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118_1963 AT

118. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,

BGBl. Nr. 288, wird in folgender Weise geändert

1. Im § 7 wird ein neuer fünfter Absatz eingefügt,

der zu lauten hat

„(5) Hängt die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag

(Abs. 3) oder eine Berichtigung

des Zahlungsauftrages von Amts wegen (Abs. 4)

von der Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung

bekanntgegebenen Bemes-

sungsgrundlage (§ 29 GJGebGes. 1962) ab, so ist

vor der Entscheidung eine Stellungnahme des

Finanzamtes, das die Unbedenklichkeitsbescheinigung

ausgestellt hat, über die für die Bemessung

der Eintragungsgebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen

einzuholen; ist ein die Grunderwerbsteuer

oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer

betreffendes abgabenbehördliches

Verfahren anhängig, so kann die Entscheidung

bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens

ausgesetzt werden."

2. Im bisherigen fünften und sechsten Absatz

werden die Absatzbezeichnungen „(5)" und „(6)"

durch die Absatzbezeichnung „(6)" und „(7)"

ersetzt.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juni 1963 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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