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118. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über

die Grenzen des österreichischen Zollgebietes

unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder

sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner

Beschränkung.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder

Einfuhr: von den in den Genehmigungslisten für

die Aus- und Einfuhr (Anlagen zu diesem Bundesgesetz)

angeführten Waren oder den Austausch

von Waren gegeneinander zum Gegenstand

haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig.

Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung

eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung erforderlich

ist, gelten kraft Gesetzes als unter der

aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgeschlossen,

daß die Genehmigung erteilt beziehungsweise

versagt wird.

(2) Die Genehmigungspflicht besteht ohne

Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder

unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann durch Verordnung einzelne

oder Gruppen von Waren und bestimmten

Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland von

der Genehmigungspflicht zeitlich oder dauernd

befreien.

(4) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne die

nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist verboten

Ausgenommen hievon sind

a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für die

nach § 7 des Zollgesetzes, StGBl. Nr. 250/

1920, eine Zollerhebung nicht in Betracht

kommt,

b) die Abfertigung von Waren im gebundenen

Verkehr (Zollagerverkehr, Zollanweisungsverkehr),

c) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für die

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über den kleinen Grenzverkehr

Zollbegünstigungen vorgesehen sind,

d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverfahren,

es sei denn, daß es sich

um eine Zollvormerkung zum Ungewissen

Verkauf, zum Kauf oder Verkauf auf

Probe handelt oder die betreffenden

Waren im Ausland oder im Inland verbleiben,

e) der Rückwarenverkehr des § 9 Zollgesetz,

die Aus- und Einfuhr von zollpflichtigem

Übersiedlungs-, Erbschafts- und

Ausstattungsgut, von zollpflichtigen

Mustern und Proben, mit Ausnahme von

Arzneiwaren (Zolltarifnummer 513),

f) die Einfuhr von Geschenksendungen bis

zu einem Wert von 1000 S (ausgenommen

Wein und Schnittblumen); die geschenkweise

Einfuhr von Wein bis zu einem Wert

von 500 S. und einer Höchstmenge von

100 Litern,

g) die Ausfuhr von Geschenksendungen (ausgenommen

Lebensmittel und Medikamente)

bis zu einem Wert von 1000 S,

h) die Ausfuhr von Geschenksendungen von

Person zu Person von Lebensmitteln bis zu

einem Wert von 300 S monatlich,

i) die Ausfuhr von Reiseandenken durch

Überseetouristen bis zum Gegenwert von

10.000 S,

k) die Einfuhr von Waren zum persönlichen

Gebrauch des Reisenden bis zu einem Wert

von 2500 S,

l) Sammelsendungen karitativer Organisationen,

m) die Ein- und Ausfuhr außer Kurs gesetzter

Münzen von numismatischer Bedeutung

und Medaillen,

n) Bordausrüstungen, Ersatzteile, Vorräte und

Bodenausrüstungen von Luftverkehrsunternehmungen

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation,

soweit sie zur Aufrechterhaltung

des Dienstes dringend benötigt

werden.

§ 3. (1) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau. Es

kann dieses Recht an die Landeshauptleute und

Zollämter übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann

a) bestimmte Rechtsgeschäfte der in § 2

Abs. 1 genannten Art oder einzelne Unternehmungen

von der Genehmigungspflicht

des § 2 Abs. 2 befreien; eine solche Befreiung

ist zeitlich zu befristen und mengen-

oder wertmäßig zu begrenzen,

b) einzelnen Unternehmungen Globalkontingente

zuteilen, die zeitlich zu begrenzen

sind,

c) die Erteilung der Genehmigung mit Auflagen

verbinden, die sich zur Durchführung

des zwischenstaatlichen Warenverkehrs als

notwendig erweisen,

d) bei Rechtsgeschäften von gesamtwirtschaftlicher

Bedeutung die Erteilung der Genehmigung

gemäß § 2 Abs. 1 von dem Erlag

einer finanziellen Sicherstellung bis zur

Höhe von 10 v. H. abhängig machen. Die

Sicherstellung verfällt, wenn das Geschäft

durch Verschulden des Antragstellers nicht

in der genehmigten Weise durchgeführt

wurde. Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau stellt mit Bescheid ein

derartiges Verschulden sowie den gänzlichen

oder teilweisen Verfall der Sicherstellung

fest. Die Sicherstellung wird frei,

sobald der Nachweis der ordnungsgemäßen

Durchführung des Rechtsgeschäftes erbracht

ist. Wurde auf teilweisen Verfall erkannt,

so wird die Sicherstellung bezüglich

des Restes mit Rechtskraft dieses Bescheides

frei. Die Sicherstellung wird drei Monate

nach Vorlage der zur Überprüfung der

ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen

Unterlagen zur Gänze frei, wenn der

Verfall bis dahin nicht ausgesprochen

wurde.

