118. Bundesgesetz: EFTA-Durchführungsgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
der Begriff
a) „Übereinkommen" das am 4. Jänner 1960
unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100, in der jeweiligen
Fassung, sowie die Assoziierungsübereinkommen,
die auf Grund des Art. 41
Abs. 2 dieses Übereinkommens abgeschlossen
wurden;
b) „Mitgliedstaat" jede Vertragspartei der
Übereinkommen;
c) „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, bildenden
Zolltarif, in der jeweiligen Fassung;
d) „Zollgesetz 1955" das Zollgesetz 1955,
BGBl. Nr. 129, in der jeweiligen Fassung.
ABSCHNITT II
Zollsondervorschriften und Zollverfahren
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten
der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3. Die nach den Übereinkommen für Ursprungserzeugnisse
der Mitgliedstaaten vorgesehene
Zollbehandlung der Zone findet auf die im
§ 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955 bezeichneten
Waren keine Anwendung.
§ 4. (1) Zur Erteilung der in den Übereinkommen
vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen
zum Zweck der Inanspruchnahme der
Zollbehandlung der Zone in den Gebieten der
Mitgliedstaaten sind die Zollämter erster Klasse
zuständig. Der Bundesminister für Finanzen kann
die Befugnis zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
durch Verordnung für bestimmte
Waren auf einzelne Zollämter zweiter Klasse
ausdehnen, wenn dies aus verkehrstechnischen
oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
beantragt oder eine Ursprungserklärung
ausstellt, hat die dafür notwendigen
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu
machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller
nach Lage des Einzelfalles erforderlichen und
geeigneten Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere,
Frachtpapiere, Lieferscheine der
Vorlieferanten, nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
ist zurückzuweisen, wenn
die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz
oder nach dem Teil I des Anhangs B zu den
Übereinkommen nicht gegeben sind oder die
nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig
oder mangelhaft sind.
(4) Bei Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen
haben die Zollbehörden neben
den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 angeführt sind, die gleichen Berechtigungen
und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, in der
jeweiligen Fassung, den Abgabenbehörden für
Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.
(5) Zur Nachprüfung der von den Zollbehörden
der Mitgliedstaaten übermittelten Ursprungsnachweise
hinsichtlich der Richtigkeit der darin
enthaltenen Erklärungen, insbesondere über den
Ursprung der Waren und ihre unmittelbare Beförderung,
können die Kammerämter der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft herangezogen
werden, wenn dies zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens zweckdienlich erscheint.
(6) Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung
erst nach Ausfuhr der
Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheini-
gung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache
befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes,
dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der
Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware
stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt
weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung
oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich
ist und nicht überwiegende Interessen des
Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller
ist von der Weiterleitung zu verständigen.
§ 5. Die Herstellung von Vordrucken der in
den Übereinkommen vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen
und Ursprungserklärungen
ist in Österreich der Österreichischen Staatsdruckerei
vorbehalten.
§ 6. Die Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
sowie die bei der Einfuhr
von Ursprungserzeugnissen dem Zollamt
vorzulegenden Warenverkehrsbescheinigungen
und die bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen
vom Zollamt zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen
sind von den Stempelgebühren
befreit.
§ 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die
in den Übereinkommen oder in Beschlüssen der
nach den Übereinkommen zuständigen Organe
festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit
sie für das Zollverfahren in Österreich, insbesondere
für die im Art. 14 Abs. 2 des Teiles I des
Anhangs B zu den Übereinkommen vorgesehenen
Fälle, bedeutsam sind, unter Berücksichtigung
der Parität zwischen Gold und Schilling durch
Verordnung jeweils festzusetzen. Dabei sind die
sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf
die nächsten 100 S aufzurunden.
