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118_1958 AT

118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.

Nachdem das am 10. Feber 1937 in Berlin abgeschlossene Internationale Abkommen über

I.eichenbeförderung, welches folgendermaßen lautet

In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit

der Bestimmungen über Leichenbeförderung

ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden,

und in Anbetracht der Zweckmäßigkeit einer

allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten

sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen

solcher Personen, die auf dem Gebiete eines der

anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr

Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu

lassen unter der Bedingung, daß folgende Vorschriften

beachtet werden

A. Allgemeine Vorschriften.

Artikel 1.

Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit

welchem Beförderungsmittel und unter welchen

Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen

Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage

beigefügten Muster entsprechen und in

allen Fällen den Namen, den Vornamen und das

Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag

und die Ursache des Todes enthalten muß; dieser

Paß wird von der Behörde ausgestellt, die für

den Ort des Todes oder, falls es sich um ausgegrabene

sterbliche Überreste handelt, den Ort

der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist.

Es empfiehlt sich, den Paß nicht nur in der

Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden

ist, sondern daneben auch in mindestens einer

der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten

Sprachen abzufassen.

Artikel 2.

Außer den in den internationalen Abkommen

über Transporte allgemein vorgesehenen Urkunden

verlangen das Bestimmungsland oder

die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke

als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten

Paß. Der Leichenpaß darf von der verantwortlichen

Behörde erst ausgestellt werden nach

Vorlage

1. eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister,

2. amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen

die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen

Standpunkt aus keine Bedenken bestehen

und wonach die Leiche gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens eingesargt worden

ist.

Artikel 3.

Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt,

dessen Boden mit einer ungefähr 5 Zentimeter

dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff

(Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter

Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein

muß. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit

zurückzuführen, so muß die Leiche selbst in ein

mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes

Leichentuch eingewickelt werden.

Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen

(gelötet) und in einem Holzsarg derart

befestigt, daß er sich darin nicht bewegen kann.

Der Holzsarg muß mindestens 3 Zentimeter dick,

seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens

20 Zentimeter voneinander entfernte

Schrauben verschlossen sein; er ist durch Metallbänder

zu sichern.

Artikel 4.

Die Beförderung der Leichen solcher Personen,

die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus

verstorben sind, zwischen den Gebieten eines der

Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem

Todesfall erlaubt.

B. Besondere Vorschriften.

Artikel 5.

Für die Beförderung mit der Eisenbahn gelten

außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1

bis 4 folgende Bestimmungen

a) Der Sarg wird in einem geschlossenen

Wagen befördert. Jedoch kann ein offener

Wagen benutzt werden, falls der Sarg in

einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben

wird und in diesem Wagen bleibt.

b) Jedem Lande steht die Entscheidung darüber

zu, innerhalb welcher Frist die Leiche

bei der Ankunft abgeholt werden muß.

Falls der Absender in befriedigender Weise

dartun kann, daß die Leiche innerhalb

dieser Frist tatsächlich abgeholt wird, so

ist die Begleitung des Sarges nicht nötig.

c) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur

Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße

usw. befördert werden.

d) Der Sarg ist auf schnellstem Wege und

möglichst ohne Umladung zu befördern.

Artikel 6.

Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten

außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1

bis 4 folgende Bestimmungen

a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen

Leichenwagen oder in einem geschlossenen

gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.

b) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur

Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße

usw. befördert werden.

Artikel 7.

Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten

außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1

bis 4 folgende Bestimmungen

a) Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug,

das besonders und ausschließlich

dieser Beförderung dient, oder in einem

besonders und ausschließlich diesem Zweck

vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen

Luftfahrzeuges zu befördern.

b) Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben

Luftfahrzeug oder Abteil nur

Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße

usw. befördert werden.

Artikel 8.

Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten

außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel

1 bis 4 folgende Bestimmungen

a) Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen

im Artikel 3 den Metallsarg enthält,

ist in einer gewöhnlichen Holzkiste

so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben

kann.

b) Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen,

daß jede Berührung mit Lebens-

oder Genußmitteln und jede Belästigung

der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen

sind.

