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118. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, wird für

die Wahl in die Kammern für Arbeiter und Angestellte

nachstehende Wahlordnung erlassen

Anordnung der Wahlen.

§ 1. (1) Die Wahl ist vom Vorstand jeder

Arbeiterkammer so anzuordnen, daß zwischen

der Ausschreibung der Wahl und dem ersten

Wahltag mindestens dreizehn Wochen liegen.

(2) Findet die Wahl an mehreren Tagen statt,

so müssen diese zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen.

Einer davon muß ein Sonntag oder gesetzlicher

Feiertag sein. Findet die Wahl nur an

einem Tag statt, dann muß dieser Tag ein

Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

Wahlkörper der Kammern.

§ 2. (1) Innerhalb des Wirkungsbereiches jeder

Arbeiterkammer wird je ein Wahlkörper für

a) Arbeiter,

b) Angestellte,

c) Verkehrsbedienstete

gebildet.

(2) Innerhalb des Wirkungsbereiches jeder Arbeiterkammer

umfaßt der Wahlkörper

a) der Arbeiter: alle wahlberechtigten Personen,

die nach den Sozialversicherungsvorschriften

der Invalidenversicherung unterliegen

oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit

unterliegen würden;

b) der Angestellten: alle wahlberechtigten Personen,

die nach den Sozialversicherungsvorschriften

der Angestelltenversicherung

unterliegen oder nach den Merkmalen ihrer

Berufstätigkeit unterliegen würden;

c) der Verkehrsbediensteten: alle in den dem

öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben

(wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen,

Lifte, Schiffahrtsbetriebe, Luftfahrtsbetriebe,

Post-, Telegraphen- und

Fernsprechanstalten, Rundfunk) beschäftigten

Arbeiter und Angestellten.

(3) Bei wahlberechtigten Personen, die am Tage

der Wahlausschreibung arbeitslos waren, bestimmt

sich die Zugehörigkeit zu einem der im

Abs. 2 bezeichneten Wahlkörper nach ihrem

letzten Dienstverhältnis.

Zahl der Kammerräte.

§ 3. (1) Für die einzelnen Arbeiterkammern

sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl

zu wählen, und zwar für die Arbeiterkammer

für

Durchführung der Wahlen.

§ 4. (1) Zur Durchführung der Wahl ist für

alle Wahlkörper am Standort der Arbeiterkammer

eine gemeinsame Hauptwahlkommission zu

bestellen. Dieser obliegt die Bestimmung der Anzahl

der Wahlkreise und die Abgrenzung derselben,

ferner die Bestimmung der Wahlorte

(Wahlsprengel), an welchen die Abgabe der

Stimmen erfolgt.

(2) Für jeden Wahlkreis bestellt die Hauptwahlkommission

eine Zweigwahlkommission und

für jeden Wahlort (Wahlsprengel) eine Sprengelwahlkommission.

(3) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem

Vorsitzenden und aus mindestens sechs und

höchstens zehn Mitgliedern, von denen zwei die

Gemeindevertretung des Standortes der Kammer

entsendet, und ebensovielen Ersatzmitgliedern.

Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder, ausgenommen

die von der Gemeindevertretung entsandten,

müssen das Wahlrecht für die Arbeiterkammer

besitzen und werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Grund

von Vorschlägen ernannt, die die Arbeiterkammer

zu erstatten hat.

(4) Jede Zweigwahlkommission besteht aus dem

Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern, von

denen eines die Gemeindevertretung des Standortes

der Zweigwahlkommission entsendet, und

ebensovielen Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder

sowie die Ersatzmitglieder, ausgenommen die

von der Gemeindevertretung entsandten, müssen

das Wahlrecht für die Arbeiterkammer besitzen

und werden von der Hauptwahlkommission

berufen.

(5) Jede Sprengelwahlkommission besteht aus

dem Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern und

ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende,

die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen das

Wahlrecht für die Arbeiterkammer besitzen und

werden von der Hauptwahlkommission berufen.