§ 8. (1) Auf Antrag ist die Zollbehandlung
der Zone nach Maßgabe des § 6 des Zollgesetzes
1955 unter der Bedingung, daß innerhalb von
vier Monaten nach dem Wirksamwerden des
Teiles I des Anhangs B zu den Übereinkommen
eine gültige Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt
wird, auch auf Waren anzuwenden,
a) die vor dem Wirksamwerden des Teiles I
des Anhangs B zu den Übereinkommen
bereits nach Österreich versandt worden
sind oder die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieses Teiles des Anhangs B
im Zollgebiet im gebundenen Verkehr, in
einer Zollfreizone, in einem offenen Lager
auf Vormerkrechnung oder in einem Veredlungsverkehr
auf Vormerkrechnung befinden;
b) die nach dem Wirksamwerden des Teiles I
des Anhangs B zu den Übereinkommen
nach Österreich versandt werden und für
die eine Warenverkehrsbescheinigung oder
eine Ursprungserklärung nicht zugleich mit
der für das beantragte Zollverfahren abgegebenen
Warenerklärung vorgelegt werden
kann, sofern dieser Antrag innerhalb
von drei Monaten nach dem Wirksamwerden
dieses Teiles gestellt wird.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 ist zu entsprechen,
wenn in der Warenerklärung, von der
in diesem Fall eine zusätzliche Ausfertigung beizubringen
ist, erklärt wird, daß die Waren Ursprungserzeugnisse
der Mitgliedstaaten sind, und
wenn nachgewiesen wird, daß das Erfordernis
der unmittelbaren Beförderung nach Art. 7 des
Teiles I des Anhangs B zu den Übereinkommen
erfüllt ist. Bei der nachträglichen Vorlage der
Warenverkehrsbescheinigung ist anzugeben, auf
welche Abfertigung sich diese bezieht. Wird die
Warenverkehrsbescheinigung bis zum Ablauf der
angeführten Frist dem mit der Sache befaßten
Zollamt nicht vorgelegt, so entsteht kraft Gesetzes
die Abgabenschuld hinsichtlich des unerhoben
gebliebenen Abgabenbetrages.
(3) In den im Abs. 1 lit. a genannten Fällen
ist auf diese Waren, wenn sie von einem den
Übereinkommen nach dem Stande vom 31. März
1973 entsprechenden und vor dem 1. April 1973
ausgefertigten urkundlichen Nachweis begleitet
sind, bis zum 31. Juli 1973 gegen Vorlage dieses
Nachweises die Zollbehandlung der Zone anzuwenden.
§ 9. (1) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren
bewirkt, daß eine auf die Übereinkommen
gegründete Begünstigung zu Unrecht angewendet
wird, so entsteht mit der Ausfolgung
der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.
Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige
Angaben oder durch die Vorlage sachlich unrichtiger
Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis
der unmittelbaren Beförderung nach
Art. 7 des Teiles I des Anhangs B zu den Übereinkommen
zu Unrecht als erfüllt angesehen
wird.
(2) Auf die nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1
entstandene Abgabenschuld sind die für eine
Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes
1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen
anzuwenden.
§ 10. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, unter Beachtung der Interessen der
heimischen Wirtschaft zur Erleichterung und
Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur
wirksameren Überprüfung des Ursprungs der
durch die Übereinkommen begünstigten Waren
für die Anwendung des Teiles I des Anhangs B
zu den Übereinkommen Verfahrenserleichterungen
durch Verordnung festzulegen, wobei auf
die gegebenenfalls erteilten Empfehlungen der
nach den Übereinkommen zuständigen Organe
Bedacht zu nehmen ist.
§ 11. In Angelegenheiten der Vollziehung der
in den Übereinkommen vorgesehenen Zollregelungen
und Ursprungsregelungen können das
Bundesministerium für Finanzen und über seinen
Auftrag die nachgeordneten Dienststellen unmittelbar
mit den von den Mitgliedstaaten bekanntgegebenen
Behörden verkehren.
§ 12. Für die Einreihung einer durch die
Übereinkommen begünstigten Ware in den österreichischen
Zolltarif gelten die Bestimmungen des
Zolltarifgesetzes 1958.
§ 13. Unbedeutende formelle Mängel der Warenverkehrsbescheinigung
oder der Ursprungserklärung
oder geringfügige Abweichungen der
Angaben in diesen Ursprungsnachweisen von den
Angaben in der Warenerklärung oder dem Inhalt
der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten
Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von
den die unmittelbare Beförderung betreffenden
Bestimmungen stehen der Anwendung der Zollbehandlung
der Zone nicht entgegen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung
beantragten Waren mit den den Gegenstand
des vorgelegten Ursprungsnachweises
bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz
der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel
hinsichtlich des Ursprungs der Waren in den
Gebieten der Mitgliedstaaten bestehen.
§ 14. Soweit Österreich durch Beschlüsse der
nach den Übereinkommen zuständigen Organe
ermächtigt wird, durch Sonderregelungen Preisunterschiede
der bei der Herstellung von Waren
verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu
berücksichtigen, sind die Sätze der Ausgleichsabgaben
nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/
1967, und dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl.
