118. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,
wird in folgender Weise geändert
1. Im § 3 Z. 4 wird der Betrag von 560 S durch
den Betrag von 800 S ersetzt.
2. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht
der Pfändung
a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 700 S monatlich,
b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
168 S wöchentlich,
c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von
23 S 80 g täglich.
Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder
unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten
den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare
Betrag für jede Person, der Unterhalt
gewährt wird, um 50 S monatlich (12 S wöchentlich,
1 S 70 g täglich).
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach
Abs. 1 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser
um drei Zehntel und für jede der im Abs. 1 genannten
Personen, der der Verpflichtete den Unterhalt
gewährt, um ein weiteres Zehntel des
Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber
jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.