(0) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission

führt ein vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung ernannter Wahlkommissär. Nach Bedarf

sind Stellvertreter des Wahlkommissärs zu

ernennen. Den Vorsitz in den Zweigwahlkommissionen

führt jeweils ein von der nach dem

Sitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

ernannter Wahlleiter;

nach Bedarf sind Stellvertreter des Wahlleiters

zu ernennen. Den Vorsitz in den Zweigwahlkommissionen

für die Wahl in die Arbeiterkammer

für Wien führt jeweils ein vom Magistrat Wien

ernannter Wahlleiter. Die Wahlleiter sind nach

Möglichkeit dem Stande der rechtskundigen Beamten

zu entnehmen. Den Vorsitz in den Sprengelwahlkommissionen

führt der von der Hauptwahlkommission

berufene Vorsitzende.

(7) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

bestimmt die Einzelheiten des Wahlvorganges

gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung und

in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des

jeweils für die letzte Wahl in den Nationalrat

in Geltung gestandenen Wahlgesetzes, soweit die

Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission

gemäß dieser Verordnung vorbehalten sind.

§ 5. Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen

und die Sprengelwahlkommissionen

sind beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende und — abgesehen von den von

der Gemeindevertretung entsandten Mitgliedern

— mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Kommissionen

fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die

von der Gemeindevertretung entsandten Mitglieder

haben kein Stimmrecht. Bei gleichgeteilten

Stimmen entscheidet der Vorsitzende.

§ 6. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt

a) die Entgegennahme der von den Trägern

der gesetzlichen Krankenversicherung an

die Hauptwahlkommission abgelieferten

Wählerverzeichnisse und der dazugehörigen

Wähleranlageblätter ;

b) die Abgabe der Wählerverzeichnisse und

der Wähleranlageblätter an die Zweigwahlkommissionen

auf Grund der von der

Hauptwahlkommission vorgenommenen

Wahlkreiseinteilung zum Zwecke der Anfertigung

der Wählerlisten;

c) die Bestimmung der Wahlkreise, der Sitze

der Zweigwahlkommissionen und der

Wahlorte (Wahlsprengel);

d) die Berufung der Mitglieder der Zweigwahlkommissionen

und der Sprengelwahlkommissionen

sowie der Vorsitzenden der

letzteren;

e) die Erlassung der Wahlkundmachung;

f) die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung

der Wahlvorschläge;

g) die Überprüfung der Wahlergebnisse in den

einzelnen Wahlkreisen und die Feststellung

des endgültigen Abstimmungsergebnisses;

h) die Zuweisung der Mandate und die Verlautbarung

des Gesamtwahlergebnisses.

(2) Den Zweigwahlkommissionen obliegt

a) die Zusammenstellung der Wählerlisten;

b) die Auflegung der Wählerlisten;

c) die Entscheidung über die Einsprüche gegen

die Wählerlisten;

d) die Aufteilung der Wähler auf die Wahllokale

(Sprengel) und die Festsetzung der

Stunden für die Abgabe der Stimmzettel;

e) die Entgegennahme der Abstimmungsergebnisse

und der Wahlakten von den

Sprengelwahlkommissionen und die Feststellung

der Stimmenzahl in ihrem Wahlkreis.

(3) Den Zweigwahlkommissionen für die Wahl

in die Arbeiterkammer für Wien obliegen nur die

unter lit. e angeführten Aufgaben. Die Besorgung

der übrigen Aufgaben obliegt einem am Sitze

der Arbeiterkammer zu errichtenden Wahlbüro,

das im Bedarfsfalle Stellen zur Entgegennahme

von Einsprüchen gegen die Wählerliste errichten

kann. Die für den Bereich einer solchen Stelle

gültige Wählerliste ist zur Einsichtnahme dort

aufzulegen. Der Leiter des Wahlbüros und dessen

Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission berufen.

(4) Den. Sprengelwahlkommissionen obliegt die

Entgegennahme der Stimmzettel, die Feststellung

der Stimmenzahl und des Abstimmungsergebnisses,

die Ausfertigung des Wahlprotokolls und die

Abgabe sämtlicher Wahlakten an die Zweigwahlkommission.

§ 7. (1) Zur Besorgung der dem Wahlbüro für

Wien obliegenden Geschäfte stellt die Arbeiterkammer

für Wien die notwendigen Bürokräfte

und Einrichtungen bei.

(2) Zur Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 und

über Einsprüche gemäß § 14 Abs. 2 wird am Sitz

des Wahlbüros eine Einspruchskommission errichtet.

Sie besteht aus dem Leiter des Wahlbüros

als dem Vorsitzenden und aus sechs von der

Hauptwahlkommission bestellten Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern).

