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118_1969 AT

118. Verordnung: Abänderung der Sammelwertberichtigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Abänderung der Sammelwertberichtigungsverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet

Die Sammelwertberichtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 240/1955, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 49/1960, wird abgeändert wie

folgt

1. Der Einleitungssatz im § 1 Punkt I hat zu

lauten

„I. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform

einer Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft, die

Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften,

die Girozentrale und Bank der österreichischen

Sparkassen Aktiengesellschaft als zentrale Geldausgleichsstelle

der Sparkassen, die Kreditgenossenschaften

nach dem System Schulze-Delitzsch,

die Bürgschaftsgenossenschaften und die Teilzahlungskreditunternehmungen:"

2. § 2 hat zu lauten

„Die Sparkassen, die Girozentrale und Bank

der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft,

die Steiermärkische Bank Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, die Österreichische Kommunalkredit-

Aktiengesellschaft zur Aufschließung

von Industriegelände und die Hypothekenanstalten

haben in den Bilanzen auf die nicht

einzeln wertberichtigten Forderungen gegen

Gemeinden oder auf die von diesen verbürgten

oder gewährleisteten Forderungen Sammelwertberichtigungen

in Höhe von 0'5% vorzunehmen."

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