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118_1961 AT

118. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,

wird in folgender Weise geändert

1. Im § 3 Z. 4 wird der Betrag von 560 S durch

den Betrag von 800 S ersetzt.

2. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht

der Pfändung

a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 700 S monatlich,

b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

168 S wöchentlich,

c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von

23 S 80 g täglich.

Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder

unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten

den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare

Betrag für jede Person, der Unterhalt

gewährt wird, um 50 S monatlich (12 S wöchentlich,

1 S 70 g täglich).

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach

Abs. 1 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser

um drei Zehntel und für jede der im Abs. 1 genannten

Personen, der der Verpflichtete den Unterhalt

gewährt, um ein weiteres Zehntel des

Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber

jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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