118. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, wird für
die Wahl in die Kammern für Arbeiter und Angestellte
nachstehende Wahlordnung erlassen
Anordnung der Wahlen.
§ 1. (1) Die Wahl ist vom Vorstand jeder
Arbeiterkammer so anzuordnen, daß zwischen
der Ausschreibung der Wahl und dem ersten
Wahltag mindestens dreizehn Wochen liegen.
(2) Findet die Wahl an mehreren Tagen statt,
so müssen diese zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen.
Einer davon muß ein Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag sein. Findet die Wahl nur an
einem Tag statt, dann muß dieser Tag ein
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
Wahlkörper der Kammern.
§ 2. (1) Innerhalb des Wirkungsbereiches jeder
Arbeiterkammer wird je ein Wahlkörper für
a) Arbeiter,
b) Angestellte,
c) Verkehrsbedienstete
gebildet.
(2) Innerhalb des Wirkungsbereiches jeder Arbeiterkammer
umfaßt der Wahlkörper
a) der Arbeiter: alle wahlberechtigten Personen,
die nach den Sozialversicherungsvorschriften
der Invalidenversicherung unterliegen
oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit
unterliegen würden;
b) der Angestellten: alle wahlberechtigten Personen,
die nach den Sozialversicherungsvorschriften
der Angestelltenversicherung
unterliegen oder nach den Merkmalen ihrer
Berufstätigkeit unterliegen würden;
c) der Verkehrsbediensteten: alle in den dem
öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben
(wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen,
Lifte, Schiffahrtsbetriebe, Luftfahrtsbetriebe,
Post-, Telegraphen- und
Fernsprechanstalten, Rundfunk) beschäftigten
Arbeiter und Angestellten.
(3) Bei wahlberechtigten Personen, die am Tage
der Wahlausschreibung arbeitslos waren, bestimmt
sich die Zugehörigkeit zu einem der im
Abs. 2 bezeichneten Wahlkörper nach ihrem
letzten Dienstverhältnis.
Zahl der Kammerräte.
§ 3. (1) Für die einzelnen Arbeiterkammern
sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl
zu wählen, und zwar für die Arbeiterkammer
für
Durchführung der Wahlen.
§ 4. (1) Zur Durchführung der Wahl ist für
alle Wahlkörper am Standort der Arbeiterkammer
eine gemeinsame Hauptwahlkommission zu
bestellen. Dieser obliegt die Bestimmung der Anzahl
der Wahlkreise und die Abgrenzung derselben,
ferner die Bestimmung der Wahlorte
(Wahlsprengel), an welchen die Abgabe der
Stimmen erfolgt.
(2) Für jeden Wahlkreis bestellt die Hauptwahlkommission
eine Zweigwahlkommission und
für jeden Wahlort (Wahlsprengel) eine Sprengelwahlkommission.
(3) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem
Vorsitzenden und aus mindestens sechs und
höchstens zehn Mitgliedern, von denen zwei die
Gemeindevertretung des Standortes der Kammer
entsendet, und ebensovielen Ersatzmitgliedern.
Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder, ausgenommen
die von der Gemeindevertretung entsandten,
müssen das Wahlrecht für die Arbeiterkammer
besitzen und werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Grund
von Vorschlägen ernannt, die die Arbeiterkammer
zu erstatten hat.
(4) Jede Zweigwahlkommission besteht aus dem
Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern, von
denen eines die Gemeindevertretung des Standortes
der Zweigwahlkommission entsendet, und
ebensovielen Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder
sowie die Ersatzmitglieder, ausgenommen die
von der Gemeindevertretung entsandten, müssen
das Wahlrecht für die Arbeiterkammer besitzen
und werden von der Hauptwahlkommission
berufen.
(5) Jede Sprengelwahlkommission besteht aus
dem Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern und
ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende,
die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen das
Wahlrecht für die Arbeiterkammer besitzen und
werden von der Hauptwahlkommission berufen.
(0) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission
führt ein vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung ernannter Wahlkommissär. Nach Bedarf
sind Stellvertreter des Wahlkommissärs zu
ernennen. Den Vorsitz in den Zweigwahlkommissionen
führt jeweils ein von der nach dem
Sitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
ernannter Wahlleiter;
nach Bedarf sind Stellvertreter des Wahlleiters
zu ernennen. Den Vorsitz in den Zweigwahlkommissionen
für die Wahl in die Arbeiterkammer
für Wien führt jeweils ein vom Magistrat Wien
ernannter Wahlleiter. Die Wahlleiter sind nach
Möglichkeit dem Stande der rechtskundigen Beamten
zu entnehmen. Den Vorsitz in den Sprengelwahlkommissionen
führt der von der Hauptwahlkommission
berufene Vorsitzende.
