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118_1976 AT

118. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 8. Jänner 1970, BGBl. Nr. 24, über

das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

wird wie folgt geändert

Artikel II hat zu lauten

„Artikel II

Für die Lehrer der Unterrichtsgegenstände

Schulpraxis an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Kindergartenpraxis an Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen, Hortpraxis

an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und

Heimpraxis an Bildungsanstalten für Erzieher

beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung ab

1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab

1. September 1976 20 Wochenstunden."

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