(3) Die Einspruchskommission faßt ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei

gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt

hat. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn

außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte

ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

§ 8. (1) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen,

der Sprengelwahlkommissionen

und der Einspruchskommission in Wien ist

ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme

jeder kammerzugehörige Dienstnehmer verpflichtet

ist, der am Sitze der betreffenden Wahlkommission

(Einspruchskommission) seinen ordentlichen

Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

(2) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), welche zur

Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren

Verdienst angewiesen sind, gebührt für ihre Teilnahme

an den Arbeiten einer Wahlkommission

oder der Einspruchskommission eine Entschädigung

in Geld nach Maßgabe ihrer tatsächlichen

Inanspruchnahme. Hierüber entscheidet der Vorstand

der Arbeiterkammer.

§ 9. (1) Jede Gruppe von Wählern, die Wahlvorschläge

entsprechend § 8 Abs. 4 des AKG.

überreicht hat, kann zwei Vertrauensmänner

namhaft machen, die vom Vorsitzenden der

Hauptwahlkommission jenen Sitzungen, in denen

über die Wählbarkeit der Wahlwerber, die Gültigkeit

der Wahlvorschläge, die Überprüfung der

Wahlergebnisse und die Zuweisung der Mandate

an die Vorschlagslisten verhandelt wird, beizuziehen

sind. Den Vertrauensmännern steht ein

Stimmrecht nicht zu.

(2) Der Wahlkommissär ist berechtigt, einen

Vertrauensmann, der die Verhandlungen stört,

von der Teilnahme auszuschließen. Gegen diesen

Beschluß steht den Betroffenen innerhalb acht

Tagen die Beschwerde an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

Wählerverzeichnisse.

§ 10. (1) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer

ist verpflichtet, das ihm vom Dienstgeber eingehändigte

Wähleranlageblatt (Anlage 1) binnen

einer Woche vom Tage des Einlangens beim

Dienstgeber auszufüllen, es eigenhändig zu unterfertigen

und dem Dienstgeber zu übergeben. Das

Wähleranlageblatt hat alle für die Beurteilung

des Wahlrechtes maßgebenden Daten und eine

Erklärung des Dienstnehmers zu enthalten, ob

Wahlausschließungsgründe vorliegen. Dienstnehmer,

die bei mehreren Dienstgebern beschäftigt

sind, dürfen nur ein Wähleranlageblatt ausfüllen,

und zwar bei jenem Dienstgeber, bei dem

sie vorwiegend beschäftigt sind.

(2) Die Dienstgeber der im Wirkungsbereich

der Kammer Wahlberechtigten sind verpflichtet,

die ihnen von den zuständigen Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung übermittelten

Wähleranlageblätter sofort den Dienstnehmern

zu übergeben und innerhalb einer Woche, gerechnet

vom Tage des Einlangens, wieder einzufordern.

Sie sind ferner verpflichtet, die ihnen

von den zuständigen Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung gleichzeitig übermittelten

Wählerverzeichnisse genau zu überprüfen, eventuelle

Korrekturen oder Ergänzungen (Abs. 3)

wahrheitsgetreu anzubringen und binnen zweier

Wochen, gerechnet vom Tage des Einlangens der

Listen, dem zuständigen Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung samt den ausgefüllten

Wähleranlageblättern zurückzusenden. Die

Dienstgeber sind für die restlose Richtigstellung

der Wählerverzeichnisse verantwortlich.

(3) Die Wählerverzeichnisse (Anlage 2) müssen

den Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten,

die Wohnadresse, die Art der Beschäftigung der

Dienstnehmer sowie den Zeitpunkt enthalten,

seit dem die Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellte

in Beschäftigung stehen, ferner die Angabe,

ob sie am Tage der Wahlausschreibung im

Wirkungsbereich der Kammer in einem Dienstverhältnis

standen. Die Wählerverzeichnisse sind

vom Dienstgeber und in Betrieben, in denen eine

gesetzliche Betriebsvertretung (Betriebsräte, Vertrauensmänner,

Personalvertretungen) errichtet

ist, auch von dieser zu unterfertigen.

(4) In den Wählerverzeichnissen des Wahlkörpers

der Verkehrsbediensteten ist zwischen

Arbeitern und Angestellten nicht zu unterscheiden.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind innerhalb

der im Abs. 2 festgesetzten Frist, bevor sie der im

Abs. 2 bezeichneten Stelle übermittelt werden,

im Betrieb drei Tage hindurch derart aufzulegen,

daß jeder im Betrieb beschäftigte Dienstnehmer

Einsicht nehmen kann.