(7) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission
bestimmt die Einzelheiten des Wahlvorganges
gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung und
in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des
jeweils für die letzte Wahl in den Nationalrat
in Geltung gestandenen Wahlgesetzes, soweit die
Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission
gemäß dieser Verordnung vorbehalten sind.
§ 5. Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen
und die Sprengelwahlkommissionen
sind beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende und — abgesehen von den von
der Gemeindevertretung entsandten Mitgliedern
— mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Kommissionen
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
von der Gemeindevertretung entsandten Mitglieder
haben kein Stimmrecht. Bei gleichgeteilten
Stimmen entscheidet der Vorsitzende.
§ 6. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt
a) die Entgegennahme der von den Trägern
der gesetzlichen Krankenversicherung an
die Hauptwahlkommission abgelieferten
Wählerverzeichnisse und der dazugehörigen
Wähleranlageblätter ;
b) die Abgabe der Wählerverzeichnisse und
der Wähleranlageblätter an die Zweigwahlkommissionen
auf Grund der von der
Hauptwahlkommission vorgenommenen
Wahlkreiseinteilung zum Zwecke der Anfertigung
der Wählerlisten;
c) die Bestimmung der Wahlkreise, der Sitze
der Zweigwahlkommissionen und der
Wahlorte (Wahlsprengel);
d) die Berufung der Mitglieder der Zweigwahlkommissionen
und der Sprengelwahlkommissionen
sowie der Vorsitzenden der
letzteren;
e) die Erlassung der Wahlkundmachung;
f) die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung
der Wahlvorschläge;
g) die Überprüfung der Wahlergebnisse in den
einzelnen Wahlkreisen und die Feststellung
des endgültigen Abstimmungsergebnisses;
h) die Zuweisung der Mandate und die Verlautbarung
des Gesamtwahlergebnisses.
(2) Den Zweigwahlkommissionen obliegt
a) die Zusammenstellung der Wählerlisten;
b) die Auflegung der Wählerlisten;
c) die Entscheidung über die Einsprüche gegen
die Wählerlisten;
d) die Aufteilung der Wähler auf die Wahllokale
(Sprengel) und die Festsetzung der
Stunden für die Abgabe der Stimmzettel;
e) die Entgegennahme der Abstimmungsergebnisse
und der Wahlakten von den
Sprengelwahlkommissionen und die Feststellung
der Stimmenzahl in ihrem Wahlkreis.
(3) Den Zweigwahlkommissionen für die Wahl
in die Arbeiterkammer für Wien obliegen nur die
unter lit. e angeführten Aufgaben. Die Besorgung
der übrigen Aufgaben obliegt einem am Sitze
der Arbeiterkammer zu errichtenden Wahlbüro,
das im Bedarfsfalle Stellen zur Entgegennahme
von Einsprüchen gegen die Wählerliste errichten
kann. Die für den Bereich einer solchen Stelle
gültige Wählerliste ist zur Einsichtnahme dort
aufzulegen. Der Leiter des Wahlbüros und dessen
Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der
Hauptwahlkommission berufen.
(4) Den. Sprengelwahlkommissionen obliegt die
Entgegennahme der Stimmzettel, die Feststellung
der Stimmenzahl und des Abstimmungsergebnisses,
die Ausfertigung des Wahlprotokolls und die
Abgabe sämtlicher Wahlakten an die Zweigwahlkommission.
§ 7. (1) Zur Besorgung der dem Wahlbüro für
Wien obliegenden Geschäfte stellt die Arbeiterkammer
für Wien die notwendigen Bürokräfte
und Einrichtungen bei.
(2) Zur Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 und
über Einsprüche gemäß § 14 Abs. 2 wird am Sitz
des Wahlbüros eine Einspruchskommission errichtet.
Sie besteht aus dem Leiter des Wahlbüros
als dem Vorsitzenden und aus sechs von der
Hauptwahlkommission bestellten Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern).
