118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
vereinbaren im Interesse des Handels- und
Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten
auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der
Schiffahrt folgendes
Artikel 1
Auf dem österreichischen und jugoslawischen
Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die
Handelsschiffe beider vertragschließender Teile
auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den
gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung
frei, daß die gesetzlichen Vorschriften
des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.
Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt
sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung
zwischen den Häfen ein und desselben
Staates.
Artikel 2
Auf dem österreichischen und jugoslawischen
Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen
beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung
sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs,
des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung
der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und
der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln
als auch der Benützung der öffentlichen
Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen
Abgaben zugestanden.
Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt
die Vorschriften des anderen vertragschließenden
Teiles, die sich auf den Bau und
Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die
Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
Artikel 4
Die von den Behörden eines vertragschließenden
Teiles aufgestellten Donauschifferausweise
werden von dem anderen vertragschließenden
Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In
dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder
können auch die Namen der Ehefrau und
der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau
sowie für Kinder über 15 Jahre können auch
gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben
werden.
Beide vertragschließenden Teile werden sich
rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular
des Donauschifferausweises zu Informationszwecken
übermitteln.
Artikel 5
Der Donauschifferausweis berechtigt die in
diesem angeführten Personen zum Übergang der
Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden
Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk
unter der Bedingung, daß die betreffenden Personen
in der Personenliste des Schiffes eingetragen
sind. Den genannten Personen wird gestattet,
in den zugelassenen Landungsstellen des
bezüglichen Vertragsstaates an Land zu gehen
und dort sich frei zu bewegen; sofern diese
Personen das Hafengebiet verlassen wollen, benötigen
sie eine Bewilligung der zuständigen
Sicherheitsdienststelle des Hafens.
Artikel 6
Die Inhaber von Donauschifferausweisen können
sich im Bedarfsfalle ohne Reisepaß auf dem
Landweg aus dem einen Vertragsstaat in den
anderen begeben, sofern der Donauschifferausweis
mit dem Sichtvermerk des anderen Vertragspartners
versehen ist. Sichtvermerke für
solche Reisen werden in der kürzest möglichen
Frist erteilt werden.
Ebenso werden in kürzest möglicher Frist
Sichtvermerke für Dienstreisen leitender Funktionäre
der Donauschiffahrtsunternehmungen
beider Vertragsstaaten erteilt werden.
Artikel 7
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe
samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen
bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet
und Ausgang aus dem Gebiete des anderen
vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,
Steuern und Gebühren.
Artikel 8
Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung
der Besatzung und der Fahrgäste, ferner
zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe
notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang
frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, wenn
sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen
des Vertragsstaates auf dem betreffenden
Schiffe Verwendung finden.
Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden
Vorräte sind unter Zollaufsicht zu
nehmen.
Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden
Absätzen nicht genannten Waren gelten die
allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden
Vertragsstaates.
Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung
der Schiffe eines vertragschließenden
Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete
des anderen vertragschließenden Teiles unter
Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von
Zöllen, Steuern und Gebühren.
Artikel 9
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden
Teile verkehrenden Handelsschiffe
sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben
bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen
vertragschließenden Teiles frei von Zöllen,
Steuern und Gebühren.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können
die Durchgangswaren unter Zollaufsicht
nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.
Artikel 10
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit
als möglich für eine einfache und beschleunigte
Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Artikel 11
Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller
Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt
zwischen den beiden vertragschließenden
Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung
der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen
überlassen. Solche Vereinbarungen
bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen
Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.
Artikel 12
Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres
in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht
können die Schiffahrtsunternehmungen
beider vertragschließender Teile auf Grundlage
voller Gleichberechtigung Agentien mit der
nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete
des anderen vertragschließenden Teiles
unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale
Gesetzgebung gewahrt bleibt.
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von
jedem der beiden vertragschließenden Teile
mindestens drei Monate vor Ablauf eines
Kalenderjahres gekündigt werden.
Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in
deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die
beide in gleicher Weise authentisch sind, am
10. November 1954.
Für die Österreichische Bundesregierung
Figl
Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
Vučinić
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 10. November 1954 in Kraft getreten.