Artikel 9.

Bei einem an Bord eingetretenen Todesfall

kann die Leiche unter den Bedingungen des vorangehenden

Artikels 8 aufbewahrt werden. Die

nach Artikel 2 notwendigen Urkunden und

Bescheinigungen sind gemäß den Gesetzen des

Landes auszustellen, dessen Flagge das Schiff

führt; die Beförderung ist in der gleichen weise

auszuführen wie bei einer an Bord verladenen

Leiche.

Falls der Todesfall weniger als 48 Stunden vor

Ankunft des Schiffes in dem Hafen, wo die

Beerdigung stattfinden soll, eingetreten ist und

falls die für die genaue Durchführung der Bestimmungen

unter a) von Artikel 8 notwendigen

Materialien an Bord nicht vorhanden sind, so

kann die in ein mit einer antiseptischen Lösung

durchtränktes Leichentuch eingewickelte Leiche

in einen festen Holzsarg gelegt werden. Dieser

muß aus mindestens 3 Zentimeter dicken

Brettern mit wasserdichten Fugen bestehen und

mit Schrauben verschlossen sein; der Boden muß

vorher mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken

Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf,

Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz

eines antiseptischen Mittels belegt worden sein.

Hiernach wird der Holzsarg in einer Holzkiste

so untergebracht, daß er sich nicht verschieben

kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden

jedoch keine Anwendung, wenn der Todesfall

infolge einer der im Artikel 4 bezeichneten

Krankheiten eingetreten ist.

Dieser Artikel gilt nicht für Schiffe, deren

Fahrten weniger als 24 Stunden dauern, wenn

sie bei einem an Bord eintretenden Todesfall

unverzüglich nach ihrer Ankunft in dem Hafen,

wo die Ablieferung der Leiche erfolgen soll, diese

den zuständigen Behörden übergeben.

C. Schlußbestimmungen.

Artikel 10.

Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen

dieses Abkommens stellen das Höchstmaß

der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen),

die für die Übernahme der Leichen

aus einem der Vertragsländer gelten. Diese

Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger

Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer

Entschließungen größere Erleichterungen

zu gewähren.

Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen

innerhalb der Grenzgebiete.

Artikel 11.

Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald

nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende

internationale Leichenbeförderung. Die

Bestimmungen des Abkommens berühren in

keiner Weise die in den betreffenden Ländern

geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder

Ausgrabungen.

Das Abkommen findet auf die Beförderung

von Leichenasche keine Anwendung.

D. Protokollbestimmungen.

Artikel 12.

Dieses Abkommen erhält das Datum des

heutigen Tages und kann innerhalb eines Zeitraumes

von sechs Monaten nach diesem Tage

unterzeichnet werden.

Artikel 13.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

der Deutschen Regierung übergeben werden.

Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt

worden sind, wird die Deutsche Regierung

ein Protokoll hierüber aufnehmen. Sie wird den

Regierungen der vertragschließenden Teile sowie

dem Internationalen Gesundheitsamt Abschriften

dieses Protokolls übersenden. Das Abkommen

tritt am hundertzwanzigsten Tage nach

dem Datum des genannten Protokolls in Kraft.

Jede spätere Niederlegung von Ratifikationsurkunden

wird durch ein nach dem oben angegebenen

Verfahren aufgenommenes und mitgeteiltes

Protokoll festgestellt. Dieses Abkommen

tritt für jeden der vertragschließenden Teile am

hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des

Protokolls über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 14.

Die Länder, die dieses Abkommen noch nicht

unterzeichnet haben, werden zu jedem Zeitpunkt

nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung

der ersten fünf Ratifikationsurkunden

zum Beitritt zugelassen.

Jeder Beitritt erfolgt durch eine Anzeige, die

der Deutschen Regierung auf diplomatischem

Wege zu übermitteln ist. Diese legt die Beitrittsurkunden

in ihren Archiven nieder und benachrichtigt

unverzüglich die Regierungen aller

Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt

unter Mitteilung des Tages der Niederlegung.

