118_1968
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118. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz auf das neu geschaffene Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 118. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz auf das neu geschaffene Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße
1968_118_0 118. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz auf das neu geschaffene Straßenteilstück und Auflassung des bisherigen Straßenteilstückes als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Das Straßenteilstück der Turracher Straße im
Bereich der Gemeinde Predlitz von km 61,755
bis km 62,565 wird auf das neu hergestellte
Straßenteilstück umgelegt und das bisherige
Straßenteilstück als Bundesstraße aufgelassen.