118. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Verkehr als
Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik
Österreich und die Generaldirektion der Zivilluftfahrt
im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen
Volksrepublik vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli
1959
1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt,
planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von
internationalen Flughäfen in Ungarn
über internationale Flughäfen in Österreich
dreimal wöchentlich nach Brüssel
und umgekehrt zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung
von planmäßigen Flugdiensten
mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit
über internationale Flughäfen in
Ungarn hinaus festgelegt werden, sobald
die Österreichische Oberste Zivilluftfahrtbehörde
dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 31. März 1974
in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1974.
Budapest, am 24. Oktober 1973
Dr. Herbert Vogl m. p.
Der Leiter der
Österreichischen Delegation
Hüvös Sándor m. p.
Der Leiter der
Ungarischen Delegation
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß
Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
in Budapest und dem Ministerium für
Äußeres der Ungarischen Volksrepublik vom
23. November 1973 bzw. vom 30. November
1973 bestätigt worden.