Jeder Beitritt wird am hundertzwanzigsten

Tage nach diesem Tage wirksam.

Artikel 15.

Jeder der vertragschließenden Teile kann

gleichzeitig mit der Unterzeichnung, der Ratifizierung

oder dem Beitritt erklären, daß er mit

der Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung

für die Gesamtheit oder irgendeinen

Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen

Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem

Mandat unterstehenden Gebiete übernimmt; das

Abkommen findet keine Anwendung auf die

Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung

bezieht.

Jeder der vertragschließenden Teile kann

später der Deutschen Regierung anzeigen, daß

er die Geltung dieses Abkommens auch für die

Gesamtheit oder irgendeinen Teil der Gebiete

wünscht, auf die sich die im vorhergehenden Absatz

vorgesehene Erklärung bezog. In diesem

Falle gilt das Abkommen auch für die in der Anzeige

bezeichneten Gebiete, und zwar vom hundertzwanzigsten

Tage ab nach dem Tage der

Niederlegung dieser Anzeige in den Archiven

der Deutschen Regierung.

Ebenso kann jeder der vertragschließenden

Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten

Frist erklären, daß das Abkommen für

die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien,

Protektorate, überseeischen Gebiete oder

seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehenden

Gebiete nicht mehr gelten soll; in

diesem Falle hört die Geltung des Abkommens

für die Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung

bezieht, ein Jahr nach dem Tage der Niederlegung

dieser Erklärung in den Archiven der

Deutschen Regierung auf.

Die Deutsche Regierung wird den Regierungen

sämtlicher Vertragsstaaten sowie dem Internationalen

Gesundheitsamt von den gemäß den

obigen Bestimmungen erfolgten Anzeigen und

Erklärungen Kenntnis geben und den Tag mitteilen,

an dem die Niederlegung in ihren Archiven

stattgefunden hat.

Artikel 16.

Die Regierung eines jeden Vertragsstaates kann

das Abkommen, wenn es für sie fünf Jahre lang

Geltung gehabt hat, jederzeit auf diplomatischem

Wege durch eine schriftliche Anzeige an die

Deutsche Regierung kündigen. Diese legt die

Kündigungsurkunde in ihren Archiven nieder

und benachrichtigt hievon alsbald die Regierungen

aller Vertragsstaaten sowie das Internationale

Gesundheitsamt unter Mitteilung des Tages der

Niederlegung; jede Kündigung wird ein Jahr

nach diesem Tage wirksam.

Artikel 17.

Die Unterzeichung dieses Abkommens darf nur

dann mit einem Vorbehalt verbunden werden,

wenn dieser von den vertragschließenden Teilen,

die das Abkommen bereits unterzeichnet haben,

vorher genehmigt worden ist. Ebenso können

mit Vorbehalten verbundene Ratifikationen oder

Beitritte nur dann entgegengenommen werden,

wenn die Vorbehalte von allen Vertragsstaaten

vorher genehmigt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten,

deren Vollmachten für gut und richtig befunden

worden sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Berlin, den 10. Februar 1937, in

einer Urschrift, die in den Archiven der

Deutschen Regierung niedergelegt wird und von

der beglaubigte Abschriften jedem der vertragschließenden

Teile auf diplomatischem Wege

übermittelt werden sollen.

Für Deutschland

Dieckhoff

Für Belgien

Jacques Davignon

Für Chile

Luis V. de Porto-Seguro

Für Dänemark

H. Hoffmeyer

Für Frankreich

André François-Poncet

Für Italien

B. Attolico

Für die Schweiz

Paul Dinichert

Für die Tschechoslowakei

Dr. V. Mastný

Für die Türkei

M. H. Arpağ

Anlage

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

namens der Republik Österreich diesem Abkommen beizutreten und verspricht in deren Namen

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Art. 14 für Österreich am 11. September 1958

in Kraft treten.

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