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118_1966 AT

118. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und

des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung

des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl.

Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz

1937), sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10

und 16 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, wird verordnet

§ 1. Für die im folgenden angeführten Schulen

wird der jeweils in der daneben genannten Anlage

enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der jeweils

im Vierten Teil der Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt

1. Volksschulen (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) mit deutscher

und slowenischer Unterrichtssprache

im Sinne des § 12 lit. b des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten . . Anlage 1

2. Volksschulen (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) mit kroatischer

oder mit deutscher und kroatischer

Unterrichtssprache im Sinne

des § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes

1937 Anlage 2

3. Volksschulen (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) mit ungarischer

beziehungsweise deutscher und

ungarischer Unterrichtssprache im

Sinne des § 7 des Burgenländischen

Landesschulgesetzes 1937 Anlage 3

4. Abteilungen für den Unterricht in

slowenischer Sprache, die in Hauptschulen

mit deutscher Unterrichtssprache

eingerichtet sind, im Sinne

des § 12 lit. c des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten Anlage 4

§ 2. Für den Freigegenstand Kroatisch oder

Ungarisch an Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache

im Sinne des § 7 Abs. 3 des Burgenländischen

Landesschulgesetzes 1937 beträgt

das Stundenausmaß auf jeder Schulstufe drei

Wochenstunden. Für die Bildungs- und Lehraufgaben

sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen

der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen

Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch

beziehungsweise Ungarisch, doch sind die

Anforderungen entsprechend zu vermindern.

§ 3. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a

bis c der Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,

sind auf die im § 1 Z. 1 bis 3 genannten Lehrpläne

anzuwenden.

Artikel II

Bekanntmachung

Die jeweils im Vierten Teil der Anlagen 1 bis

3 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen

und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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