118. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über
die Grenzen des österreichischen Zollgebietes
unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder
sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner
Beschränkung.
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder
Einfuhr: von den in den Genehmigungslisten für
die Aus- und Einfuhr (Anlagen zu diesem Bundesgesetz)
angeführten Waren oder den Austausch
von Waren gegeneinander zum Gegenstand
haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig.
Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung
eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung erforderlich
ist, gelten kraft Gesetzes als unter der
aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgeschlossen,
daß die Genehmigung erteilt beziehungsweise
versagt wird.
(2) Die Genehmigungspflicht besteht ohne
Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder
unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann durch Verordnung einzelne
oder Gruppen von Waren und bestimmten
Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland von
der Genehmigungspflicht zeitlich oder dauernd
befreien.
(4) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne die
nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist verboten
Ausgenommen hievon sind
a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für die
nach § 7 des Zollgesetzes, StGBl. Nr. 250/
1920, eine Zollerhebung nicht in Betracht
kommt,
b) die Abfertigung von Waren im gebundenen
Verkehr (Zollagerverkehr, Zollanweisungsverkehr),
c) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für die
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über den kleinen Grenzverkehr
Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverfahren,
es sei denn, daß es sich
um eine Zollvormerkung zum Ungewissen
Verkauf, zum Kauf oder Verkauf auf
Probe handelt oder die betreffenden
Waren im Ausland oder im Inland verbleiben,
e) der Rückwarenverkehr des § 9 Zollgesetz,
die Aus- und Einfuhr von zollpflichtigem
Übersiedlungs-, Erbschafts- und
Ausstattungsgut, von zollpflichtigen
Mustern und Proben, mit Ausnahme von
Arzneiwaren (Zolltarifnummer 513),
f) die Einfuhr von Geschenksendungen bis
zu einem Wert von 1000 S (ausgenommen
Wein und Schnittblumen); die geschenkweise
Einfuhr von Wein bis zu einem Wert
von 500 S. und einer Höchstmenge von
100 Litern,
g) die Ausfuhr von Geschenksendungen (ausgenommen
Lebensmittel und Medikamente)
bis zu einem Wert von 1000 S,
h) die Ausfuhr von Geschenksendungen von
Person zu Person von Lebensmitteln bis zu
einem Wert von 300 S monatlich,
i) die Ausfuhr von Reiseandenken durch
Überseetouristen bis zum Gegenwert von
10.000 S,
k) die Einfuhr von Waren zum persönlichen
Gebrauch des Reisenden bis zu einem Wert
von 2500 S,
l) Sammelsendungen karitativer Organisationen,
m) die Ein- und Ausfuhr außer Kurs gesetzter
Münzen von numismatischer Bedeutung
und Medaillen,
n) Bordausrüstungen, Ersatzteile, Vorräte und
Bodenausrüstungen von Luftverkehrsunternehmungen
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation,
soweit sie zur Aufrechterhaltung
des Dienstes dringend benötigt
werden.
§ 3. (1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau. Es
kann dieses Recht an die Landeshauptleute und
Zollämter übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann
a) bestimmte Rechtsgeschäfte der in § 2
Abs. 1 genannten Art oder einzelne Unternehmungen
von der Genehmigungspflicht
des § 2 Abs. 2 befreien; eine solche Befreiung
ist zeitlich zu befristen und mengen-
oder wertmäßig zu begrenzen,
b) einzelnen Unternehmungen Globalkontingente
zuteilen, die zeitlich zu begrenzen
sind,
c) die Erteilung der Genehmigung mit Auflagen
verbinden, die sich zur Durchführung
des zwischenstaatlichen Warenverkehrs als
notwendig erweisen,
d) bei Rechtsgeschäften von gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung die Erteilung der Genehmigung
gemäß § 2 Abs. 1 von dem Erlag
einer finanziellen Sicherstellung bis zur
Höhe von 10 v. H. abhängig machen. Die
Sicherstellung verfällt, wenn das Geschäft
durch Verschulden des Antragstellers nicht
in der genehmigten Weise durchgeführt
wurde. Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau stellt mit Bescheid ein
derartiges Verschulden sowie den gänzlichen
oder teilweisen Verfall der Sicherstellung
fest. Die Sicherstellung wird frei,
sobald der Nachweis der ordnungsgemäßen
Durchführung des Rechtsgeschäftes erbracht
ist. Wurde auf teilweisen Verfall erkannt,
so wird die Sicherstellung bezüglich
des Restes mit Rechtskraft dieses Bescheides
frei. Die Sicherstellung wird drei Monate
nach Vorlage der zur Überprüfung der
ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen
Unterlagen zur Gänze frei, wenn der
Verfall bis dahin nicht ausgesprochen
wurde.
