lehrlinge);

vierteljährliche Werte der Auftragseingänge,

Auftragsstornierungen innerhalb und des

Auftragsbestandes zum Ende des Berichtsquartals,

gegliedert nach Hauptbausparten

und Auftraggebern mit Angabe jenes Wertes

vom Auftragsbestand, der innerhalb der

nächsten sechs und zwölf Kalendermonate

verbaut werden soll; in halbjährlichen

Intervallen jeweils für die Monate April

und Oktober sind die Angaben über die

Löhne durch eine Aufgliederung nach Sonderzahlungen,

Sondererstattungen, Zulagen

aller Art und Mehrarbeitszuschlägen

zu ergänzen;

b) bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand

(§ 2 lit. b) zu den Stichtagen

31. März und 30. September: Name und

Standort des Unternehmens (Betriebes)

oder der Arbeitsgemeinschaft; Auftragsbestand

für die nächsten zwölf Kalendermonate

gegliedert nach Bausparten, Auftraggeber

und Orten (Bundesländer) der

Bauleistungen;

c) bei der Jahresmeldung über den Bestand

an Baumaschinen und -geräten (§ 2 lit. c)

zum Stichtag 31. Dezember: Name und

Standort des Unternehmens (Betriebes)

oder der Arbeitsgemeinschaft; Art, Anzahl,

Nennleistung und Eigengewicht der eigenen,

in den Meldevordrucken angeführten Baumaschinen

und Baugeräte, Kraftfahrzeuge

und Anhänger;

d) beim Jahresbericht (§ 2 lit. d): Name,

Rechtsform, Gliederung und Standort des

Unternehmens (Betriebes) sowie dessen

Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften;

Name, Rechtsform und Standort der Arbeitsgemeinschaft;

gesetzliche Interessenvertretung;

Zahl der Beschäftigten, gegliedert

nach ausländischen Arbeitskräften, Geschlecht

und Stellung im Betrieb zu den

Stichtagen 31. Oktober und 31. Dezember

des Berichtsjahres;

Erlöse und Erträge, gegliedert nach

1. Erlösen aus Bauproduktion (Umsatz)

nach Bausparten und Auftraggebern;

2. sonstigen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen

und Leistungen;

3. Handelswarenerlösen;

4. Erträgen aus der Aktivierung von

Eigenleistungen;

5. Erträgen aus dem Verkauf gebrauchter

Anlagegüter (auch von Grundstücken

und Gebäuden);

6. sonstigen Erträgen (Zinsen- und

Skontierträgen, Beteiligungserträgen

usw.);

7. Erlösen aus Bauleistungen im Ausland.

Betriebsaufwand, gegliedert nach

1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;

2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen

in festem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand sowie von elektrischer Energie;

3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten (Einbaustoffen);

4. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten

und betriebsfremde Arbeitskräfte

(Fremdleistungen, gegliedert nach

Hauptbausparten);

5. Aufwand für vergebene Reparaturen;

6. Verschleiß an Vorhaltestoffen;

7. Aufwendungen für den Kauf von Handelswaren;

8. Mieten;

9. Zinsen für Fremdkapital;

10. sonstigem Betriebsaufwand.

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach

Brenn-, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten, Handelswaren, verrechenbaren

Bauleistungen von in Herstellung befindlichen

Bauten (auf eigene Rechnung); Menge und Wert

des Verbrauches an bestimmten in den Meldevordrucken

angeführten Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten (Einbaustoffen);

Wert der eigenen Baumaschinen, -geräte,

Kraftfahrzeuge und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen

Abschreibungen;

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuer und Selbstverbrauchssteuer

(Investitionssteuer).

§ 4. (1) Das österreichische Statistische Zentralamt

hat für das Bundesgebiet einheitliche

Erhebungsbögen aufzulegen und an die Auskunftspflichtigen

zu versenden.

(2) Der Inhaber oder verantwortliche Leiter

des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft

ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten

Formblätter sorgfältig auszufüllen und

bis zu den im Abs. 3 angegebenen Terminen

firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden.

(3) Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen

für

a) die Monatsmeldung bis zum 20. des dem

Berichtsmonat folgenden Monats;

b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand

bis zum dem Berichtszeitraum

folgenden 20. April und 20. Oktober;

c) die Jahresmeldungen über den Bestand an

Baumaschinen und -geräten bis zum

20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden

Jahres;

d) die Jahresberichte (§ 2 lit. d) bis zum

30. September des dem Berichtsjahr folgenden

Jahres.

§ 5. Mit Inkrafttreten (dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 10. März 1975, BGBl. Nr. 186,

mit der Erhebungen über die Bauwirtschaft (Fachverband

Bauindustrie) angeordnet werden, außer

Kraft.

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