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118. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

der Begriff

a) „Übereinkommen" das am 4. Jänner 1960

unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100, in der jeweiligen

Fassung, sowie die Assoziierungsübereinkommen,

die auf Grund des Art. 41

Abs. 2 dieses Übereinkommens abgeschlossen

wurden;

b) „Mitgliedstaat" jede Vertragspartei der

Übereinkommen;

c) „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, bildenden

Zolltarif, in der jeweiligen Fassung;

d) „Zollgesetz 1955" das Zollgesetz 1955,

BGBl. Nr. 129, in der jeweiligen Fassung.

ABSCHNITT II

Zollsondervorschriften und Zollverfahren

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten

der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 3. Die nach den Übereinkommen für Ursprungserzeugnisse

der Mitgliedstaaten vorgesehene

Zollbehandlung der Zone findet auf die im

§ 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955 bezeichneten

Waren keine Anwendung.

§ 4. (1) Zur Erteilung der in den Übereinkommen

vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen

zum Zweck der Inanspruchnahme der

Zollbehandlung der Zone in den Gebieten der

Mitgliedstaaten sind die Zollämter erster Klasse

zuständig. Der Bundesminister für Finanzen kann

die Befugnis zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

durch Verordnung für bestimmte

Waren auf einzelne Zollämter zweiter Klasse

ausdehnen, wenn dies aus verkehrstechnischen

oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

beantragt oder eine Ursprungserklärung

ausstellt, hat die dafür notwendigen

Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu

machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller

nach Lage des Einzelfalles erforderlichen und

geeigneten Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere,

Frachtpapiere, Lieferscheine der

Vorlieferanten, nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

ist zurückzuweisen, wenn

die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz

oder nach dem Teil I des Anhangs B zu den

Übereinkommen nicht gegeben sind oder die

nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig

oder mangelhaft sind.

(4) Bei Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen

haben die Zollbehörden neben

den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 angeführt sind, die gleichen Berechtigungen

und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der

jeweiligen Fassung, den Abgabenbehörden für

Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.

(5) Zur Nachprüfung der von den Zollbehörden

der Mitgliedstaaten übermittelten Ursprungsnachweise

hinsichtlich der Richtigkeit der darin

enthaltenen Erklärungen, insbesondere über den

Ursprung der Waren und ihre unmittelbare Beförderung,

können die Kammerämter der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft herangezogen

werden, wenn dies zur Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens zweckdienlich erscheint.

(6) Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

erst nach Ausfuhr der

Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheini-

gung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache

befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes,

dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der

Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware

stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt

weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung

oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich

ist und nicht überwiegende Interessen des

Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller

ist von der Weiterleitung zu verständigen.

§ 5. Die Herstellung von Vordrucken der in

den Übereinkommen vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen

und Ursprungserklärungen

ist in Österreich der Österreichischen Staatsdruckerei

vorbehalten.

§ 6. Die Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

sowie die bei der Einfuhr

von Ursprungserzeugnissen dem Zollamt

vorzulegenden Warenverkehrsbescheinigungen

und die bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen

vom Zollamt zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen

sind von den Stempelgebühren

befreit.

§ 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die

in den Übereinkommen oder in Beschlüssen der

nach den Übereinkommen zuständigen Organe

festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit

sie für das Zollverfahren in Österreich, insbesondere

für die im Art. 14 Abs. 2 des Teiles I des

Anhangs B zu den Übereinkommen vorgesehenen

Fälle, bedeutsam sind, unter Berücksichtigung

der Parität zwischen Gold und Schilling durch

Verordnung jeweils festzusetzen. Dabei sind die

sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf

die nächsten 100 S aufzurunden.

§ 8. (1) Auf Antrag ist die Zollbehandlung

der Zone nach Maßgabe des § 6 des Zollgesetzes

1955 unter der Bedingung, daß innerhalb von

vier Monaten nach dem Wirksamwerden des

Teiles I des Anhangs B zu den Übereinkommen

eine gültige Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt

wird, auch auf Waren anzuwenden,

a) die vor dem Wirksamwerden des Teiles I

des Anhangs B zu den Übereinkommen

bereits nach Österreich versandt worden

sind oder die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens

dieses Teiles des Anhangs B

im Zollgebiet im gebundenen Verkehr, in

einer Zollfreizone, in einem offenen Lager

auf Vormerkrechnung oder in einem Veredlungsverkehr

auf Vormerkrechnung befinden;