§ 4. Alle Aus- und Einfuhranträge sind spätestens
binnen vier Wochen nach ihrer Einbringung
zu erledigen.
§ 5. (1) Anmeldungen gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen
folgenden Stempelgebühren
a) für Waren bis zum Werte von 5000 S, vom
ersten Bogen 6 S,
b) für Waren im Werte von mehr als 5000 S
bis einschließlich 20.000 S, vom ersten
Bogen 15 S,
c) für Waren, deren Wert 20.000 S übersteigt,
vom ersten Bogen 20 S,
d) für Waren, die gegeneinander ausgetauscht
werden sollen (Kompensationsgeschäfte),
vom ersten Bogen 30 S.
(2) Der Stempelgebühr unterliegen nicht
a) die mit den Anmeldungen vorzulegenden
Gleichschriften,
b) folgende, den Anmeldungen angeschlossene
Beilagen: Proforma-Fakturen, devisenrechtliche
Bescheinigungen der Oesterreichischen
Nationalbank und Befürwortungen öffentlich-
rechtlicher Stellen,
c) Anfragen und Ersuchen allgemeiner Natur
sowie Beschwerden, auch wenn sie nicht
laufende Anmeldungen betreffen; weiter
Gleichschriften zum Ansuchen um Verlängerung
oder Änderung von Bewilligungen
sowie Ansuchen um Erteilung einer
Kennummer.
(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes
bestimmt ist, finden die Vorschriften über die
Stempel- und Rechtsgebühren Anwendung.
§ 6. Zur Überwachung der Abwicklung von
Rechtsgeschäften gemäß § 2 Abs. 1 kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
Berichte und Nachweise innerhalb einer bestimmten
Frist anfordern sowie nötigenfalls bei
den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch
geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den
Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen,
so haben sie die Kosten zu tragen.
§ 7. Soweit auf Grund anderer Bestimmungen
auf dem Gebiet des Warenverkehrs mit dem
Ausland dem Bundeskanzleramt und den
Bundesministerien ein Wirkungsbereich zukommt
wird er durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
II.
Organisatorische Bestimmungen.
§ 8. (1) Zur Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten
des Warenverkehrs mit dem Ausland
wird beim Bundesministerium für Mandel und
Wiederaufbau ein Außenhandelsbeirat errichtet.
(2) Der Außenhandelsbeirat bildet einen Unterausschuß,
dem genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
im Rahmen einer von ihm zu beschließenden
und vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zu genehmigenden Geschäftsordnung
vorzulegen sind. In der Geschäftsordnung
ist vorzusehen, daß bestimmte Arten von
Rechtsgeschäften mit einem Warenwert unter
100.000 S vor einer Genehmigung nicht im
Unterausschuß vorzulegen sind. Dem Unterausschuß
ist über die genehmigten Rechtsgeschäfte
einmal monatlich zu berichten. Die Stellungnahme
des Unterausschusses, der mindestens einmal
wöchentlich zusammentritt, muß innerhalb
acht Tagen nach Vorlage abgegeben werden.
§ 9. (1) Mitglieder des Außenhandelsbeirates
sind
1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und
je ein Vertreter der Bundesministerien für
Inneres, für soziale Verwaltung, für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und
Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe,
2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie zwei von den Landwirtschaftskammern
Österreichs vorgeschlagene
Vertreter,
3. je ein Vertreter der Bundesländer,
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.