(6) Die Hauptwahlkommission hat die von den

Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

übermittelten Wählerverzeichnisse samt den

Wähleranlageblättern spätestens drei Tage nach

ihrem Einlangen der nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Zweigwahlkommission zu

übermitteln.

Wählerlisten.

§ 11. (1) Die von der Hauptwahlkommission

übermittelten Wählerverzeichnisse sind von der

Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,

gesondert für jeden Wahlkörper, alphabetisch

geordnet nach Betrieben, zu Wählerlisten zusammenzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine

Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die

Wählerliste jenes Wahlsprengels aufzunehmen,

in dessen Bereich der Standort des Betriebes (der

Arbeitsstätte) gelegen ist, in der er am Tage der

Wahlausschreibung beschäftigt war.

(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren, sind in die Wählerliste

jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in dessen

Bereich sie am Tage der Wahlausschreibung ihren

ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort

haben. Sie haben innerhalb von drei Wochen

nach dem Tage der Wahlausschreibung selbst auf

geeignete Weise bei der zuständigen Zweigwahlkommission,

in Wien beim Wahlbüro, die Aufnahme

in die Wählerliste zu beantragen. Dem

Antrag ist ein ausgefülltes und gefertigtes

Wähleranlageblatt und eine Bestätigung über die

Beendigung des letzten Dienstverhältnisses und

der Meldezettel anzuschließen.

(4) Ergeben sich Zweifel darüber, in die

Wählerliste welchen Wahlkörpers (Abs. 1) ein

Wahlberechtigter aufzunehmen ist, so entscheidet

die Zweigwahlkommission, in Wien die Einspruchskommission.

§ 12. Die Zweigwahlkommission, in Wien das

Wahlbüro, stellt die Wählerlisten nach Wahlorten

und Wahllokalen zusammen. Maßgebend

für diese Einteilung ist der Standort des Betriebes

(der Arbeitsstätte), in dem die Wahlberechtigten

am Tage" der Ausschreibung der Wahl beschäftigt

waren, bei Arbeitslosen (§ 11 Abs. 3) ihr ordentlicher

Wohnsitz oder Aufenthaltsort.

§ 13. Die Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft, deren Fachgruppen einschließlich

Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,

die Einrichtungen der Sozialversicherung,

die Dienstgeber der Wahlberechtigten und

die Betriebsvertretungen sind verpflichtet, den

Wahlkommissionen die zur Anlegung der

Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und Einsicht in die von ihnen geführten Verzeichnisse

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

zu gewähren.

§ 14. (1) Die Wählerlisten sind spätestens

sieben Wochen nach der Wahlausschreibung von

der Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,

an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung

öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen

zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten

bei dem Leiter der Zweigwahlkommission, in

Wien bei der Einspruchskommission, eingebracht

werden können.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte sowie jeder Dienstgeber, der

wahlberechtigte Dienstnehmer beschäftigt, wegen

der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich

Wahlberechtigter oder wegen vermeintlich unrichtiger

Zuweisung zum Wahlkörper schriftlich

bei der Zweigwahlkommission, in Wien bei der

Einspruchskommission, Einspruch erheben. Einsprüche

müssen für jeden Einzelfall gesondert

eingebracht werden.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der

Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen

nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen hievon

sind Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler

und dergleichen.

(4) Die Zweigwahlkommission, in Wien die

Einspruchskommission, hat Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben

wurde, hievon binnen zwei Tagen nach

Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen

des Betroffenen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie innerhalb weiterer

sieben Tage beim Leiter der Zweigwahlkommission,

in Wien bei der Einspruchskommission,

vorgebracht werden.

(5) Über die Einsprüche entscheidet die Zweigwahlkommission,

in Wien die Einspruchskommission,

binnen zwei Wochen nach Ablauf der

Einspruchsfrist (Abs. 1) endgültig, auch wenn in

dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch

Verständigten nicht eingelangt ist. Die Bestimmungen

des § 11 Abs. 4 finden hiebei Anwendung.

(6) Die Entscheidung ist von der Zweigwahlkommission,

in Wien von der Einspruchskommission,

dem Einspruchswerber sowie dem durch

die Entscheidung unmittelbar Betroffenen sofort

schriftlich mitzuteilen.

