118. Verordnung: Funker-Zeugnisnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, und des Weltnachrichtenvertrages,
BGBl. Nr. 132/1956, wird verordnet
Die Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/
1957, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 sind an Stelle des Wortes
„Flugzeugfunkstellen" die Worte „Luftfahrzeug-
Funkstellen" zu setzen.
2. Im § 1 Abs. 2 lit. a ist zwischen dem Wort
„Schiffahrtsbehörde" und dem Wort „zugewiesen"
das Wort „allgemein" einzufügen.
3. Im § 2 Abs. 1 lit. b ist nach den Worten
„Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis" an
Stelle des Punktes ein Beistrich zu setzen; darunter
sind die Worte „Eingeschränktes Funktelephonisten-
Zeugnis" anzufügen.
4. Im § 2 hat Abs. 3 zu lauten
„Das Funker-Sonderzeugnis und das Eingeschränkte
Funktelephonisten-Zeugnis können
auch für den Binnenschiffsfunkdienst allein erworben
werden. Das Eingeschränkte Funktelephonisten-
Zeugnis kann auch für den Flugfunkdienst
innerhalb des Bundesgebietes (Binnenflugfunkdienst)
allein erworben werden."
5. Im § 13 hat Abs. 2 zu lauten
„Die Funker-Zeugnisse haben aus einem Stück
orangefarbigen Leinens zu bestehen, das in zwei
gleich große Teile zusammengefaltet ist. Die
Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisse für
den Binnenflugfunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst
haben jedoch aus einem Stück
gelben Leinens zu bestehen."
6. Im § 14 hat Abs. 3 zu lauten
„Der Funkdienst bei Luftfahrzeug-Funkstellen
darf nur von Inhabern des Zivilluftfahrerscheines
ausgeübt werden."
7. In der Anlage 1 ist der Prüfungsplan E
durch folgende Prüfungspläne zu ersetzen
8. In der Anlage 2 haben in den Mustern für
das Funker-Zeugnis Klasse, das Allgemeine
Funktelephonisten-Zeugnis und das Eingeschränkte
Funktelephonisten-Zeugnis zu lauten
a) auf Seite 3 Abs. 3 der Satzteil „Flugzeugfunkstellen
(in Verbindung mit der von
der Luftfahrtsbehörde erteilten Luftfahrererlaubnis),"
„Luftfahrzeug-Funkstellen (in Verbindung
mit dem Zivilluftfahrerschein),"
b) auf Seite 4 unter „Traduction" Abs. 3 der
Satzteil „(en connexion avec le permis
d'aviation délivré par l'autorité d'aviation),"
„(en connexion avec le permis d'aviation
civile),"
c) auf Seite 4 unter „Translation" Abs. 3 der
Satzteil „(in connexion with the licence
of aviation issued by the Aviation authorities),"
„(in connexion with the licence of civil
aviation),".
9. In der Anlage 2 sind dem Muster für das
Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für
den Flugfunkdienst folgende Muster anzufügen
10. In der Anlage 3 hat Abs. 2 zu lauten
„Der Funkdienst bei Luftfahrzeug-Funkstellen
darf nur von Inhabern des Zivilluftfahrerscheines
ausgeübt werden."