(2) Mitglieder des im § 8 Abs. 2 vorgesehenen
Unterausschusses sind
1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der
Bundesministerien für Inneres, für soziale Verwaltung,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft,
für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie ein von den Landwirtschaftskammern
Österreichs vorgeschlagener
Vertreter,
3. ein Vertreter der Bundesländer, der von
diesen turnusweise entsendet wird,
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.
(3) Für jedes Mitglied des Außenhandelsbeirates
und des Unterausschusses ist ein Ersatzmann zu
bestellen.
(4) Das in den Abs. 1 und 2 unter Ziff. 4 genannte
Mitglied (Ersatzmann) wird auf Vorschlag
des Direktoriums der Oesterreichischen
Nationalbank, die in den Abs. 1 und 2 unter
Ziff. 3 genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf
Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes,
die in den Abs. 1 und 2 unter Ziff. 2 genannten
Mitglieder (Ersatzmänner) auf Vorschlag der entsendenden
Interessenvertretung vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt.
(5) Die in den Abs. 1. und 2 unter Ziff. 2 und 3
genannten Mitglieder des Außenhandelsbeirates
und des Unterausschusses üben ihre Funktion
ehrenamtlich aus; sie haben auf den Ersatz der
ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat erwachsenden
Barauslagen Anspruch.
(6) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann den Beratungen des Außenhandelsbeirates
Fachleute der am Außenhandel
interessierten Wirtschaftskreise als Sachverständige
beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.
(7) Die Mitglieder des Außenhandelsbeirates,
seines Unterausschusses sowie die Sachverständigen
sind, sofern sie nicht schon auf Grund anderer
Bestimmungen hiezu verhalten sind, zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind, soweit
sie nicht beamtete Vertreter sind, vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten.
§ 10. (1) Den Vorsitz im Außenhandelsbeirat
und seinem Unterausschuß führt der Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, der sich
durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten
lassen kann.
(2) Der Außenhandelsbeirat ist beschlußfähig,
wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens die Hälfte der zum Erscheinen verpflichteten
Mitglieder anwesend ist.
Der Beirat gilt als ordnungsgemäß einberufen,
wenn die Einladungen acht Tage vor dem Sitzungstermin
abgesendet wurden.
(3) Der Außenhandelsbeirat faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Voneinander
abweichende Stellungnahmen sind in der
Niederschrift über die Sitzung des Beirates festzuhalten.
(4) Der Außenhandelsbeirat tritt nach Bedarf
zusammen. Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden
jederzeit einberufen werden. Er ist
einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag einer
im Außenhandelsbeirat vertretenen Körperschaft
vorliegt.
(5) Der Außenhandelsbeirat gibt sich seine vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zu genehmigende Geschäftsordnung selbst.
(6) Die Geschäfte des Außenhandelsbeirates und.
seines Unterausschusses werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau geführt.
§ 11. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau hebt zur Deckung der Kosten,
a) die sich aus der Durchführung der Aufgaben
im Außenhandel nach diesem Gesetz
ergeben,
b) die sich aus. der von Körperschaften öffentlichen
Rechtes im Interesse der Außenhandelsförderung
entfalteten Tätigkeit ergeben,
sowie
c) der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen
Einrichtungen (Außenhandelsstellen)
Beiträge ein. Diese werden durch
Verordnung in einem Prozentsatz vom
Wert der aus- oder eingeführten Waren
oder in festen Beträgen festgesetzt: Hiebei
darf der feste Betrag 100 S, der Prozentsatz
0'3 v. H. nicht übersteigen.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Kostenbeiträge obliegt bei der Ausfuhr dem Absender
und bei der Einfuhr dem Empfänger oder
dem, der die zollamtliche Abfertigung veranlaßt.
(3) Der Beitragspflicht unterliegen nicht
a) die gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr
vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, in der
Fassung der Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 12. Juni 1950, BGBl.
Nr. 143, betreffend die Statistik des auswärtigen
Handels, von der handelsstatistischen
Anmeldung befreiten Sendungen,
b) alle übrigen Waren, die im Vormerkverkehr
abgefertigt werden oder deren Aus- oder
Einfuhr nicht im Handelsverkehr erfolgt,
c) der Lohnveredlungsverkehr mit Ausnahme
der Waren, die für den Arbeitslohn aus-
oder eingeführt werden, und
d) Durchfuhrsendungen.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau erläßt die im Abs. 1 genannte
Verordnung nach Anhörung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(5) Zugunsten des im Abs. 1 genannten
Zweckes sind auch die vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau gemäß § 3 Abs. 2
lit. d für verfallen erklärten Beträge zu verwenden.
