118. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Archivdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 wird
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Archivdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Anfertigung kollationsreifer Abschriften von
drei verschiedenen in deutscher oder lateinischer
Schrift geschriebenen Schriftstücken des
18. oder 19. Jahrhunderts, von denen eines
in einer anderen als der deutschen Sprache
abgefaßt ist; die Wahl der Sprache obliegt
nach Maßgabe der in den Archivbeständen
vorhandenen Dokumente dem Kandidaten;
2. Durchführung einer Ordnungsarbeit;
3. Abfassung eines Erledigungsentwurfes auf
Grund vorgelegter Akten und bibliographischer
Behelfe.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Verwaltungsverfahrens;
2. österreichische Geschichte ab dem 18. Jahrhundert
unter besonderer Berücksichtigung
der politischen Geschichte des 19. und
20. Jahrhunderts und der Geschichte der
österreichischen Behördenorganisation der
Zentral- und Landesverwaltung seit 1815;
3. Organisation des österreichischen Archivwesens
und Zusammensetzung der größeren
Archive Österreichs; Systeme des inneren
Aufbaues von Registraturen und Archiven,
Grundbegriffe der Aktenkunde und der
Archivtechnik; Geschäftsgang in Archiven.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundeskanzleramt.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei oder drei weiteren Mitgliedern.
Ein Mitglied muß rechtskundig sein, die
übrigen Mitglieder müssen dem Dienstzweig
„Höherer Archivdienst" angehören.