(3) Die Einspruchskommission faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei
gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt
hat. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte
ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
§ 8. (1) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen,
der Sprengelwahlkommissionen
und der Einspruchskommission in Wien ist
ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme
jeder kammerzugehörige Dienstnehmer verpflichtet
ist, der am Sitze der betreffenden Wahlkommission
(Einspruchskommission) seinen ordentlichen
Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
(2) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), welche zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren
Verdienst angewiesen sind, gebührt für ihre Teilnahme
an den Arbeiten einer Wahlkommission
oder der Einspruchskommission eine Entschädigung
in Geld nach Maßgabe ihrer tatsächlichen
Inanspruchnahme. Hierüber entscheidet der Vorstand
der Arbeiterkammer.
§ 9. (1) Jede Gruppe von Wählern, die Wahlvorschläge
entsprechend § 8 Abs. 4 des AKG.
überreicht hat, kann zwei Vertrauensmänner
namhaft machen, die vom Vorsitzenden der
Hauptwahlkommission jenen Sitzungen, in denen
über die Wählbarkeit der Wahlwerber, die Gültigkeit
der Wahlvorschläge, die Überprüfung der
Wahlergebnisse und die Zuweisung der Mandate
an die Vorschlagslisten verhandelt wird, beizuziehen
sind. Den Vertrauensmännern steht ein
Stimmrecht nicht zu.
(2) Der Wahlkommissär ist berechtigt, einen
Vertrauensmann, der die Verhandlungen stört,
von der Teilnahme auszuschließen. Gegen diesen
Beschluß steht den Betroffenen innerhalb acht
Tagen die Beschwerde an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
Wählerverzeichnisse.
§ 10. (1) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer
ist verpflichtet, das ihm vom Dienstgeber eingehändigte
Wähleranlageblatt (Anlage 1) binnen
einer Woche vom Tage des Einlangens beim
Dienstgeber auszufüllen, es eigenhändig zu unterfertigen
und dem Dienstgeber zu übergeben. Das
Wähleranlageblatt hat alle für die Beurteilung
des Wahlrechtes maßgebenden Daten und eine
Erklärung des Dienstnehmers zu enthalten, ob
Wahlausschließungsgründe vorliegen. Dienstnehmer,
die bei mehreren Dienstgebern beschäftigt
sind, dürfen nur ein Wähleranlageblatt ausfüllen,
und zwar bei jenem Dienstgeber, bei dem
sie vorwiegend beschäftigt sind.
(2) Die Dienstgeber der im Wirkungsbereich
der Kammer Wahlberechtigten sind verpflichtet,
die ihnen von den zuständigen Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung übermittelten
Wähleranlageblätter sofort den Dienstnehmern
zu übergeben und innerhalb einer Woche, gerechnet
vom Tage des Einlangens, wieder einzufordern.
Sie sind ferner verpflichtet, die ihnen
von den zuständigen Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung gleichzeitig übermittelten
Wählerverzeichnisse genau zu überprüfen, eventuelle
Korrekturen oder Ergänzungen (Abs. 3)
wahrheitsgetreu anzubringen und binnen zweier
Wochen, gerechnet vom Tage des Einlangens der
Listen, dem zuständigen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung samt den ausgefüllten
Wähleranlageblättern zurückzusenden. Die
Dienstgeber sind für die restlose Richtigstellung
der Wählerverzeichnisse verantwortlich.
(3) Die Wählerverzeichnisse (Anlage 2) müssen
den Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten,
die Wohnadresse, die Art der Beschäftigung der
Dienstnehmer sowie den Zeitpunkt enthalten,
seit dem die Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellte
in Beschäftigung stehen, ferner die Angabe,
ob sie am Tage der Wahlausschreibung im
Wirkungsbereich der Kammer in einem Dienstverhältnis
standen. Die Wählerverzeichnisse sind
vom Dienstgeber und in Betrieben, in denen eine
gesetzliche Betriebsvertretung (Betriebsräte, Vertrauensmänner,
Personalvertretungen) errichtet
ist, auch von dieser zu unterfertigen.
(4) In den Wählerverzeichnissen des Wahlkörpers
der Verkehrsbediensteten ist zwischen
Arbeitern und Angestellten nicht zu unterscheiden.
