118. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 9. Juli 1954, BGBl. Nr. 157,
mit der die Verordnung des Finanzministeriums,
RGBl. Nr. 85/1909, betreffend die Vorschriften
zur Verhütung ungebührlicher Auszahlungen
von Versorgungsgenüssen, abgeändert wird, ist
wie folgt zu berichtigen
a) Zwischen „Art. I" und „§ 8" ist ein Punkt
zu setzen.
b) Im novellierten Wortlaut des § 8 Abs. 1
Z. 3 hat es statt „der dortselbst untergebrachten
Personen" richtig „der dortselbst
untergebrachten Person" zu lauten.
2. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1954,
BGBl. Nr. 177, betreffend die Abänderung des
Kunstakademiegesetzes (Kunstakademiegesetz-
Novelle 1954), ist wie folgt zu berichtigen
Im Art. I Z. 2 hat es im Wortlaut des neueingefügten
§ 10 Abs. 3 statt „unter Benützung
der akademischen Einrichtungen" richtig „und
der Benützung der akademischen Einrichtungen"
zu lauten.
3. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 8. September 1954, BGBl.
Nr. 229, zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
1954), hat die Überschrift zu
§ 4 statt „Zu § 12 des Gesetzes:" richtig „Zu
§ 11 des Gesetzes:" zu lauten.
4. Im Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954,
BGBl. Nr. 18/1955, betreffend die Herbeiführung
eines Familienlastenausgleiches durch Gewährung
von Beihilfen zur Familienförderung
und betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes
(Familienlastenausgleichsgesetz),
hat es im § 20 Abs. 3 statt „im Abs. 1 unter
lit. a und b" richtig „im Abs. 2 unter lit. a
und b" zu lauten.