118. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und
des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung
des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl.
Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz
1937), sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10
und 16 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, wird verordnet
§ 1. Für die im folgenden angeführten Schulen
wird der jeweils in der daneben genannten Anlage
enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der jeweils
im Vierten Teil der Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt
1. Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) mit deutscher
und slowenischer Unterrichtssprache
im Sinne des § 12 lit. b des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten . . Anlage 1
2. Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) mit kroatischer
oder mit deutscher und kroatischer
Unterrichtssprache im Sinne
des § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes
1937 Anlage 2
3. Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) mit ungarischer
beziehungsweise deutscher und
ungarischer Unterrichtssprache im
Sinne des § 7 des Burgenländischen
Landesschulgesetzes 1937 Anlage 3
4. Abteilungen für den Unterricht in
slowenischer Sprache, die in Hauptschulen
mit deutscher Unterrichtssprache
eingerichtet sind, im Sinne
des § 12 lit. c des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten Anlage 4
§ 2. Für den Freigegenstand Kroatisch oder
Ungarisch an Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache
im Sinne des § 7 Abs. 3 des Burgenländischen
Landesschulgesetzes 1937 beträgt
das Stundenausmaß auf jeder Schulstufe drei
Wochenstunden. Für die Bildungs- und Lehraufgaben
sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen
der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen
Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch
beziehungsweise Ungarisch, doch sind die
Anforderungen entsprechend zu vermindern.
§ 3. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a
bis c der Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,
sind auf die im § 1 Z. 1 bis 3 genannten Lehrpläne
anzuwenden.
Artikel II
Bekanntmachung
Die jeweils im Vierten Teil der Anlagen 1 bis
3 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen
und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.