§ 4. Alle Aus- und Einfuhranträge sind spätestens

binnen vier Wochen nach ihrer Einbringung

zu erledigen.

§ 5. (1) Anmeldungen gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen

folgenden Stempelgebühren

a) für Waren bis zum Werte von 5000 S, vom

ersten Bogen 6 S,

b) für Waren im Werte von mehr als 5000 S

bis einschließlich 20.000 S, vom ersten

Bogen 15 S,

c) für Waren, deren Wert 20.000 S übersteigt,

vom ersten Bogen 20 S,

d) für Waren, die gegeneinander ausgetauscht

werden sollen (Kompensationsgeschäfte),

vom ersten Bogen 30 S.

(2) Der Stempelgebühr unterliegen nicht

a) die mit den Anmeldungen vorzulegenden

Gleichschriften,

b) folgende, den Anmeldungen angeschlossene

Beilagen: Proforma-Fakturen, devisenrechtliche

Bescheinigungen der Oesterreichischen

Nationalbank und Befürwortungen öffentlich-

rechtlicher Stellen,

c) Anfragen und Ersuchen allgemeiner Natur

sowie Beschwerden, auch wenn sie nicht

laufende Anmeldungen betreffen; weiter

Gleichschriften zum Ansuchen um Verlängerung

oder Änderung von Bewilligungen

sowie Ansuchen um Erteilung einer

Kennummer.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes

bestimmt ist, finden die Vorschriften über die

Stempel- und Rechtsgebühren Anwendung.

§ 6. Zur Überwachung der Abwicklung von

Rechtsgeschäften gemäß § 2 Abs. 1 kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

Berichte und Nachweise innerhalb einer bestimmten

Frist anfordern sowie nötigenfalls bei

den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch

geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den

Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen,

so haben sie die Kosten zu tragen.

§ 7. Soweit auf Grund anderer Bestimmungen

auf dem Gebiet des Warenverkehrs mit dem

Ausland dem Bundeskanzleramt und den

Bundesministerien ein Wirkungsbereich zukommt

wird er durch die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht berührt.

II.

Organisatorische Bestimmungen.

§ 8. (1) Zur Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten

des Warenverkehrs mit dem Ausland

wird beim Bundesministerium für Mandel und

Wiederaufbau ein Außenhandelsbeirat errichtet.

(2) Der Außenhandelsbeirat bildet einen Unterausschuß,

dem genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

im Rahmen einer von ihm zu beschließenden

und vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau zu genehmigenden Geschäftsordnung

vorzulegen sind. In der Geschäftsordnung

ist vorzusehen, daß bestimmte Arten von

Rechtsgeschäften mit einem Warenwert unter

100.000 S vor einer Genehmigung nicht im

Unterausschuß vorzulegen sind. Dem Unterausschuß

ist über die genehmigten Rechtsgeschäfte

einmal monatlich zu berichten. Die Stellungnahme

des Unterausschusses, der mindestens einmal

wöchentlich zusammentritt, muß innerhalb

acht Tagen nach Vorlage abgegeben werden.

§ 9. (1) Mitglieder des Außenhandelsbeirates

sind

1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und

je ein Vertreter der Bundesministerien für

Inneres, für soziale Verwaltung, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und

Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe,

2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie zwei von den Landwirtschaftskammern

Österreichs vorgeschlagene

Vertreter,

3. je ein Vertreter der Bundesländer,

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.

(2) Mitglieder des im § 8 Abs. 2 vorgesehenen

Unterausschusses sind

1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der

Bundesministerien für Inneres, für soziale Verwaltung,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft,

für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie ein von den Landwirtschaftskammern

Österreichs vorgeschlagener

Vertreter,

3. ein Vertreter der Bundesländer, der von

diesen turnusweise entsendet wird,

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.

