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118. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl.

Nr. 218, über die Presse, in seiner derzeit

geltenden Fassung, wird geändert und ergänzt

wie folgt

1. Dem ersten Absatz des § 4 wird folgender

Satz angefügt

„Doch haftet der Inhaber der Druckerei für

die über den Geschäftsführer oder Pächter verhängten

Geldstrafen und für die Kosten des

Strafverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem

Verurteilten."

2. Dem § 5 wird als zweiter Absatz folgende

Bestimmung angefügt

„(2) Für Geldstrafen, die wegen Übertretung

der Ordnungsvorschriften oder wegen einer

durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift

begangenen strafbaren Handlung verhängt

werden, für Geldbußen nach § 29 Abs. 2 und

§ 30 Abs. 4 sowie für die Kosten des Strafverfahrens

haften der Herausgeber und der Eigentümer

(Unternehmer) einer periodischen Druckschrift

zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

Für die gegen den Herausgeber verhängten

Geldstrafen und Geldbußen sowie für die

Kosten des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens

haftet auch der Eigentümer (Unternehmer)

der periodischen Druckschrift. "Wenn

nach der Fällung des Urteils, womit eine

Haftung ausgesprochen wird, in der Person des

Eigentümers ein Wechsel eintritt, haftet der

neue Eigentümer zur ungeteilten Hand mit dem

früheren."

3. Im § 11 hat der zweite Satz zu lauten

„Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, anordnen, daß das Anschlagen nur an

bestimmten Plätzen erfolgen darf."

4. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Von den Bestimmungen dieses Abschnittes

sind amtliche Druckwerke oder amtliche

Teile von Druckwerken ausgenommen, die

von dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Bundesversammlung,

einem Landtag, der Akademie

der Wissenschaften oder von einer Bundes- oder

Landesbehörde innerhalb ihres Wirkungskreises

herausgegeben werden. Die Freistücke (§ 21) sind

jedoch abzuliefern."

5. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Auf jeder Nummer einer periodischen

Druckschrift müssen außerdem der

Name und der Wohnort des Herausgebers und

des Eigentümers (Unternehmers) der Druckschrift

sowie der Name und Wohnort des verantwortlichen

Redakteurs angegeben sein; an

Stelle des Wohnortes dieser Personen kann auch

der Sitz der Redaktion der Druckschrift angegeben

werden.

(2) Sind für eine periodische Druckschrift

mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so

ist anzugeben, für welchen Teil der Druckschrift

jeder verantwortlich ist.

(3) Auf jedem Druckwerk, das ausgehängt

oder angeschlagen wird (§ 11), oder dessen Umfang

drei Druckbogen nicht übersteigt (§ 20),

muß, sofern es nicht unter § 15 Abs. 2 fällt,

neben dem Namen und Wohnort des Druckers

und Verlegers auch der Name und Wohnort

einer Person angegeben werden, die für den

Inhalt des Druckwerkes presserechtlich verantwortlich

ist; an Stelle des Wohnortes dieser

Personen kann auch der Sitz der Druckerei und

des Verlages angegeben werden."

6. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Verantwortlicher Redakteur kann

nur eine großjährige Person sein, die vom Wahlrecht

zum Nationalrat nicht ausgeschlossen ist

und in der Republik Österreich ihren ständigen

Wohnsitz hat.

(2) Ein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates

oder eines Landtages kann, solange seine

Immunität währt (Artikel 57, 58 und 96 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929) nicht verantwortlicher Redakteur sein.

(3) Diese Bestimmungen gelten auch für Personen,

die auf einem der im dritten Absatze des

§ 16 bezeichneten Druckwerke als verantwortlich

angegeben werden.

7. Der zweite Satz im ersten Absatz des § 19

hat zu lauten

„Die Anzeige hat zu enthalten: den Namen

der periodischen Druckschrift, die Zeitabstände

ihres Erscheinens, Namen und Wohnort des

Druckers, Herausgebers, Eigentümers (Unternehmers)

und der verantwortlichen Redakteure."

8. Im zweiten Absatz des § 19 tritt an die

Stelle des Wortes „Schriftwalter" das Wort

„Redakteur".

9. Der erste Absatz im § 20 hat zu lauten

„(1) Von jedem Druckwerke, dessen Umfang

drei Druckbogen nicht übersteigt, und von jeder

Nummer einer periodischen Druckschrift hat der

Drucker mit Beginn der Verbreitung je ein

Pflichtstück beim Staatsanwalt und bei der Behörde

(§ 11) des Erscheinungsortes, wenn dieser

aber im Ausland liegt, des Druckortes abzuliefern.