(7) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

oder Ergänzung der Wählerliste, so hat

sie die Zweigwahlkommission, in Wien das

Wahlbüro, sofort durchzuführen.

(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

haben die Zweigwahlkommissionen, in Wien das

Wahlbüro, die Wählerlisten abzuschließen.

(9) Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der

Wahl zugrunde zu legen.

Ausübung des Wahlrechtes.

§ 15. (1) Wahlberechtigt sind die im § 9 des

AKG. bezeichneten Kammerzugehörigen.

(2) An den Wahlen dürfen nur wahlberechtigte

Dienstnehmer teilnehmen, deren Namen in den

abgeschlossenen Wählerlisten (§ 14 Abs. 9) enthalten

sind.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

grundsätzlich an dem Orte (Wahllokal) aus, an

dem die Wählerliste, in die er eingetragen ist,

aufliegt.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitze von Wahlkarten

sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

des Wahlortes (Sprengeis) ausüben, in

welchem die Wählerliste, in die sie eingetragen

sind, aufliegt.

§ 16. Der Anspruch auf Ausstellung einer

Wahlkarte steht nur Wahlberechtigten zu,

a) die seit dem Tage der Wahlausschreibung

ihren Dienstgeber gewechselt oder im Falle

der Arbeitslosigkeit ihren ständigen Wohnsitz

oder Aufenthaltsort in eine andere

Gemeinde (Wahlsprengel) verlegt haben;

b) die sich an den Wahltagen (§ 1 Abs. 2)

während der Wahlzeit (§ 20 Abs. 4) in

Ausübung ihres Dienstes außerhalb des

Wahlortes aufhalten müssen;

c) die sich am Wahltag in einer Heil- oder

Pflegeanstalt in Pflege befinden oder dort

Pflegedienste verrichten müssen;

d) die Mitglieder (Ersatzmitglieder), Hilfskräfte

oder Wahlzeugen einer Wahlkommission

sind.

§ 17. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist

bei der Zweigwahlkommission, in deren Wählerliste

der Wahlberechtigte eingetragen ist, in

Wien beim Wahlbüro, innerhalb der letzten drei

Wochen, spätestens drei Tage vor dem ersten

Wahltag, mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Bei der Antragstellung ist außer einem

Identitätsausweis vorzulegen

a) im Falle § 16 lit. a die Bestätigung des

Dienstgebers, bei dem der Dienstnehmer

nunmehr beschäftigt ist; von Personen, die

am Tage der Wahlausschreibung arbeitslos

waren, der Meldezettel;

b) im Falle § 16 lit. b eine Bescheinigung des

Dienstgebers oder der gesetzlichen Betriebsvertretung,

aus der die Berufung des Antragstellers

zu einer der dort angeführten

Dienstverrichtungen hervorgeht;

c) im Falle des § 16 lit. c die Bestätigung der

Anstaltsleitung; soweit es sich um Wahlberechtigte

handelt, die Pflegedienste verrichten

müssen, kann die Bestätigung

hierüber auch von der gesetzlichen Betriebsvertretung

ausgestellt werden;

d) im Falle des § 16 lit. d eine Bescheinigung

des Vorsitzenden der Wahlkommission,

aus der die Berufung des Antragstellers zu

einer der dort angeführten Funktionen

(Dienstleistung) hervorgeht.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte

steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 18. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in

der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung" bei

dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem

Wort „Wahlkarte" in auffälliger Weise (zum

Beispiel mittels Buntstifts) vorzumerken. Zugleich

ist der Name des Wahlberechtigten derart durchzustreichen,

daß er trotzdem leserlich bleibt.

(2) Ersatzwahlkarten für abhanden gekommene

oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen

in keinem Falle ausgefolgt werden.

Wahlvorschläge.

§ 19. (1) Wählbar als Mitglieder der Arbeiterkammern

sind wahlberechtigte österreichische

Staatsangehörige, die am Tage der Wahlausschreibung

das 24. Lebensjahr vollendet haben, ihren

Arbeitsort im Gebiet der Republik Österreich

haben und am Tage der Wahlausschreibung

durch mindestens zwei Jahre in Österreich als

Arbeiter oder Angestellte tätig gewesen sind.