(5) Die Wählerverzeichnisse sind innerhalb
der im Abs. 2 festgesetzten Frist, bevor sie der im
Abs. 2 bezeichneten Stelle übermittelt werden,
im Betrieb drei Tage hindurch derart aufzulegen,
daß jeder im Betrieb beschäftigte Dienstnehmer
Einsicht nehmen kann.
(6) Die Hauptwahlkommission hat die von den
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
übermittelten Wählerverzeichnisse samt den
Wähleranlageblättern spätestens drei Tage nach
ihrem Einlangen der nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Zweigwahlkommission zu
übermitteln.
Wählerlisten.
§ 11. (1) Die von der Hauptwahlkommission
übermittelten Wählerverzeichnisse sind von der
Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,
gesondert für jeden Wahlkörper, alphabetisch
geordnet nach Betrieben, zu Wählerlisten zusammenzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine
Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die
Wählerliste jenes Wahlsprengels aufzunehmen,
in dessen Bereich der Standort des Betriebes (der
Arbeitsstätte) gelegen ist, in der er am Tage der
Wahlausschreibung beschäftigt war.
(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren, sind in die Wählerliste
jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in dessen
Bereich sie am Tage der Wahlausschreibung ihren
ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort
haben. Sie haben innerhalb von drei Wochen
nach dem Tage der Wahlausschreibung selbst auf
geeignete Weise bei der zuständigen Zweigwahlkommission,
in Wien beim Wahlbüro, die Aufnahme
in die Wählerliste zu beantragen. Dem
Antrag ist ein ausgefülltes und gefertigtes
Wähleranlageblatt und eine Bestätigung über die
Beendigung des letzten Dienstverhältnisses und
der Meldezettel anzuschließen.
(4) Ergeben sich Zweifel darüber, in die
Wählerliste welchen Wahlkörpers (Abs. 1) ein
Wahlberechtigter aufzunehmen ist, so entscheidet
die Zweigwahlkommission, in Wien die Einspruchskommission.
§ 12. Die Zweigwahlkommission, in Wien das
Wahlbüro, stellt die Wählerlisten nach Wahlorten
und Wahllokalen zusammen. Maßgebend
für diese Einteilung ist der Standort des Betriebes
(der Arbeitsstätte), in dem die Wahlberechtigten
am Tage" der Ausschreibung der Wahl beschäftigt
waren, bei Arbeitslosen (§ 11 Abs. 3) ihr ordentlicher
Wohnsitz oder Aufenthaltsort.
§ 13. Die Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft, deren Fachgruppen einschließlich
Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,
die Einrichtungen der Sozialversicherung,
die Dienstgeber der Wahlberechtigten und
die Betriebsvertretungen sind verpflichtet, den
Wahlkommissionen die zur Anlegung der
Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Einsicht in die von ihnen geführten Verzeichnisse
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
zu gewähren.
§ 14. (1) Die Wählerlisten sind spätestens
sieben Wochen nach der Wahlausschreibung von
der Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,
an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung
öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen
zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten
bei dem Leiter der Zweigwahlkommission, in
Wien bei der Einspruchskommission, eingebracht
werden können.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte sowie jeder Dienstgeber, der
wahlberechtigte Dienstnehmer beschäftigt, wegen
der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich
Wahlberechtigter oder wegen vermeintlich unrichtiger
Zuweisung zum Wahlkörper schriftlich
bei der Zweigwahlkommission, in Wien bei der
Einspruchskommission, Einspruch erheben. Einsprüche
müssen für jeden Einzelfall gesondert
eingebracht werden.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der
Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen
nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen hievon
sind Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler
und dergleichen.
(4) Die Zweigwahlkommission, in Wien die
Einspruchskommission, hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben
wurde, hievon binnen zwei Tagen nach
Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen
des Betroffenen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb weiterer
sieben Tage beim Leiter der Zweigwahlkommission,
in Wien bei der Einspruchskommission,
vorgebracht werden.
(5) Über die Einsprüche entscheidet die Zweigwahlkommission,
in Wien die Einspruchskommission,
binnen zwei Wochen nach Ablauf der
Einspruchsfrist (Abs. 1) endgültig, auch wenn in
dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch
Verständigten nicht eingelangt ist. Die Bestimmungen
des § 11 Abs. 4 finden hiebei Anwendung.
(6) Die Entscheidung ist von der Zweigwahlkommission,
in Wien von der Einspruchskommission,
dem Einspruchswerber sowie dem durch
die Entscheidung unmittelbar Betroffenen sofort
schriftlich mitzuteilen.