b) die nach dem Wirksamwerden des Teiles I

des Anhangs B zu den Übereinkommen

nach Österreich versandt werden und für

die eine Warenverkehrsbescheinigung oder

eine Ursprungserklärung nicht zugleich mit

der für das beantragte Zollverfahren abgegebenen

Warenerklärung vorgelegt werden

kann, sofern dieser Antrag innerhalb

von drei Monaten nach dem Wirksamwerden

dieses Teiles gestellt wird.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 ist zu entsprechen,

wenn in der Warenerklärung, von der

in diesem Fall eine zusätzliche Ausfertigung beizubringen

ist, erklärt wird, daß die Waren Ursprungserzeugnisse

der Mitgliedstaaten sind, und

wenn nachgewiesen wird, daß das Erfordernis

der unmittelbaren Beförderung nach Art. 7 des

Teiles I des Anhangs B zu den Übereinkommen

erfüllt ist. Bei der nachträglichen Vorlage der

Warenverkehrsbescheinigung ist anzugeben, auf

welche Abfertigung sich diese bezieht. Wird die

Warenverkehrsbescheinigung bis zum Ablauf der

angeführten Frist dem mit der Sache befaßten

Zollamt nicht vorgelegt, so entsteht kraft Gesetzes

die Abgabenschuld hinsichtlich des unerhoben

gebliebenen Abgabenbetrages.

(3) In den im Abs. 1 lit. a genannten Fällen

ist auf diese Waren, wenn sie von einem den

Übereinkommen nach dem Stande vom 31. März

1973 entsprechenden und vor dem 1. April 1973

ausgefertigten urkundlichen Nachweis begleitet

sind, bis zum 31. Juli 1973 gegen Vorlage dieses

Nachweises die Zollbehandlung der Zone anzuwenden.

§ 9. (1) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren

bewirkt, daß eine auf die Übereinkommen

gegründete Begünstigung zu Unrecht angewendet

wird, so entsteht mit der Ausfolgung

der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.

Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige

Angaben oder durch die Vorlage sachlich unrichtiger

Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis

der unmittelbaren Beförderung nach

Art. 7 des Teiles I des Anhangs B zu den Übereinkommen

zu Unrecht als erfüllt angesehen

wird.

(2) Auf die nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1

entstandene Abgabenschuld sind die für eine

Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes

1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen

anzuwenden.

§ 10. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, unter Beachtung der Interessen der

heimischen Wirtschaft zur Erleichterung und

Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur

wirksameren Überprüfung des Ursprungs der

durch die Übereinkommen begünstigten Waren

für die Anwendung des Teiles I des Anhangs B

zu den Übereinkommen Verfahrenserleichterungen

durch Verordnung festzulegen, wobei auf

die gegebenenfalls erteilten Empfehlungen der

nach den Übereinkommen zuständigen Organe

Bedacht zu nehmen ist.

§ 11. In Angelegenheiten der Vollziehung der

in den Übereinkommen vorgesehenen Zollregelungen

und Ursprungsregelungen können das

Bundesministerium für Finanzen und über seinen

Auftrag die nachgeordneten Dienststellen unmittelbar

mit den von den Mitgliedstaaten bekanntgegebenen

Behörden verkehren.

§ 12. Für die Einreihung einer durch die

Übereinkommen begünstigten Ware in den österreichischen

Zolltarif gelten die Bestimmungen des

Zolltarifgesetzes 1958.

§ 13. Unbedeutende formelle Mängel der Warenverkehrsbescheinigung

oder der Ursprungserklärung

oder geringfügige Abweichungen der

Angaben in diesen Ursprungsnachweisen von den

Angaben in der Warenerklärung oder dem Inhalt

der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten

Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von

den die unmittelbare Beförderung betreffenden

Bestimmungen stehen der Anwendung der Zollbehandlung

der Zone nicht entgegen, wenn nachgewiesen

wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung

beantragten Waren mit den den Gegenstand

des vorgelegten Ursprungsnachweises

bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz

der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel

hinsichtlich des Ursprungs der Waren in den

Gebieten der Mitgliedstaaten bestehen.

§ 14. Soweit Österreich durch Beschlüsse der

nach den Übereinkommen zuständigen Organe

ermächtigt wird, durch Sonderregelungen Preisunterschiede

der bei der Herstellung von Waren

verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu

berücksichtigen, sind die Sätze der Ausgleichsabgaben

nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/

1967, und dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl.