(2) Die Stimmenabgabe ist auf Wahlvorschläge

beschränkt, die gesondert für jeden Wahlkörper

(§ 2) der Hauptwahlkommission spätestens am

56. Tage vor dem ersten Wahltag übermittelt

und von der Hauptwahlkommission gemäß

Abs. 8 verlautbart worden sind.

(3) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens

hundert Wahlberechtigten des Wahlkörpers

unterschrieben sein; andernfalls gilt er als nicht

eingebracht. Der Wahlvorschlag muß enthalten

1. Die Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe;

2. die Wahlwerber der Wahlgruppe, aber nicht

mehr als die doppelte Anzahl von Wahlwerbern,

die im Wahlkörper zu wählen sind; die Bewerber

sind in der beantragten, mit arabischen

Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe

des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten,

des Ortes und der Art der Beschäftigung, der

Zeit, während der sie bis zum Tage der Wahlausschreibung

in Österreich als Arbeiter oder

Angestellte tätig waren, und des Wohnsitzes

(Aufenthaltsortes) anzuführen;

3. die eigenhändig unterfertigte Bestätigung

jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten

Wahlwerbers, daß er mit der Kandidatur einverstanden

ist;

4. die Angabe, für welchen Wahlkörper (§ 2)

der Wahlvorschlag eingebracht wird;

5. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters.

(4) Wenn im Wahlvorschlag kein Zustellungsbevollmächtigter

angeführt ist, gilt als zustellungsbevollmächtigt

derjenige, dessen Unterschrift

unter dem Wahlvorschlag an erster Stelle

steht.

(5) Gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages

sind auch die Vertrauensmänner der

Wählergruppe für die Hauptwahlkommission

namhaft zu machen.

(6) Die Hauptwahlkommission überprüft unverzüglich,

ob die eingebrachten Wahlvorschläge

die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten

und ob die Wahlwerber wählbar sind.

Stellt die Hauptwahlkommission fest, daß ein

Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von

Unterschriften (Abs. 3) trägt, ein Wahlwerber

nicht wählbar ist oder der Wahlvorschlag sonst

erhebliche Mängel aufweist, so ist hievon der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter der Wählergruppe

innerhalb von zehn Tagen entsprechend

zu verständigen.

(7) Die Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag

eingebracht hat, ist berechtigt, ihn bis spätestens

am zwanzigsten Tage vor dem ersten Wahltag

zu ergänzen und richtigzustellen.

(8) Spätestens am zehnten Tage vor dem ersten

Wahltag sind die gültigen Wahlvorschläge, nach

dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht, unter

Angabe der Bezeichnung der Wählergruppe und

des Listenführers sowie des Wahlkörpers (§ 2),

für den die Wahlvorschläge eingebracht wurden,

in geeigneter Form zu verlautbaren.

Abstimmungsverfahren.

§ 20. (1) Die Hauptwahlkommission hat die

Wahlorte und Wahllokale derart zu bestimmen,

daß jedem Wahlberechtigten die persönliche Abgabe

der Stimme ermöglicht wird. Die Wahllokale

und die zur Durchführung der Wahl erforderlichen

Einrichtungsgegenstände, wie Tische

für die Wahlkommission, die Wahlurne und

die erforderlichen Wahlzellen, sind erforderlichenfalls

von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen.

Die Inhaber der Wahllokale dürfen

nicht eine politische oder wahlwerbende Partei

sein. Ein Raum innerhalb eines Betriebes kann

als Wahllokal nur in besonderen Fällen und nur

mit Zustimmung der Hauptwahlkommission bestellt

werden. In Betrieben der Eisenbahn, des

Post-, Telegraphen- und Telephondienstes ist die

Errichtung von Wahllokalen innerhalb des Betriebes

zulässig.

(2) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten

die Vorschriften des für die letzte Wahl in den

Nationalrat in Geltung gestandenen Wahlgesetzes

sinngemäß.

(3) Für jedes Wahllokal wird von der Hauptwahlkommission

eine Sprengelwahlkommission

zur Durchführung der Wahlhandlung bestellt.

(4) Spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltage

sind für jeden Wahlsprengel durch die

Hauptwahlkommission die Wahllokale von der

Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,

die Aufteilung der Wahlberechtigten auf die

Wahllokale und die Wahlzeit in geeigneter

Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag

am Gebäude des Wahllokales, bekanntzumachen.