(3) Für jedes Mitglied des Außenhandelsbeirates

und des Unterausschusses ist ein Ersatzmann zu

bestellen.

(4) Das in den Abs. 1 und 2 unter Ziff. 4 genannte

Mitglied (Ersatzmann) wird auf Vorschlag

des Direktoriums der Oesterreichischen

Nationalbank, die in den Abs. 1 und 2 unter

Ziff. 3 genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf

Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes,

die in den Abs. 1 und 2 unter Ziff. 2 genannten

Mitglieder (Ersatzmänner) auf Vorschlag der entsendenden

Interessenvertretung vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt.

(5) Die in den Abs. 1. und 2 unter Ziff. 2 und 3

genannten Mitglieder des Außenhandelsbeirates

und des Unterausschusses üben ihre Funktion

ehrenamtlich aus; sie haben auf den Ersatz der

ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat erwachsenden

Barauslagen Anspruch.

(6) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann den Beratungen des Außenhandelsbeirates

Fachleute der am Außenhandel

interessierten Wirtschaftskreise als Sachverständige

beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht besitzen.

(7) Die Mitglieder des Außenhandelsbeirates,

seines Unterausschusses sowie die Sachverständigen

sind, sofern sie nicht schon auf Grund anderer

Bestimmungen hiezu verhalten sind, zur

Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind, soweit

sie nicht beamtete Vertreter sind, vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

zu verpflichten.

§ 10. (1) Den Vorsitz im Außenhandelsbeirat

und seinem Unterausschuß führt der Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, der sich

durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten

lassen kann.

(2) Der Außenhandelsbeirat ist beschlußfähig,

wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und

mindestens die Hälfte der zum Erscheinen verpflichteten

Mitglieder anwesend ist.

Der Beirat gilt als ordnungsgemäß einberufen,

wenn die Einladungen acht Tage vor dem Sitzungstermin

abgesendet wurden.

(3) Der Außenhandelsbeirat faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Voneinander

abweichende Stellungnahmen sind in der

Niederschrift über die Sitzung des Beirates festzuhalten.

(4) Der Außenhandelsbeirat tritt nach Bedarf

zusammen. Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden

jederzeit einberufen werden. Er ist

einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag einer

im Außenhandelsbeirat vertretenen Körperschaft

vorliegt.

(5) Der Außenhandelsbeirat gibt sich seine vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zu genehmigende Geschäftsordnung selbst.

(6) Die Geschäfte des Außenhandelsbeirates und.

seines Unterausschusses werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau geführt.

§ 11. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau hebt zur Deckung der Kosten,

a) die sich aus der Durchführung der Aufgaben

im Außenhandel nach diesem Gesetz

ergeben,

b) die sich aus. der von Körperschaften öffentlichen

Rechtes im Interesse der Außenhandelsförderung

entfalteten Tätigkeit ergeben,

sowie

c) der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen

Einrichtungen (Außenhandelsstellen)

Beiträge ein. Diese werden durch

Verordnung in einem Prozentsatz vom

Wert der aus- oder eingeführten Waren

oder in festen Beträgen festgesetzt: Hiebei

darf der feste Betrag 100 S, der Prozentsatz

0'3 v. H. nicht übersteigen.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der

Kostenbeiträge obliegt bei der Ausfuhr dem Absender

und bei der Einfuhr dem Empfänger oder

dem, der die zollamtliche Abfertigung veranlaßt.

(3) Der Beitragspflicht unterliegen nicht

a) die gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr

vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, in der

Fassung der Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 12. Juni 1950, BGBl.

Nr. 143, betreffend die Statistik des auswärtigen

Handels, von der handelsstatistischen

Anmeldung befreiten Sendungen,

b) alle übrigen Waren, die im Vormerkverkehr

abgefertigt werden oder deren Aus- oder

Einfuhr nicht im Handelsverkehr erfolgt,

c) der Lohnveredlungsverkehr mit Ausnahme

der Waren, die für den Arbeitslohn aus-

oder eingeführt werden, und

d) Durchfuhrsendungen.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau erläßt die im Abs. 1 genannte

Verordnung nach Anhörung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(5) Zugunsten des im Abs. 1 genannten

Zweckes sind auch die vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau gemäß § 3 Abs. 2

lit. d für verfallen erklärten Beträge zu verwenden.

