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118_1955 AT

118. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 9. Juli 1954, BGBl. Nr. 157,

mit der die Verordnung des Finanzministeriums,

RGBl. Nr. 85/1909, betreffend die Vorschriften

zur Verhütung ungebührlicher Auszahlungen

von Versorgungsgenüssen, abgeändert wird, ist

wie folgt zu berichtigen

a) Zwischen „Art. I" und „§ 8" ist ein Punkt

zu setzen.

b) Im novellierten Wortlaut des § 8 Abs. 1

Z. 3 hat es statt „der dortselbst untergebrachten

Personen" richtig „der dortselbst

untergebrachten Person" zu lauten.

2. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1954,

BGBl. Nr. 177, betreffend die Abänderung des

Kunstakademiegesetzes (Kunstakademiegesetz-

Novelle 1954), ist wie folgt zu berichtigen

Im Art. I Z. 2 hat es im Wortlaut des neueingefügten

§ 10 Abs. 3 statt „unter Benützung

der akademischen Einrichtungen" richtig „und

der Benützung der akademischen Einrichtungen"

zu lauten.

3. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 8. September 1954, BGBl.

Nr. 229, zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

(Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

1954), hat die Überschrift zu

§ 4 statt „Zu § 12 des Gesetzes:" richtig „Zu

§ 11 des Gesetzes:" zu lauten.

4. Im Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954,

BGBl. Nr. 18/1955, betreffend die Herbeiführung

eines Familienlastenausgleiches durch Gewährung

von Beihilfen zur Familienförderung

und betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes

(Familienlastenausgleichsgesetz),

hat es im § 20 Abs. 3 statt „im Abs. 1 unter

lit. a und b" richtig „im Abs. 2 unter lit. a

und b" zu lauten.

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