(7) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
oder Ergänzung der Wählerliste, so hat
sie die Zweigwahlkommission, in Wien das
Wahlbüro, sofort durchzuführen.
(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
haben die Zweigwahlkommissionen, in Wien das
Wahlbüro, die Wählerlisten abzuschließen.
(9) Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der
Wahl zugrunde zu legen.
Ausübung des Wahlrechtes.
§ 15. (1) Wahlberechtigt sind die im § 9 des
AKG. bezeichneten Kammerzugehörigen.
(2) An den Wahlen dürfen nur wahlberechtigte
Dienstnehmer teilnehmen, deren Namen in den
abgeschlossenen Wählerlisten (§ 14 Abs. 9) enthalten
sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
grundsätzlich an dem Orte (Wahllokal) aus, an
dem die Wählerliste, in die er eingetragen ist,
aufliegt.
(4) Wahlberechtigte, die im Besitze von Wahlkarten
sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
des Wahlortes (Sprengeis) ausüben, in
welchem die Wählerliste, in die sie eingetragen
sind, aufliegt.
§ 16. Der Anspruch auf Ausstellung einer
Wahlkarte steht nur Wahlberechtigten zu,
a) die seit dem Tage der Wahlausschreibung
ihren Dienstgeber gewechselt oder im Falle
der Arbeitslosigkeit ihren ständigen Wohnsitz
oder Aufenthaltsort in eine andere
Gemeinde (Wahlsprengel) verlegt haben;
b) die sich an den Wahltagen (§ 1 Abs. 2)
während der Wahlzeit (§ 20 Abs. 4) in
Ausübung ihres Dienstes außerhalb des
Wahlortes aufhalten müssen;
c) die sich am Wahltag in einer Heil- oder
Pflegeanstalt in Pflege befinden oder dort
Pflegedienste verrichten müssen;
d) die Mitglieder (Ersatzmitglieder), Hilfskräfte
oder Wahlzeugen einer Wahlkommission
sind.
§ 17. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist
bei der Zweigwahlkommission, in deren Wählerliste
der Wahlberechtigte eingetragen ist, in
Wien beim Wahlbüro, innerhalb der letzten drei
Wochen, spätestens drei Tage vor dem ersten
Wahltag, mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Bei der Antragstellung ist außer einem
Identitätsausweis vorzulegen
a) im Falle § 16 lit. a die Bestätigung des
Dienstgebers, bei dem der Dienstnehmer
nunmehr beschäftigt ist; von Personen, die
am Tage der Wahlausschreibung arbeitslos
waren, der Meldezettel;
b) im Falle § 16 lit. b eine Bescheinigung des
Dienstgebers oder der gesetzlichen Betriebsvertretung,
aus der die Berufung des Antragstellers
zu einer der dort angeführten
Dienstverrichtungen hervorgeht;
c) im Falle des § 16 lit. c die Bestätigung der
Anstaltsleitung; soweit es sich um Wahlberechtigte
handelt, die Pflegedienste verrichten
müssen, kann die Bestätigung
hierüber auch von der gesetzlichen Betriebsvertretung
ausgestellt werden;
d) im Falle des § 16 lit. d eine Bescheinigung
des Vorsitzenden der Wahlkommission,
aus der die Berufung des Antragstellers zu
einer der dort angeführten Funktionen
(Dienstleistung) hervorgeht.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte
steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§ 18. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in
der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung" bei
dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem
Wort „Wahlkarte" in auffälliger Weise (zum
Beispiel mittels Buntstifts) vorzumerken. Zugleich
ist der Name des Wahlberechtigten derart durchzustreichen,
daß er trotzdem leserlich bleibt.
(2) Ersatzwahlkarten für abhanden gekommene
oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen
in keinem Falle ausgefolgt werden.
Wahlvorschläge.
§ 19. (1) Wählbar als Mitglieder der Arbeiterkammern
sind wahlberechtigte österreichische
Staatsangehörige, die am Tage der Wahlausschreibung
das 24. Lebensjahr vollendet haben, ihren
Arbeitsort im Gebiet der Republik Österreich
haben und am Tage der Wahlausschreibung
durch mindestens zwei Jahre in Österreich als
Arbeiter oder Angestellte tätig gewesen sind.