§ 21. (1) Der Vorsitzende der Wahlkommission

(§ 20 Abs. 3) hat für die Aufrechterhaltung der

Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und

für die Beobachtung der Bestimmungen dieser

Wahlordnung Sorge zu tragen.

(2) Jede Wählergruppe, die einen gültigen

Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in

jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen zu entsenden.

§ 22. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, doch können sich Blinde und

Bresthafte von einer Geleitperson führen und

diese für sich abstimmen lassen. Von diesem

letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets

nur von einer Person betreten werden.

(2) Jeder Wähler ist nur in einem Wahlkörper

(§ 2) wahlberechtigt und kann nur eine Stimme

abgeben; der Wähler muß sich durch eine Urkunde

oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus

der seine Identität ersichtlich ist, ausweisen.

(3) Der Wahlvorschlag, für den die Stimme

abgegeben wird, kann entweder durch die Bezeichnung

der Vorschlagsliste oder durch die

Angabe des Listenführers des Wahlvorschlages

bestimmt werden.

(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt

vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen

und den Betrieb, in dem er beschäftigt ist, oder

erbringt den Nachweis seiner Arbeitslosigkeit,

weist sich über seine Person aus und erhält vom

Vorsitzenden der Wahlkommission das undurchsichtige,

leere Wahlkuvert sowie auf Verlangen

einen leeren Stimmzettel. Es dürfen für alle

Wahlkörper nur weiße Stimmzettel auf Normalpapier

in der Größe 10 cm X 15 cm verwendet

werden, wobei Abweichungen bis zu 5 mm zu

tolerieren sind.

(5) Für die einzelnen Wahlkörper sind verschieden

gefärbte Wahlkuverts auszugeben.

(6) Der Wähler begibt sich darauf in die Wahlzelle,

legt den ausgefüllten Stimmzettel in das

Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt

das Kuvert geschlossen dem Vorsitzenden der

Wahlkommission, der es uneröffnet in die Urne

legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des

Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission

in der Wählerliste abzustreichen; der Name

des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist

in ein fortlaufend geführtes Abstimmungsverzeichnis

unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl

der Wählerliste einzutragen.

(7) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

worden ist, haben außer der Wahlkarte auch eine

Urkunde gemäß Abs. 2 vorzuweisen. Wird mit

Wahlkarte gewählt, so hat der Vorsitzende der

Wahlkommission den ihm überreichten Umschlag

in einen zweiten Umschlag unter Anschluß

der Wahlkarte zu legen. Der zweite Umschlag

ist zu verschließen und uneröffnet nach Abschluß

der Wahl mit den übrigen Wahlakten der Zweigwahlkommission

und von dieser der Hauptwahlkommission

einzusenden. Die Namen der Wahlkartenwähler

sind am Schluß der Wählerliste

unter fortlaufenden Zahlen einzutragen, besonders

kenntlich zu machen und in der Niederschrift

über den Wahlvorgang anzumerken. Die

auf diese Weise abgegebenen Stimmen sind unter

Wahrung des Wahlgeheimnisses bei Feststellung

des Gesamtwahlergebnisses (§ 25 Abs. 4) zu berücksichtigen.

(s) Eine Entscheidung über die Zulassung zur

Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlkommission

nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe

Zweifel über die Identität des Wählers

ergeben.

§ 23. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel angesehen,

der die Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe oder des Listenführers unzweideutig enthält

und den Bestimmungen des § 22 Abs. 4 entspricht.

(2) Wenn ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel derselben wahlwerbenden

Gruppe enthält, so ist eine Stimme gültig, enthält

er mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel,

die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen

lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.

§ 24. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die

Stimmenabgabe festgesetzten Zeit entleert die

Sprengelwahlkommission an jedem Wahltag die

Wahlurne und stellt fest

a) die Zahl der aus der Urne entnommenen

Kuverts, getrennt nach Wahlkörpern;

b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis

(§ 22 Abs. 6) eingetragenen Wähler;

c) die Zahl der in den Wählerlisten als Wahlkartenwähler

gekennzeichneten Personen

(§ 22 Abs. 7).

(2) Die Sprengelwahlkommission öffnet sodann

die aus der Urne entnommenen Kuverts, prüft

die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt getrennt

für jeden Wahlkörper (§ 2) fest

a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper.

(§ 2) abgegebenen gültigen und ungültigen

Stimmen;

b) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen

gültigen Stimmen;

c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen

ungültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 19

Abs. 8) entfallende Stimmenanzahl.

