118. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 8. Jänner 1970, BGBl. Nr. 24, über
das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
wird wie folgt geändert
Artikel II hat zu lauten
„Artikel II
Für die Lehrer der Unterrichtsgegenstände
Schulpraxis an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Kindergartenpraxis an Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen, Hortpraxis
an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und
Heimpraxis an Bildungsanstalten für Erzieher
beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung ab
1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab
1. September 1976 20 Wochenstunden."