118_1964
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118. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 118. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind.
1964_118_0 118. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und zur Vollziehung von gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich sind.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 9. Dezember 1963, K II-6/63-22, dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 5. Mai 1964, zusammengefaßt
hat
„Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder gemäß Art. 15 B.-VG., gesetzliche Bestimmungen
auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu
treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten
erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 9
B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung
zu betrauen."