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118_1964 AT

118. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 9. Dezember 1963, K II-6/63-22, dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 5. Mai 1964, zusammengefaßt

hat

„Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich

der Länder gemäß Art. 15 B.-VG., gesetzliche Bestimmungen

auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu

treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten

erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 9

B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung

zu betrauen."

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