(2) Die Stimmenabgabe ist auf Wahlvorschläge
beschränkt, die gesondert für jeden Wahlkörper
(§ 2) der Hauptwahlkommission spätestens am
56. Tage vor dem ersten Wahltag übermittelt
und von der Hauptwahlkommission gemäß
Abs. 8 verlautbart worden sind.
(3) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens
hundert Wahlberechtigten des Wahlkörpers
unterschrieben sein; andernfalls gilt er als nicht
eingebracht. Der Wahlvorschlag muß enthalten
1. Die Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe;
2. die Wahlwerber der Wahlgruppe, aber nicht
mehr als die doppelte Anzahl von Wahlwerbern,
die im Wahlkörper zu wählen sind; die Bewerber
sind in der beantragten, mit arabischen
Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe
des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten,
des Ortes und der Art der Beschäftigung, der
Zeit, während der sie bis zum Tage der Wahlausschreibung
in Österreich als Arbeiter oder
Angestellte tätig waren, und des Wohnsitzes
(Aufenthaltsortes) anzuführen;
3. die eigenhändig unterfertigte Bestätigung
jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten
Wahlwerbers, daß er mit der Kandidatur einverstanden
ist;
4. die Angabe, für welchen Wahlkörper (§ 2)
der Wahlvorschlag eingebracht wird;
5. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters.
(4) Wenn im Wahlvorschlag kein Zustellungsbevollmächtigter
angeführt ist, gilt als zustellungsbevollmächtigt
derjenige, dessen Unterschrift
unter dem Wahlvorschlag an erster Stelle
steht.
(5) Gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages
sind auch die Vertrauensmänner der
Wählergruppe für die Hauptwahlkommission
namhaft zu machen.
(6) Die Hauptwahlkommission überprüft unverzüglich,
ob die eingebrachten Wahlvorschläge
die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten
und ob die Wahlwerber wählbar sind.
Stellt die Hauptwahlkommission fest, daß ein
Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von
Unterschriften (Abs. 3) trägt, ein Wahlwerber
nicht wählbar ist oder der Wahlvorschlag sonst
erhebliche Mängel aufweist, so ist hievon der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter der Wählergruppe
innerhalb von zehn Tagen entsprechend
zu verständigen.
(7) Die Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag
eingebracht hat, ist berechtigt, ihn bis spätestens
am zwanzigsten Tage vor dem ersten Wahltag
zu ergänzen und richtigzustellen.
(8) Spätestens am zehnten Tage vor dem ersten
Wahltag sind die gültigen Wahlvorschläge, nach
dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht, unter
Angabe der Bezeichnung der Wählergruppe und
des Listenführers sowie des Wahlkörpers (§ 2),
für den die Wahlvorschläge eingebracht wurden,
in geeigneter Form zu verlautbaren.
Abstimmungsverfahren.
§ 20. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
Wahlorte und Wahllokale derart zu bestimmen,
daß jedem Wahlberechtigten die persönliche Abgabe
der Stimme ermöglicht wird. Die Wahllokale
und die zur Durchführung der Wahl erforderlichen
Einrichtungsgegenstände, wie Tische
für die Wahlkommission, die Wahlurne und
die erforderlichen Wahlzellen, sind erforderlichenfalls
von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen.
Die Inhaber der Wahllokale dürfen
nicht eine politische oder wahlwerbende Partei
sein. Ein Raum innerhalb eines Betriebes kann
als Wahllokal nur in besonderen Fällen und nur
mit Zustimmung der Hauptwahlkommission bestellt
werden. In Betrieben der Eisenbahn, des
Post-, Telegraphen- und Telephondienstes ist die
Errichtung von Wahllokalen innerhalb des Betriebes
zulässig.
(2) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten
die Vorschriften des für die letzte Wahl in den
Nationalrat in Geltung gestandenen Wahlgesetzes
sinngemäß.
(3) Für jedes Wahllokal wird von der Hauptwahlkommission
eine Sprengelwahlkommission
zur Durchführung der Wahlhandlung bestellt.
(4) Spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltage
sind für jeden Wahlsprengel durch die
Hauptwahlkommission die Wahllokale von der
Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,
die Aufteilung der Wahlberechtigten auf die
Wahllokale und die Wahlzeit in geeigneter
Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag
am Gebäude des Wahllokales, bekanntzumachen.
