118. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Büromaschinenmechaniker gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c),
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) eine mechanische Prüfarbeit, und zwar die
Anfertigung eines einschlägigen mechanischen
Teiles, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Bohren,
Passen, Richten, Biegen, Nieten, Gewindeschneiden,
Weich- und Hartlöten, Kleben,
einfache Fräsarbeiten;
b) eine büromaschinentechnische Prüfarbeit,
und zwar Arbeiten an Büromaschinen nach
Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling die Prüfarbeiten so zu stellen, daß sie
in der Regel in jedem Teil in jeweils vier Arbeitsstunden
durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen. Hiebei können Werkzeuge,
Bauteile, Meßgeräte, Büromaschinen, Schaltpläne,
Schalt- und Schautafeln herangezogen werden.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Meßinstrumente und
Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"
ist die Verwendung von Formel- und
Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichts-, Prozent- und Proportionsberechnung,
Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Berechnungen aus der Bewegungsmechanik,
Grundlagen der Gleichstrom-, Wechselstrom-
und elektrischen Meßtechnik.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffe,
Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
Maschinenelemente,
Büromaschinen und bürotechnische Einrichtungen,
einschließlich elektromechanischer Bauelemente
und Baugruppen,
Prüf- und Meßtechnik an Büromaschinen und
bürotechnischen Einrichtungen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat zu umfassen
a) die Anfertigung der Werkzeichnung eines
einschlägigen Teiles nach Angabe,
b) die Anfertigung einer Stromlaufskizze von
elektrischen Büromaschinen oder bürotechnischen
Einrichtungen.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1). Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
wenden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs
Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker,
Feinmechaniker oder Mechaniker kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1
lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung
angetreten sind, diese nicht bestanden
haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer
Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung
mit 1. Jänner 1976 in Kraft.