118. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
BGBl. Nr. 288, wird in folgender Weise geändert
1. Im § 7 wird ein neuer fünfter Absatz eingefügt,
der zu lauten hat
„(5) Hängt die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag
(Abs. 3) oder eine Berichtigung
des Zahlungsauftrages von Amts wegen (Abs. 4)
von der Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
bekanntgegebenen Bemes-
sungsgrundlage (§ 29 GJGebGes. 1962) ab, so ist
vor der Entscheidung eine Stellungnahme des
Finanzamtes, das die Unbedenklichkeitsbescheinigung
ausgestellt hat, über die für die Bemessung
der Eintragungsgebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen
einzuholen; ist ein die Grunderwerbsteuer
oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer
betreffendes abgabenbehördliches
Verfahren anhängig, so kann die Entscheidung
bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens
ausgesetzt werden."
2. Im bisherigen fünften und sechsten Absatz
werden die Absatzbezeichnungen „(5)" und „(6)"
durch die Absatzbezeichnung „(6)" und „(7)"
ersetzt.
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juni 1963 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.