(6) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann aus diesen Einkünften den

Bundesländern, soweit deren Organe zur Erfüllung

von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes

herangezogen werden, Zuschüsse zur

Deckung des ihnen hiedurch erwachsenden Aufwandes

gewähren.

III.

Strafbestimmungen.

§ 12. (1) Wer eine der in den Genehmigungslisten

angeführten Waren ohne die nach § 2 erforderliche

Genehmigung aus- oder einführt oder

diese und andere Waren gegeneinander austauscht,

wird, wenn er die Tat vorsätzlich begangen hat,

nach den Bestimmungen über den Bannbruch,

sonst nach den Bestimmungen über Steuerordnungswidrigkeiten

bestraft; für das Verfahren

gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund

des § 3 Abs. 2 lit. c erlassenen Verfügungen

oder Anordnungen werden, wenn sie Waren betreffen,

deren Wert 30.000 S übersteigt, oder

wenn die Tat gewerbsmäßig begangen worden

ist, vom Gericht als Vergehen mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder

an Geld bis zu 500.000 S bestraft. Bei erschwerenden

Umständen können beide Strafen nebeneinander

verhängt werden. In gleicher Weise wird

die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe

oder Annahme eines Genehmigungsbescheides

zum Zwecke seiner Verwendung durch andere

als die daraus Berechtigten bestraft. Die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildende

Ware kann für verfallen erklärt werden. Wenn

die Ware nicht erfaßt werden kann, ist auf den

Verfall ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu

ermitteln ist, auf Zahlung eines Geldbetrages bis

zu 100.000 S zu erkennen. Ist die Verfolgung

oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht

möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des

Staatsanwaltes auf den Verfall selbständig zu erkennen.

Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten

zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel

der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz

offen. Für die Beschwerde sind die Bestimmungen

des § 114 Strafprozeßordnung maßgebend.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen

oder Anordnungen werden, sofern

nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nach

anderen Vorschriften strenger zu ahndender

Tatbestand vorliegt, von der örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit

Geld bis zu 300.000 S bestraft, auch wenn es

beim Versuch geblieben ist. Überdies können die

den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden,

dem Täter oder einem Mitschuldigen

gehörenden Gegenstände oder ihr Erlös für verfallen

erklärt werden. Auf den Verfall dieser

Gegenstände kann auch selbständig erkannt

werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt

oder bestraft werden kann. Hat der Täter vorsätzlich

gehandelt oder wurde er wegen Übertretung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen

Verordnung wiederholt bestraft, so

können beide Strafen nebeneinander verhängt

werden.

(4) Zur Sicherung des Verfalles der hievon

nach Abs. 2 und 3 betroffenen Gegenstände

können diese auch durch die Organe der Zollverwaltung

beschlagnahmt werden. Diese haben hievon

ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen

Behörde die Anzeige zu erstatten.

§ 13. (1) Wer die ihm gemäß § 9 Abs. 7 obliegende

Amtsverschwiegenheit verletzt, wird,

wenn die Handlung nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest von

drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Mitglieder des Außenhandelsbeirates und

seines Unterausschusses sowie Sachverständige,

die während der Dauer ihrer Bestellung oder

nach Erlöschen ihrer Funktionen ein ihnen bei

der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes

und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

zu ihrem oder eines anderen Vorteil

verwerten, werden vom Gericht wegen

Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu

zwei Jahren bestraft, wenn die Handlung nicht

nach einer anderen Vorschrift mit strengerer

Strafe bedroht ist.

IV.

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem der

Verlautbarung nachfolgenden Tag in Kraft und

verliert seine Wirksamkeit am 30. Juni 1954.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 4. April 1951 über die Regelung des Warenverkehrs

mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz

1951) ihre Wirksamkeit.

§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

§ 5 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(3) Die Vollziehung des § 12 Abs. 1, 2 und 4

und des § 13 obliegt je nach ihrem Wirkungsbereich

dem Bundesministerium für Finanzen

und für Justiz.

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