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118_1974 AT

118. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

Das Bundesministerium für Verkehr als

Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik

Österreich und die Generaldirektion der Zivilluftfahrt

im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen

Volksrepublik vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli

1959

1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt,

planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von

internationalen Flughäfen in Ungarn

über internationale Flughäfen in Österreich

dreimal wöchentlich nach Brüssel

und umgekehrt zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung

von planmäßigen Flugdiensten

mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit

über internationale Flughäfen in

Ungarn hinaus festgelegt werden, sobald

die Österreichische Oberste Zivilluftfahrtbehörde

dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 31. März 1974

in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1974.

Budapest, am 24. Oktober 1973

Dr. Herbert Vogl m. p.

Der Leiter der

Österreichischen Delegation

Hüvös Sándor m. p.

Der Leiter der

Ungarischen Delegation

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß

Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch

Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft

in Budapest und dem Ministerium für

Äußeres der Ungarischen Volksrepublik vom

23. November 1973 bzw. vom 30. November

1973 bestätigt worden.

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