118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 10. Feber 1937 in Berlin abgeschlossene Internationale Abkommen über
I.eichenbeförderung, welches folgendermaßen lautet
In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit
der Bestimmungen über Leichenbeförderung
ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden,
und in Anbetracht der Zweckmäßigkeit einer
allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten
sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen
solcher Personen, die auf dem Gebiete eines der
anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr
Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu
lassen unter der Bedingung, daß folgende Vorschriften
beachtet werden
A. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1.
Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit
welchem Beförderungsmittel und unter welchen
Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen
Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage
beigefügten Muster entsprechen und in
allen Fällen den Namen, den Vornamen und das
Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag
und die Ursache des Todes enthalten muß; dieser
Paß wird von der Behörde ausgestellt, die für
den Ort des Todes oder, falls es sich um ausgegrabene
sterbliche Überreste handelt, den Ort
der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist.
Es empfiehlt sich, den Paß nicht nur in der
Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden
ist, sondern daneben auch in mindestens einer
der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten
Sprachen abzufassen.
Artikel 2.
Außer den in den internationalen Abkommen
über Transporte allgemein vorgesehenen Urkunden
verlangen das Bestimmungsland oder
die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke
als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten
Paß. Der Leichenpaß darf von der verantwortlichen
Behörde erst ausgestellt werden nach
Vorlage
1. eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister,
2. amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen
die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen
Standpunkt aus keine Bedenken bestehen
und wonach die Leiche gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens eingesargt worden
ist.
Artikel 3.
Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt,
dessen Boden mit einer ungefähr 5 Zentimeter
dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff
(Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter
Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein
muß. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit
zurückzuführen, so muß die Leiche selbst in ein
mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes
Leichentuch eingewickelt werden.
Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen
(gelötet) und in einem Holzsarg derart
befestigt, daß er sich darin nicht bewegen kann.
Der Holzsarg muß mindestens 3 Zentimeter dick,
seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens
20 Zentimeter voneinander entfernte
Schrauben verschlossen sein; er ist durch Metallbänder
zu sichern.
Artikel 4.
Die Beförderung der Leichen solcher Personen,
die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus
verstorben sind, zwischen den Gebieten eines der
Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem
Todesfall erlaubt.
B. Besondere Vorschriften.
Artikel 5.
Für die Beförderung mit der Eisenbahn gelten
außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1
bis 4 folgende Bestimmungen
a) Der Sarg wird in einem geschlossenen
Wagen befördert. Jedoch kann ein offener
Wagen benutzt werden, falls der Sarg in
einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben
wird und in diesem Wagen bleibt.
b) Jedem Lande steht die Entscheidung darüber
zu, innerhalb welcher Frist die Leiche
bei der Ankunft abgeholt werden muß.
Falls der Absender in befriedigender Weise
dartun kann, daß die Leiche innerhalb
dieser Frist tatsächlich abgeholt wird, so
ist die Begleitung des Sarges nicht nötig.
c) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur
Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße
usw. befördert werden.
d) Der Sarg ist auf schnellstem Wege und
möglichst ohne Umladung zu befördern.
Artikel 6.
Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten
außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1
bis 4 folgende Bestimmungen
a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen
Leichenwagen oder in einem geschlossenen
gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
b) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur
Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße
usw. befördert werden.
Artikel 7.
Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten
außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1
bis 4 folgende Bestimmungen
a) Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug,
das besonders und ausschließlich
dieser Beförderung dient, oder in einem
besonders und ausschließlich diesem Zweck
vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen
Luftfahrzeuges zu befördern.
b) Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben
Luftfahrzeug oder Abteil nur
Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße
usw. befördert werden.
Artikel 8.
Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten
außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel
1 bis 4 folgende Bestimmungen
a) Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen
im Artikel 3 den Metallsarg enthält,
ist in einer gewöhnlichen Holzkiste
so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben
kann.
b) Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen,
daß jede Berührung mit Lebens-
oder Genußmitteln und jede Belästigung
der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen
sind.