§ 21. (1) Der Vorsitzende der Wahlkommission
(§ 20 Abs. 3) hat für die Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und
für die Beobachtung der Bestimmungen dieser
Wahlordnung Sorge zu tragen.
(2) Jede Wählergruppe, die einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in
jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen zu entsenden.
§ 22. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, doch können sich Blinde und
Bresthafte von einer Geleitperson führen und
diese für sich abstimmen lassen. Von diesem
letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets
nur von einer Person betreten werden.
(2) Jeder Wähler ist nur in einem Wahlkörper
(§ 2) wahlberechtigt und kann nur eine Stimme
abgeben; der Wähler muß sich durch eine Urkunde
oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus
der seine Identität ersichtlich ist, ausweisen.
(3) Der Wahlvorschlag, für den die Stimme
abgegeben wird, kann entweder durch die Bezeichnung
der Vorschlagsliste oder durch die
Angabe des Listenführers des Wahlvorschlages
bestimmt werden.
(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt
vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen
und den Betrieb, in dem er beschäftigt ist, oder
erbringt den Nachweis seiner Arbeitslosigkeit,
weist sich über seine Person aus und erhält vom
Vorsitzenden der Wahlkommission das undurchsichtige,
leere Wahlkuvert sowie auf Verlangen
einen leeren Stimmzettel. Es dürfen für alle
Wahlkörper nur weiße Stimmzettel auf Normalpapier
in der Größe 10 cm X 15 cm verwendet
werden, wobei Abweichungen bis zu 5 mm zu
tolerieren sind.
(5) Für die einzelnen Wahlkörper sind verschieden
gefärbte Wahlkuverts auszugeben.
(6) Der Wähler begibt sich darauf in die Wahlzelle,
legt den ausgefüllten Stimmzettel in das
Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt
das Kuvert geschlossen dem Vorsitzenden der
Wahlkommission, der es uneröffnet in die Urne
legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des
Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission
in der Wählerliste abzustreichen; der Name
des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist
in ein fortlaufend geführtes Abstimmungsverzeichnis
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl
der Wählerliste einzutragen.
(7) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
worden ist, haben außer der Wahlkarte auch eine
Urkunde gemäß Abs. 2 vorzuweisen. Wird mit
Wahlkarte gewählt, so hat der Vorsitzende der
Wahlkommission den ihm überreichten Umschlag
in einen zweiten Umschlag unter Anschluß
der Wahlkarte zu legen. Der zweite Umschlag
ist zu verschließen und uneröffnet nach Abschluß
der Wahl mit den übrigen Wahlakten der Zweigwahlkommission
und von dieser der Hauptwahlkommission
einzusenden. Die Namen der Wahlkartenwähler
sind am Schluß der Wählerliste
unter fortlaufenden Zahlen einzutragen, besonders
kenntlich zu machen und in der Niederschrift
über den Wahlvorgang anzumerken. Die
auf diese Weise abgegebenen Stimmen sind unter
Wahrung des Wahlgeheimnisses bei Feststellung
des Gesamtwahlergebnisses (§ 25 Abs. 4) zu berücksichtigen.
(s) Eine Entscheidung über die Zulassung zur
Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlkommission
nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe
Zweifel über die Identität des Wählers
ergeben.
§ 23. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel angesehen,
der die Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe oder des Listenführers unzweideutig enthält
und den Bestimmungen des § 22 Abs. 4 entspricht.
(2) Wenn ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel derselben wahlwerbenden
Gruppe enthält, so ist eine Stimme gültig, enthält
er mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel,
die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen
lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.
§ 24. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die
Stimmenabgabe festgesetzten Zeit entleert die
Sprengelwahlkommission an jedem Wahltag die
Wahlurne und stellt fest
a) die Zahl der aus der Urne entnommenen
Kuverts, getrennt nach Wahlkörpern;
b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis
(§ 22 Abs. 6) eingetragenen Wähler;
c) die Zahl der in den Wählerlisten als Wahlkartenwähler
gekennzeichneten Personen
(§ 22 Abs. 7).
(2) Die Sprengelwahlkommission öffnet sodann
die aus der Urne entnommenen Kuverts, prüft
die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt getrennt
für jeden Wahlkörper (§ 2) fest
a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper.
(§ 2) abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen;
b) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen
gültigen Stimmen;
c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen
ungültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 19
Abs. 8) entfallende Stimmenanzahl.