§ 25. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den

Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

Die Niederschrift hat zu enthalten

Die Bezeichnung der Mitglieder der Sprengelwahlkommission,

die Zeit des Beginnes

und der Beendigung der Wahlhandlung, die

Entscheidungen der Sprengelwahlkommission

über die Zulassung oder Nichtzulassung von

Wählern, die Eintragung von Wahlkartenwählern,

die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,

außergewöhnliche Vorkommnisse

während der Wahlhandlung und das

Ergebnis der Wahl (§ 24).

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Sprengelwahlkommission zu unterfertigen.

Wird an mehreren Tagen gewählt, ist die Niederschrift

jeden Tag unter Beilage aller Stimmzettel

in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

versiegelten Umschlage sicher bis

zum Ende der Wahl aufzubewahren.

(3) Nach Beendigung der Stimmenabgabe ist

die Niederschrift oder sind die Niederschriften

unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses,

des Verzeichnisses der

Wahlkartenwähler, ferner der gültigen und ungültigen

Stimmzettel und der gemäß § 22 Abs. 7

abgegebenen uneröffnet gebliebenen Umschläge

in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

versiegelten Umschlage ungesäumt

der Zweigwahlkommission zu übermitteln. Diese

hat nach Öffnung der von den Sprengelwahlkommissionen

übermittelten Umschläge die

Wahlakten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit

zu überprüfen, das Abstimmungsverhältnis

für ihren Wahlkreis genau festzustellen und den

Vorgang in einer Niederschrift, die von den

Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterfertigen

ist, zu beurkunden. Hierauf hat sie

sämtliche Wahlakten ihres Wahlkreises in einem

versiegelten Umschlage der Hauptwahlkommission

einzusenden.

(4) Die Hauptwahlkommission überprüft die

Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, prüft die

Gültigkeit der gemäß § 22 Abs. 7 abgegebenen

Stimmen und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen

fest.

Ergebnis der Wahlen.

§ 26. (1) Die Mandate werden auf die in den

gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper

angeführten Wahlwerber nach den

Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der

Wahlzahl aufgeteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die

Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe

geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede

dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr

Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel,

Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach

der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen

Zahlen, als Mitglieder in dem betreffenden

Wahlkörper zu wählen sind.

(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele

Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für

den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen

enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung

mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den

gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die

Zuteilung dieses Mandates die größere Zahl der

Reststimmen, und sind auch diese Zahlen gleich

groß, das Los.

(4) Den im einzelnen Wahlvorschlag angeführten

Bewerbern werden nach der Reihenfolge

ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden

Mandate zugeteilt. Die auf einen Wahlvorschlag

den gewählten Mitgliedern folgenden

Personen gelten nach ihrer Reihung als Ersatzmänner

dieser Mitglieder.

§ 27. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll

festzulegen und von der Hauptwahlkommission

spätestens vierzehn Tage nach

dem letzten Wahltag in geeigneter Form kundzumachen.

Einsprüche sind innerhalb acht Tagen

nach der Kundmachung bei dem Vorsitzenden

der Hauptwahlkommission einzubringen und

von diesem dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung zur Entscheidung vorzulegen. Die

Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen über das Wahlverfahren

verletzt wurden, bei deren Beobachtung das

Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen

wäre.

(2) Die Gewählten sind durch den Wahlkommissär

sofort zu verständigen. Erklärt der Gewählte

nicht binnen acht Tagen nach der Verständigung

von seiner Wahl die Ablehnung, so

gilt die Wahl als angenommen.

(3) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu

tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die

sonstigen Wahlakten aufbewahrt und dem gewählten

Vorstande der Kammer übergeben

werden.

Wahlschutz.

§ 28. Auf die Wahlen in die Arbeiterkammern

finden die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, soweit sie den

Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

Schlußbestimmungen.

§ 29. Für die Berechnung und den Lauf der in

dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten

die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172.

§ 30. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahlen in die Arbeiterkammern ergeben,

sind, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, von den Arbeiterkammern zu

tragen.

(2) Soweit von den Gemeinden Wahllokale und

die zur Durchführung der Wahl erforderlichen

Einrichtungsgegenstände beizustellen sind (§ 20

Abs. 1), sind diese kostenlos zur Verfügung zu

stellen.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 31. Die Verordnung tritt am Tage ihrer

Kundmachung in Kraft.

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