Wird das Druckwerk im Ausland gedruckt,

so trifft die Verpflichtung den Verleger,

bei periodischen Druckschriften den Herausgeber."

10. Im ersten Absatz des § 21 treten an die

Stelle der Worte „in der Ostmark" die Worte

„im Inland" und an die Stelle der Worte „nicht

in der Ostmark" die Worte „im Ausland".

11. Im dritten Absatz des § 21 wird der

Betrag des zur Hälfte zu vergütenden Ladenpreises

von Druckwerken auf 200 S erhöht.

12. Im zweiten Absatz des § 24 treten an die

Stelle der Worte „die für den Inhalt der periodischen

Druckschrift presserechtlich verantwortliche

Person" jeweils die Worte „der verantwortliche

Redakteur".

13. Im fünften Absatz des § 24 treten an die

Stelle der Worte „der für den Inhalt der periodischen

Druckschrift presserechtlich verantwortlichen

Person" die Worte „dem verantwortlichen

Redakteur".

14. Im sechsten Absatz des § 24 treten an die

Stelle der Worte „die für den Inhalt der periodischen

Druckschrift presserechtlich verantwortliche

Person" die Worte „der verantwortliche

Redakteur".

15. Im siebenten Absatz des § 24 treten an

die Stelle der Worte „der (dem) Verleger" jeweils

die Worte „der (dem) Eigentümer (Unternehmer)";

an die Stelle des Höchstbetrages der

nach der gleichen Bestimmung dem Eigentümer

(Unternehmer) einer periodischen Druckschrift

zuzuerkennenden Entschädigung tritt der Betrag

von 10.000 S.

16. In § 25 treten an die Stelle der Worte

„die für den Inhalt der periodischen Druckschrift

presserechtlich verantwortliche Person" die

Worte „der verantwortliche Redakteur".

17. Im ersten Absatz des § 26 entfallen die

Worte „die nicht den Bestimmungen des Schriftleitergesetzes

unterliegt,".

18. Im zweiten Absatz des § 26 treten an die

Stelle der Worte „der Verleger" die Worte „der

Herausgeber und der Eigentümer (Unternehmer)".

19. Dem § 29 wird folgende Bestimmung als

zweiter Absatz angefügt

„(2) Enthält das Druckwerk den strafbaren

Vorwurf eines Verbrechens, eines Vergehens,

einer gerichtlich strafbaren Übertretung oder

den nicht durch guten Glauben entschuldbaren

Vorwurf eines unehrenhaften oder unsittlichen

Verhaltens oder eine nicht durch guten Glauben

entschuldbare Schmähung, so ist in dem gegen

den Täter oder Mitschuldigen deswegen ergehenden

verurteilenden Erkenntnis eine an den

Beleidigten zu entrichtende Geldbuße bis zum

Betrage von 25.000 S zu bestimmen. Die Geldbuße

ist vom Gericht nach freiem, durch die

Würdigung aller Umstände geleitetem Ermessen

festzusetzen. Ein das Ausmaß der vom Gericht

bestimmten Geldbuße übersteigender Schaden

kann auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht

werden."

20. Im ersten Absatz des § 30 treten an die

Stelle der Worte „so ist der presserechtlich verantwortliche

Schriftleiter oder -walter einer Zeitung"

die Worte „der verantwortliche Redakteur".

21. Im zweiten Absatz des § 30 treten an die

Stelle der Worte „in der Ostmark" die Worte

„im Inland".

22. Der vierte Absatz des § 30 hat zu lauten

„(4) Die Vernachlässigung der pflichtmäßigen

Sorgfalt ist als Übertretung mit Geldstrafe bis

25.000 S, wenn aber der Inhalt des Druckwerkes

ein Verbrechen begründet, überdies mit strengem

Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten

zu bestrafen. Enthält das Druckwerk den

strafbaren Vorwurf eines Verbrechens, eines

Vergehens, einer gerichtlich strafbaren Übertretung

oder den nicht durch guten Glauben entschuldbaren

Vorwurf eines unehrenhaften oder

unsittlichen Verhaltens oder eine nicht durch

guten Glauben entschuldbare Schmähung, so ist

dem wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigen

Sorgfalt Verurteilten eine Geldbuße (§ 29

Abs. 2) aufzuerlegen. Begründet der Inhalt des

Druckwerkes eine Ehrenbeleidigung (§§ 487 bis

494 StG.), so entfällt die Bestimmung einer

Geldbuße, wenn der für den Inhalt verantwortlichen

Person oder einem Haftungspflichtigen

(§ 40) der Beweis der Wahrheit, sofern er zulässig

ist, gelingt."

23. Der sechste Absatz des § 30 entfällt, der

siebente Absatz erhält die Bezeichnung (6).

