Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
118_1972 AT

118. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Archivdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Archivdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 wird

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Archivdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Anfertigung kollationsreifer Abschriften von

drei verschiedenen in deutscher oder lateinischer

Schrift geschriebenen Schriftstücken des

18. oder 19. Jahrhunderts, von denen eines

in einer anderen als der deutschen Sprache

abgefaßt ist; die Wahl der Sprache obliegt

nach Maßgabe der in den Archivbeständen

vorhandenen Dokumente dem Kandidaten;

2. Durchführung einer Ordnungsarbeit;

3. Abfassung eines Erledigungsentwurfes auf

Grund vorgelegter Akten und bibliographischer

Behelfe.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Verwaltungsverfahrens;

2. österreichische Geschichte ab dem 18. Jahrhundert

unter besonderer Berücksichtigung

der politischen Geschichte des 19. und

20. Jahrhunderts und der Geschichte der

österreichischen Behördenorganisation der

Zentral- und Landesverwaltung seit 1815;

3. Organisation des österreichischen Archivwesens

und Zusammensetzung der größeren

Archive Österreichs; Systeme des inneren

Aufbaues von Registraturen und Archiven,

Grundbegriffe der Aktenkunde und der

Archivtechnik; Geschäftsgang in Archiven.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundeskanzleramt.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei oder drei weiteren Mitgliedern.

Ein Mitglied muß rechtskundig sein, die

übrigen Mitglieder müssen dem Dienstzweig

„Höherer Archivdienst" angehören.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →