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118_1956 AT

118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

vereinbaren im Interesse des Handels- und

Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten

auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der

Schiffahrt folgendes

Artikel 1

Auf dem österreichischen und jugoslawischen

Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die

Handelsschiffe beider vertragschließender Teile

auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den

gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung

frei, daß die gesetzlichen Vorschriften

des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt

sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung

zwischen den Häfen ein und desselben

Staates.

Artikel 2

Auf dem österreichischen und jugoslawischen

Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen

beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung

sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs,

des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung

der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und

der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln

als auch der Benützung der öffentlichen

Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen

Abgaben zugestanden.

Artikel 3

Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt

die Vorschriften des anderen vertragschließenden

Teiles, die sich auf den Bau und

Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die

Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.

Artikel 4

Die von den Behörden eines vertragschließenden

Teiles aufgestellten Donauschifferausweise

werden von dem anderen vertragschließenden

Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In

dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder

können auch die Namen der Ehefrau und

der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau

sowie für Kinder über 15 Jahre können auch

gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben

werden.

Beide vertragschließenden Teile werden sich

rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular

des Donauschifferausweises zu Informationszwecken

übermitteln.

Artikel 5

Der Donauschifferausweis berechtigt die in

diesem angeführten Personen zum Übergang der

Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden

Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk

unter der Bedingung, daß die betreffenden Personen

in der Personenliste des Schiffes eingetragen

sind. Den genannten Personen wird gestattet,

in den zugelassenen Landungsstellen des

bezüglichen Vertragsstaates an Land zu gehen

und dort sich frei zu bewegen; sofern diese

Personen das Hafengebiet verlassen wollen, benötigen

sie eine Bewilligung der zuständigen

Sicherheitsdienststelle des Hafens.

Artikel 6

Die Inhaber von Donauschifferausweisen können

sich im Bedarfsfalle ohne Reisepaß auf dem

Landweg aus dem einen Vertragsstaat in den

anderen begeben, sofern der Donauschifferausweis

mit dem Sichtvermerk des anderen Vertragspartners

versehen ist. Sichtvermerke für

solche Reisen werden in der kürzest möglichen

Frist erteilt werden.

Ebenso werden in kürzest möglicher Frist

Sichtvermerke für Dienstreisen leitender Funktionäre

der Donauschiffahrtsunternehmungen

beider Vertragsstaaten erteilt werden.

Artikel 7

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe

samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen

bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet

und Ausgang aus dem Gebiete des anderen

vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,

Steuern und Gebühren.

Artikel 8

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung

der Besatzung und der Fahrgäste, ferner

zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe

notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang

frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, wenn

sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen

des Vertragsstaates auf dem betreffenden

Schiffe Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden

Vorräte sind unter Zollaufsicht zu

nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden

Absätzen nicht genannten Waren gelten die

allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden

Vertragsstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung

der Schiffe eines vertragschließenden

Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete

des anderen vertragschließenden Teiles unter

Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von

Zöllen, Steuern und Gebühren.

Artikel 9

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden

Teile verkehrenden Handelsschiffe

sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben

bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen

vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,

Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können

die Durchgangswaren unter Zollaufsicht

nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Artikel 10

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit

als möglich für eine einfache und beschleunigte

Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Artikel 11

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller

Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt

zwischen den beiden vertragschließenden

Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung

der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen

überlassen. Solche Vereinbarungen

bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen

Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.

Artikel 12

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres

in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht

können die Schiffahrtsunternehmungen

beider vertragschließender Teile auf Grundlage

voller Gleichberechtigung Agentien mit der

nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete

des anderen vertragschließenden Teiles

unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale

Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von

jedem der beiden vertragschließenden Teile

mindestens drei Monate vor Ablauf eines

Kalenderjahres gekündigt werden.

Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in

deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die

beide in gleicher Weise authentisch sind, am

10. November 1954.

Für die Österreichische Bundesregierung

Figl

Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

Vučinić

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 10. November 1954 in Kraft getreten.

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