Artikel 9.
Bei einem an Bord eingetretenen Todesfall
kann die Leiche unter den Bedingungen des vorangehenden
Artikels 8 aufbewahrt werden. Die
nach Artikel 2 notwendigen Urkunden und
Bescheinigungen sind gemäß den Gesetzen des
Landes auszustellen, dessen Flagge das Schiff
führt; die Beförderung ist in der gleichen weise
auszuführen wie bei einer an Bord verladenen
Leiche.
Falls der Todesfall weniger als 48 Stunden vor
Ankunft des Schiffes in dem Hafen, wo die
Beerdigung stattfinden soll, eingetreten ist und
falls die für die genaue Durchführung der Bestimmungen
unter a) von Artikel 8 notwendigen
Materialien an Bord nicht vorhanden sind, so
kann die in ein mit einer antiseptischen Lösung
durchtränktes Leichentuch eingewickelte Leiche
in einen festen Holzsarg gelegt werden. Dieser
muß aus mindestens 3 Zentimeter dicken
Brettern mit wasserdichten Fugen bestehen und
mit Schrauben verschlossen sein; der Boden muß
vorher mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken
Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf,
Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz
eines antiseptischen Mittels belegt worden sein.
Hiernach wird der Holzsarg in einer Holzkiste
so untergebracht, daß er sich nicht verschieben
kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden
jedoch keine Anwendung, wenn der Todesfall
infolge einer der im Artikel 4 bezeichneten
Krankheiten eingetreten ist.
Dieser Artikel gilt nicht für Schiffe, deren
Fahrten weniger als 24 Stunden dauern, wenn
sie bei einem an Bord eintretenden Todesfall
unverzüglich nach ihrer Ankunft in dem Hafen,
wo die Ablieferung der Leiche erfolgen soll, diese
den zuständigen Behörden übergeben.
C. Schlußbestimmungen.
Artikel 10.
Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen
dieses Abkommens stellen das Höchstmaß
der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen),
die für die Übernahme der Leichen
aus einem der Vertragsländer gelten. Diese
Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger
Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer
Entschließungen größere Erleichterungen
zu gewähren.
Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen
innerhalb der Grenzgebiete.
Artikel 11.
Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald
nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende
internationale Leichenbeförderung. Die
Bestimmungen des Abkommens berühren in
keiner Weise die in den betreffenden Ländern
geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder
Ausgrabungen.
Das Abkommen findet auf die Beförderung
von Leichenasche keine Anwendung.
D. Protokollbestimmungen.
Artikel 12.
Dieses Abkommen erhält das Datum des
heutigen Tages und kann innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten nach diesem Tage
unterzeichnet werden.
Artikel 13.
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
der Deutschen Regierung übergeben werden.
Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt
worden sind, wird die Deutsche Regierung
ein Protokoll hierüber aufnehmen. Sie wird den
Regierungen der vertragschließenden Teile sowie
dem Internationalen Gesundheitsamt Abschriften
dieses Protokolls übersenden. Das Abkommen
tritt am hundertzwanzigsten Tage nach
dem Datum des genannten Protokolls in Kraft.
Jede spätere Niederlegung von Ratifikationsurkunden
wird durch ein nach dem oben angegebenen
Verfahren aufgenommenes und mitgeteiltes
Protokoll festgestellt. Dieses Abkommen
tritt für jeden der vertragschließenden Teile am
hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des
Protokolls über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 14.
Die Länder, die dieses Abkommen noch nicht
unterzeichnet haben, werden zu jedem Zeitpunkt
nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung
der ersten fünf Ratifikationsurkunden
zum Beitritt zugelassen.
Jeder Beitritt erfolgt durch eine Anzeige, die
der Deutschen Regierung auf diplomatischem
Wege zu übermitteln ist. Diese legt die Beitrittsurkunden
in ihren Archiven nieder und benachrichtigt
unverzüglich die Regierungen aller
Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt
unter Mitteilung des Tages der Niederlegung.