24. Nach § 30 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 31. Wahrheitsgetreue Berichte über die

Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen

des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung,

eines Landtages oder eines Ausschusses

einer dieser Körperschaften bleiben von

jeder Verantwortung frei."

25. Der § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Eine strafbare Handlung, die durch

den Inhalt eines Druckwerkes begangen wird, ist

verjährt, wenn seit der Verbreitung im Inland

ein Jahr verstrichen ist, ohne daß eine strafgerichtliche

Verfolgung eingeleitet worden ist.

Ist die Tat aber mit einer fünf Jahre übersteigenden

Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die

Verjährungszeit nach den Bestimmungen des

Strafgesetzes.

(2) Die Verjährung ruht, solange und soweit

die Verfolgung kraft gesetzlicher Vorschrift nicht

eingeleitet werden kann."

26. Nach § 39 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 40. Der Herausgeber und der Eigentümer

(Unternehmer) einer periodischen Druckschrift

sowie der Inhaber einer Druckerei sind, sofern

dies ausführbar ist, auch dann zur Hauptverhandlung

zu laden, wenn sie nicht Beschuldigte sind.

Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden

Verfahren auch in diesem Falle, soweit

es sich um die Haftung für Geldstrafen, Geldbußen

und Kosten des Strafverfahrens handelt

(§ 4 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 2), die

Rechte eines Beschuldigten. Doch wird durch ihr

Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung

nicht gehemmt. Auch können sie gegen

ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen

Einspruch erheben. Die Frist zur Anmeldung von

Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung

des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend

waren."

27. Der dritte Absatz des § 41 hat zu. lauten

„(3) Soweit es sich um den Verfall oder die

Unbrauchbarmachung handelt, sind die Bestimmungen

des § 40 auf den Herausgeber periodischer

Druckschriften, bei anderen Druckwerken

auf den Verleger anzuwenden."

28. Der letzte Satz im zweiten Absatz des § 42

hat zu lauten

„Wird auf Verfall oder Unbrauchbarmachung

erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens

den Herausgeber oder Verleger."

29. Nach § 43 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 43 a. Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 266 StPO.)

ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe bei

den Haftungspflichtigen (§ 4 Abs. 1 und § 5

Abs. 2) nicht eingebracht werden kann."

30. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Die Verpflichtung des verantwortlichen

Redakteurs einer periodischen Druckschrift zur

Veröffentlichung einer Entgegnung nach § 24

und eines Urteils nach § 43 gilt, wenn dessen

Verantwortlichkeit aufgehört hat, bis zur Erfüllung

auch für jeden folgenden verantwortlichen

Redakteur dieser periodischen Druckschrift."

31. An die Stelle des in § 13 angedrohten

Höchstbetrages der Geldstrafe tritt der Betrag

von 2000 S.

32. An die Stelle des in den §§ 17, 19 Abs. 2,

den §§ 22, 24 Abs. 2 Z. 1 bis 3, Abs. 6, dem

§ 25 Abs. 2, dem § 26 Abs. 2 und dem § 39

Abs. 2 angedrohten Höchstbetrages der Geldstrafe

tritt jeweils ein Betrag von 5000 S.

Artikel II.

Die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440/

1929, wird geändert und ergänzt wie folgt

1. Im Art. II tritt an die Stelle des Wortes

„Verleger" das Wort „Herausgeber".

2. Dem Art. II wird als zweiter Absatz folgende

Bestimmung angefügt

„(2) Wird in einem solchen Falle das Strafverfahren

auf andere Weise als durch ein verurteilendes

Erkenntnis beendet, so haftet der

Eigentümer (Unternehmer) der periodischen

Druckschrift und im Falle des Wechsels in der

Person des Eigentümers (§ 5 des Pressegesetzes)

auch der neue Eigentümer für die Kosten des

Strafverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem

Privatankläger."

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen über die Haftung des

Herausgebers und des Eigentümers (Unternehmers)

einer periodischen Druckschrift sowie

des Inhabers einer Druckerei für Geldstrafen,

Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens sind

nur wegen strafbarer Handlungen anzuwenden,

die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begangen wurden.

(2) Auf strafbare Handlungen, die vor seinem

Inkrafttreten begangen worden sind, ist dieses

Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nicht das

frühere Recht dem Beschuldigten oder Verfallsbedrohten

günstiger ist.

(3) Berechtigungen und Verpflichtungen, die

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den

Bestimmungen des bisherigen Rechtes entstanden

sind, bleiben unberührt.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesministerien für Justiz, für Inneres und

für Unterricht, je nach ihrem Wirkungskreise,

soweit der Wirkungskreis mehrerer Bundesministerien

berührt wird, im gegenseitigen Einvernehmen

betraut.

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