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118_1960 AT

118. Verordnung: Funker-Zeugnisnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Funker-Zeugnisnovelle.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, und des Weltnachrichtenvertrages,

BGBl. Nr. 132/1956, wird verordnet

Die Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/

1957, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 sind an Stelle des Wortes

„Flugzeugfunkstellen" die Worte „Luftfahrzeug-

Funkstellen" zu setzen.

2. Im § 1 Abs. 2 lit. a ist zwischen dem Wort

„Schiffahrtsbehörde" und dem Wort „zugewiesen"

das Wort „allgemein" einzufügen.

3. Im § 2 Abs. 1 lit. b ist nach den Worten

„Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis" an

Stelle des Punktes ein Beistrich zu setzen; darunter

sind die Worte „Eingeschränktes Funktelephonisten-

Zeugnis" anzufügen.

4. Im § 2 hat Abs. 3 zu lauten

„Das Funker-Sonderzeugnis und das Eingeschränkte

Funktelephonisten-Zeugnis können

auch für den Binnenschiffsfunkdienst allein erworben

werden. Das Eingeschränkte Funktelephonisten-

Zeugnis kann auch für den Flugfunkdienst

innerhalb des Bundesgebietes (Binnenflugfunkdienst)

allein erworben werden."

5. Im § 13 hat Abs. 2 zu lauten

„Die Funker-Zeugnisse haben aus einem Stück

orangefarbigen Leinens zu bestehen, das in zwei

gleich große Teile zusammengefaltet ist. Die

Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisse für

den Binnenflugfunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst

haben jedoch aus einem Stück

gelben Leinens zu bestehen."

6. Im § 14 hat Abs. 3 zu lauten

„Der Funkdienst bei Luftfahrzeug-Funkstellen

darf nur von Inhabern des Zivilluftfahrerscheines

ausgeübt werden."

7. In der Anlage 1 ist der Prüfungsplan E

durch folgende Prüfungspläne zu ersetzen

8. In der Anlage 2 haben in den Mustern für

das Funker-Zeugnis Klasse, das Allgemeine

Funktelephonisten-Zeugnis und das Eingeschränkte

Funktelephonisten-Zeugnis zu lauten

a) auf Seite 3 Abs. 3 der Satzteil „Flugzeugfunkstellen

(in Verbindung mit der von

der Luftfahrtsbehörde erteilten Luftfahrererlaubnis),"

„Luftfahrzeug-Funkstellen (in Verbindung

mit dem Zivilluftfahrerschein),"

b) auf Seite 4 unter „Traduction" Abs. 3 der

Satzteil „(en connexion avec le permis

d'aviation délivré par l'autorité d'aviation),"

„(en connexion avec le permis d'aviation

civile),"

c) auf Seite 4 unter „Translation" Abs. 3 der

Satzteil „(in connexion with the licence

of aviation issued by the Aviation authorities),"

„(in connexion with the licence of civil

aviation),".

9. In der Anlage 2 sind dem Muster für das

Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für

den Flugfunkdienst folgende Muster anzufügen

10. In der Anlage 3 hat Abs. 2 zu lauten

„Der Funkdienst bei Luftfahrzeug-Funkstellen

darf nur von Inhabern des Zivilluftfahrerscheines

ausgeübt werden."

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