(6) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann aus diesen Einkünften den
Bundesländern, soweit deren Organe zur Erfüllung
von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes
herangezogen werden, Zuschüsse zur
Deckung des ihnen hiedurch erwachsenden Aufwandes
gewähren.
III.
Strafbestimmungen.
§ 12. (1) Wer eine der in den Genehmigungslisten
angeführten Waren ohne die nach § 2 erforderliche
Genehmigung aus- oder einführt oder
diese und andere Waren gegeneinander austauscht,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begangen hat,
nach den Bestimmungen über den Bannbruch,
sonst nach den Bestimmungen über Steuerordnungswidrigkeiten
bestraft; für das Verfahren
gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund
des § 3 Abs. 2 lit. c erlassenen Verfügungen
oder Anordnungen werden, wenn sie Waren betreffen,
deren Wert 30.000 S übersteigt, oder
wenn die Tat gewerbsmäßig begangen worden
ist, vom Gericht als Vergehen mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder
an Geld bis zu 500.000 S bestraft. Bei erschwerenden
Umständen können beide Strafen nebeneinander
verhängt werden. In gleicher Weise wird
die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe
oder Annahme eines Genehmigungsbescheides
zum Zwecke seiner Verwendung durch andere
als die daraus Berechtigten bestraft. Die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildende
Ware kann für verfallen erklärt werden. Wenn
die Ware nicht erfaßt werden kann, ist auf den
Verfall ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu
ermitteln ist, auf Zahlung eines Geldbetrages bis
zu 100.000 S zu erkennen. Ist die Verfolgung
oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des
Staatsanwaltes auf den Verfall selbständig zu erkennen.
Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten
zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel
der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
offen. Für die Beschwerde sind die Bestimmungen
des § 114 Strafprozeßordnung maßgebend.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen
oder Anordnungen werden, sofern
nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nach
anderen Vorschriften strenger zu ahndender
Tatbestand vorliegt, von der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit
Geld bis zu 300.000 S bestraft, auch wenn es
beim Versuch geblieben ist. Überdies können die
den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden,
dem Täter oder einem Mitschuldigen
gehörenden Gegenstände oder ihr Erlös für verfallen
erklärt werden. Auf den Verfall dieser
Gegenstände kann auch selbständig erkannt
werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt
oder bestraft werden kann. Hat der Täter vorsätzlich
gehandelt oder wurde er wegen Übertretung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnung wiederholt bestraft, so
können beide Strafen nebeneinander verhängt
werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalles der hievon
nach Abs. 2 und 3 betroffenen Gegenstände
können diese auch durch die Organe der Zollverwaltung
beschlagnahmt werden. Diese haben hievon
ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde die Anzeige zu erstatten.
§ 13. (1) Wer die ihm gemäß § 9 Abs. 7 obliegende
Amtsverschwiegenheit verletzt, wird,
wenn die Handlung nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest von
drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Mitglieder des Außenhandelsbeirates und
seines Unterausschusses sowie Sachverständige,
die während der Dauer ihrer Bestellung oder
nach Erlöschen ihrer Funktionen ein ihnen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes
und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
zu ihrem oder eines anderen Vorteil
verwerten, werden vom Gericht wegen
Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu
zwei Jahren bestraft, wenn die Handlung nicht
nach einer anderen Vorschrift mit strengerer
Strafe bedroht ist.
IV.
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem der
Verlautbarung nachfolgenden Tag in Kraft und
verliert seine Wirksamkeit am 30. Juni 1954.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 4. April 1951 über die Regelung des Warenverkehrs
mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz
1951) ihre Wirksamkeit.
§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
§ 5 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3) Die Vollziehung des § 12 Abs. 1, 2 und 4
und des § 13 obliegt je nach ihrem Wirkungsbereich
dem Bundesministerium für Finanzen
und für Justiz.