§ 25. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den
Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift hat zu enthalten
Die Bezeichnung der Mitglieder der Sprengelwahlkommission,
die Zeit des Beginnes
und der Beendigung der Wahlhandlung, die
Entscheidungen der Sprengelwahlkommission
über die Zulassung oder Nichtzulassung von
Wählern, die Eintragung von Wahlkartenwählern,
die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,
außergewöhnliche Vorkommnisse
während der Wahlhandlung und das
Ergebnis der Wahl (§ 24).
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Sprengelwahlkommission zu unterfertigen.
Wird an mehreren Tagen gewählt, ist die Niederschrift
jeden Tag unter Beilage aller Stimmzettel
in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
versiegelten Umschlage sicher bis
zum Ende der Wahl aufzubewahren.
(3) Nach Beendigung der Stimmenabgabe ist
die Niederschrift oder sind die Niederschriften
unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses,
des Verzeichnisses der
Wahlkartenwähler, ferner der gültigen und ungültigen
Stimmzettel und der gemäß § 22 Abs. 7
abgegebenen uneröffnet gebliebenen Umschläge
in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
versiegelten Umschlage ungesäumt
der Zweigwahlkommission zu übermitteln. Diese
hat nach Öffnung der von den Sprengelwahlkommissionen
übermittelten Umschläge die
Wahlakten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
zu überprüfen, das Abstimmungsverhältnis
für ihren Wahlkreis genau festzustellen und den
Vorgang in einer Niederschrift, die von den
Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterfertigen
ist, zu beurkunden. Hierauf hat sie
sämtliche Wahlakten ihres Wahlkreises in einem
versiegelten Umschlage der Hauptwahlkommission
einzusenden.
(4) Die Hauptwahlkommission überprüft die
Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, prüft die
Gültigkeit der gemäß § 22 Abs. 7 abgegebenen
Stimmen und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen
fest.
Ergebnis der Wahlen.
§ 26. (1) Die Mandate werden auf die in den
gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper
angeführten Wahlwerber nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der
Wahlzahl aufgeteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die
Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe
geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede
dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr
Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel,
Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach
der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen
Zahlen, als Mitglieder in dem betreffenden
Wahlkörper zu wählen sind.
(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele
Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für
den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung
mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den
gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die
Zuteilung dieses Mandates die größere Zahl der
Reststimmen, und sind auch diese Zahlen gleich
groß, das Los.
(4) Den im einzelnen Wahlvorschlag angeführten
Bewerbern werden nach der Reihenfolge
ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden
Mandate zugeteilt. Die auf einen Wahlvorschlag
den gewählten Mitgliedern folgenden
Personen gelten nach ihrer Reihung als Ersatzmänner
dieser Mitglieder.
§ 27. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll
festzulegen und von der Hauptwahlkommission
spätestens vierzehn Tage nach
dem letzten Wahltag in geeigneter Form kundzumachen.
Einsprüche sind innerhalb acht Tagen
nach der Kundmachung bei dem Vorsitzenden
der Hauptwahlkommission einzubringen und
von diesem dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung zur Entscheidung vorzulegen. Die
Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn wesentliche
Bestimmungen über das Wahlverfahren
verletzt wurden, bei deren Beobachtung das
Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen
wäre.
(2) Die Gewählten sind durch den Wahlkommissär
sofort zu verständigen. Erklärt der Gewählte
nicht binnen acht Tagen nach der Verständigung
von seiner Wahl die Ablehnung, so
gilt die Wahl als angenommen.
(3) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu
tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die
sonstigen Wahlakten aufbewahrt und dem gewählten
Vorstande der Kammer übergeben
werden.
Wahlschutz.
§ 28. Auf die Wahlen in die Arbeiterkammern
finden die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, soweit sie den
Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
Schlußbestimmungen.
§ 29. Für die Berechnung und den Lauf der in
dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten
die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172.
§ 30. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahlen in die Arbeiterkammern ergeben,
sind, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, von den Arbeiterkammern zu
tragen.
(2) Soweit von den Gemeinden Wahllokale und
die zur Durchführung der Wahl erforderlichen
Einrichtungsgegenstände beizustellen sind (§ 20
Abs. 1), sind diese kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 31. Die Verordnung tritt am Tage ihrer
Kundmachung in Kraft.