118. Verordnung: Abänderung der Sammelwertberichtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet
Die Sammelwertberichtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 240/1955, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 49/1960, wird abgeändert wie
folgt
1. Der Einleitungssatz im § 1 Punkt I hat zu
lauten
„I. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform
einer Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft, die
Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften,
die Girozentrale und Bank der österreichischen
Sparkassen Aktiengesellschaft als zentrale Geldausgleichsstelle
der Sparkassen, die Kreditgenossenschaften
nach dem System Schulze-Delitzsch,
die Bürgschaftsgenossenschaften und die Teilzahlungskreditunternehmungen:"
2. § 2 hat zu lauten
„Die Sparkassen, die Girozentrale und Bank
der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft,
die Steiermärkische Bank Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die Österreichische Kommunalkredit-
Aktiengesellschaft zur Aufschließung
von Industriegelände und die Hypothekenanstalten
haben in den Bilanzen auf die nicht
einzeln wertberichtigten Forderungen gegen
Gemeinden oder auf die von diesen verbürgten
oder gewährleisteten Forderungen Sammelwertberichtigungen
in Höhe von 0'5% vorzunehmen."