Jeder Beitritt wird am hundertzwanzigsten
Tage nach diesem Tage wirksam.
Artikel 15.
Jeder der vertragschließenden Teile kann
gleichzeitig mit der Unterzeichnung, der Ratifizierung
oder dem Beitritt erklären, daß er mit
der Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung
für die Gesamtheit oder irgendeinen
Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen
Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem
Mandat unterstehenden Gebiete übernimmt; das
Abkommen findet keine Anwendung auf die
Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung
bezieht.
Jeder der vertragschließenden Teile kann
später der Deutschen Regierung anzeigen, daß
er die Geltung dieses Abkommens auch für die
Gesamtheit oder irgendeinen Teil der Gebiete
wünscht, auf die sich die im vorhergehenden Absatz
vorgesehene Erklärung bezog. In diesem
Falle gilt das Abkommen auch für die in der Anzeige
bezeichneten Gebiete, und zwar vom hundertzwanzigsten
Tage ab nach dem Tage der
Niederlegung dieser Anzeige in den Archiven
der Deutschen Regierung.
Ebenso kann jeder der vertragschließenden
Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten
Frist erklären, daß das Abkommen für
die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien,
Protektorate, überseeischen Gebiete oder
seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehenden
Gebiete nicht mehr gelten soll; in
diesem Falle hört die Geltung des Abkommens
für die Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung
bezieht, ein Jahr nach dem Tage der Niederlegung
dieser Erklärung in den Archiven der
Deutschen Regierung auf.
Die Deutsche Regierung wird den Regierungen
sämtlicher Vertragsstaaten sowie dem Internationalen
Gesundheitsamt von den gemäß den
obigen Bestimmungen erfolgten Anzeigen und
Erklärungen Kenntnis geben und den Tag mitteilen,
an dem die Niederlegung in ihren Archiven
stattgefunden hat.
Artikel 16.
Die Regierung eines jeden Vertragsstaates kann
das Abkommen, wenn es für sie fünf Jahre lang
Geltung gehabt hat, jederzeit auf diplomatischem
Wege durch eine schriftliche Anzeige an die
Deutsche Regierung kündigen. Diese legt die
Kündigungsurkunde in ihren Archiven nieder
und benachrichtigt hievon alsbald die Regierungen
aller Vertragsstaaten sowie das Internationale
Gesundheitsamt unter Mitteilung des Tages der
Niederlegung; jede Kündigung wird ein Jahr
nach diesem Tage wirksam.
Artikel 17.
Die Unterzeichung dieses Abkommens darf nur
dann mit einem Vorbehalt verbunden werden,
wenn dieser von den vertragschließenden Teilen,
die das Abkommen bereits unterzeichnet haben,
vorher genehmigt worden ist. Ebenso können
mit Vorbehalten verbundene Ratifikationen oder
Beitritte nur dann entgegengenommen werden,
wenn die Vorbehalte von allen Vertragsstaaten
vorher genehmigt worden sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten,
deren Vollmachten für gut und richtig befunden
worden sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Berlin, den 10. Februar 1937, in
einer Urschrift, die in den Archiven der
Deutschen Regierung niedergelegt wird und von
der beglaubigte Abschriften jedem der vertragschließenden
Teile auf diplomatischem Wege
übermittelt werden sollen.
Für Deutschland
Dieckhoff
Für Belgien
Jacques Davignon
Für Chile
Luis V. de Porto-Seguro
Für Dänemark
H. Hoffmeyer
Für Frankreich
André François-Poncet
Für Italien
B. Attolico
Für die Schweiz
Paul Dinichert
Für die Tschechoslowakei
Dr. V. Mastný
Für die Türkei
M. H. Arpağ
Anlage
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
namens der Republik Österreich diesem Abkommen beizutreten und verspricht in deren Namen
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Art. 14 für Österreich am 11. September 1958
in Kraft treten.