Nr. 219/1967, beide in der jeweiligen Fassung,
in Übereinstimmung mit der Ermächtigung zu
ermitteln und durch Verordnung festzusetzen;
diese Verordnung ist nach den Bestimmungen
dieser Bundesgesetze kundzumachen. § 7 des
Stärkegesetzes und § 6 des Ausgleichsabgabegesetzes
finden, soweit sie sich auf die Übereinkommen
beziehen, insoweit keine Anwendung.
ABSCHNITT IV
Zollrückvergütung
§ 15. (1) Werden Ursprungserzeugnisse im
Sinne des Anhangs B zu den Übereinkommen
aus Österreich in das Gebiet eines Mitgliedstaates
ausgeführt, dann darf eine Warenverkehrsbescheinigung
oder eine Ursprungserklärung zur
Inanspruchnahme der Zollbehandlung der Zone
nur ausgestellt werden, wenn in Österreich keine
Zollrückvergütung für Ausgangsmaterialien gewährt
wird.
(2) Der Begriff der Zollrückvergütung im Sinne
des Abs. 1 umfaßt die Einräumung jeglicher Zollbegünstigung,
die nur im Zusammenhang mit
der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen für Ausgangsmaterialien
gewährt wird, es sei denn, daß
nach Bestimmungen der Übereinkommen oder
nach Beschlüssen der nach diesen Übereinkommen
zuständigen Organe Ausnahmen hievon festgelegt
sind.
(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Abs. 2 eine Warenverkehrsbescheinigung nur auszustellen,
wenn sichergestellt ist, daß
a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht
vergütet werden oder
b) Ausgangsmaterialien, die in einem Vormerkverkehr
zur Veredlung oder Ausbesserung,
und die inneren Umschließungen,
die in einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung eingeführt worden
sind, trotz ihrer Wiederausfuhr so behandelt
werden, als ob sie im Inland verblieben
wären, oder
c) für eingeführte Ausgangsmaterialien, die
in einer Zollfreizone oder einem Zollager
be- oder verarbeitet wurden, oder für ausländische
innere Umschließungen, die in
einer Zollfreizone oder einem Zollager
zum Verpacken oder Umpacken verwendet
worden sind, trotz ihrer Wiederausfuhr
jener Betrag an Zoll vorgeschrieben worden
ist, der zu entrichten gewesen wäre,
wenn sie zum freien Verkehr im übrigen
Zollgebiet abgefertigt worden wären.
(4) Wird eine Ursprungserklärung verwendet,
so darf eine Zollrückvergütung im Sinne des
Abs. 2 nicht mehr beansprucht werden; ein durch
eine Zollrückvergütung Begünstigter hat in den
im Abs. 3 genannten Fällen zu beantragen, die
Zollrückvergütung durch Erhebung des Zollbetrages
in der Höhe des durch sie erlangten
Zollvorteiles unwirksam zu machen. Der Begünstigte
hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung
erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über
das Verbot der Zollrückvergütung gelten nicht,
wenn die Zollbehandlung der Zone in einem
Mitgliedstaat nicht beansprucht oder verweigert
worden ist oder wenn Rückwaren im Sinne des
Zollgesetzes 1955 vorliegen. Eine bereits erfolgte
Zollvergütung oder Zollabrechnung oder eine
gemäß Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 erfolgte Vorschreibung
ist auf Antrag entsprechend abzuändern,
sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit
der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann
innerhalb von drei Jahren nach dem Austritt
der betreffenden Ware aus Österreich gestellt
werden.
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April
1973 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden. Sie treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 1973 verlieren
die folgenden bundesgesetzlichen Vorschriften
ihre Wirksamkeit
1. Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 274/1961, in der Fassung der EFTA-
Durchführungsgesetznovelle 1967, BGBl.
Nr. 47;
2. die Art. II bis IV des 3. EFTA-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 339/1965;
3. die Art. III bis V des 5. EFTA-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 457/1971.
(4) Insoweit durch Beschlüsse der nach den
Übereinkommen zuständigen Organe die Österreich
erteilte Ermächtigung zur Erhebung der im
EFTA-Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 418/
1970, vorgesehenen Ausgleichsabgabe zurückgenommen
wird, tritt das EFTA-Ausgleichsabgabegesetz
außer Kraft. Der Bundesminister für
Finanzen hat durch Kundmachung zu verlautbaren,
zu welchem Zeitpunkt Bestimmungen des
EFTA-Ausgleichsabgabegesetzes außer Kraft
treten.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
des § 4 Abs. 5;
b) hinsichtlich des § 14 und des § 16 Abs. 3
jeweils die mit der Vollziehung der dort
genannten Bundesgesetze betrauten Bundesminister;
c) im übrigen der Bundesminister für
Finanzen.