Nr. 219/1967, beide in der jeweiligen Fassung,

in Übereinstimmung mit der Ermächtigung zu

ermitteln und durch Verordnung festzusetzen;

diese Verordnung ist nach den Bestimmungen

dieser Bundesgesetze kundzumachen. § 7 des

Stärkegesetzes und § 6 des Ausgleichsabgabegesetzes

finden, soweit sie sich auf die Übereinkommen

beziehen, insoweit keine Anwendung.

ABSCHNITT IV

Zollrückvergütung

§ 15. (1) Werden Ursprungserzeugnisse im

Sinne des Anhangs B zu den Übereinkommen

aus Österreich in das Gebiet eines Mitgliedstaates

ausgeführt, dann darf eine Warenverkehrsbescheinigung

oder eine Ursprungserklärung zur

Inanspruchnahme der Zollbehandlung der Zone

nur ausgestellt werden, wenn in Österreich keine

Zollrückvergütung für Ausgangsmaterialien gewährt

wird.

(2) Der Begriff der Zollrückvergütung im Sinne

des Abs. 1 umfaßt die Einräumung jeglicher Zollbegünstigung,

die nur im Zusammenhang mit

der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen für Ausgangsmaterialien

gewährt wird, es sei denn, daß

nach Bestimmungen der Übereinkommen oder

nach Beschlüssen der nach diesen Übereinkommen

zuständigen Organe Ausnahmen hievon festgelegt

sind.

(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des

Abs. 2 eine Warenverkehrsbescheinigung nur auszustellen,

wenn sichergestellt ist, daß

a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht

vergütet werden oder

b) Ausgangsmaterialien, die in einem Vormerkverkehr

zur Veredlung oder Ausbesserung,

und die inneren Umschließungen,

die in einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung eingeführt worden

sind, trotz ihrer Wiederausfuhr so behandelt

werden, als ob sie im Inland verblieben

wären, oder

c) für eingeführte Ausgangsmaterialien, die

in einer Zollfreizone oder einem Zollager

be- oder verarbeitet wurden, oder für ausländische

innere Umschließungen, die in

einer Zollfreizone oder einem Zollager

zum Verpacken oder Umpacken verwendet

worden sind, trotz ihrer Wiederausfuhr

jener Betrag an Zoll vorgeschrieben worden

ist, der zu entrichten gewesen wäre,

wenn sie zum freien Verkehr im übrigen

Zollgebiet abgefertigt worden wären.

(4) Wird eine Ursprungserklärung verwendet,

so darf eine Zollrückvergütung im Sinne des

Abs. 2 nicht mehr beansprucht werden; ein durch

eine Zollrückvergütung Begünstigter hat in den

im Abs. 3 genannten Fällen zu beantragen, die

Zollrückvergütung durch Erhebung des Zollbetrages

in der Höhe des durch sie erlangten

Zollvorteiles unwirksam zu machen. Der Begünstigte

hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung

erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über

das Verbot der Zollrückvergütung gelten nicht,

wenn die Zollbehandlung der Zone in einem

Mitgliedstaat nicht beansprucht oder verweigert

worden ist oder wenn Rückwaren im Sinne des

Zollgesetzes 1955 vorliegen. Eine bereits erfolgte

Zollvergütung oder Zollabrechnung oder eine

gemäß Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 erfolgte Vorschreibung

ist auf Antrag entsprechend abzuändern,

sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit

der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann

innerhalb von drei Jahren nach dem Austritt

der betreffenden Ware aus Österreich gestellt

werden.

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April

1973 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden. Sie treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 1973 verlieren

die folgenden bundesgesetzlichen Vorschriften

ihre Wirksamkeit

1. Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 274/1961, in der Fassung der EFTA-

Durchführungsgesetznovelle 1967, BGBl.

Nr. 47;

2. die Art. II bis IV des 3. EFTA-Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 339/1965;

3. die Art. III bis V des 5. EFTA-Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 457/1971.

(4) Insoweit durch Beschlüsse der nach den

Übereinkommen zuständigen Organe die Österreich

erteilte Ermächtigung zur Erhebung der im

EFTA-Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 418/

1970, vorgesehenen Ausgleichsabgabe zurückgenommen

wird, tritt das EFTA-Ausgleichsabgabegesetz

außer Kraft. Der Bundesminister für

Finanzen hat durch Kundmachung zu verlautbaren,

zu welchem Zeitpunkt Bestimmungen des

EFTA-Ausgleichsabgabegesetzes außer Kraft

treten.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

des § 4 Abs. 5;

b) hinsichtlich des § 14 und des § 16 Abs. 3

jeweils die mit der Vollziehung der dort

genannten Bundesgesetze betrauten Bundesminister;

c) im übrigen der Bundesminister für

Finanzen.

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