118. Bundesgesetz: Pressegesetznovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl.
Nr. 218, über die Presse, in seiner derzeit
geltenden Fassung, wird geändert und ergänzt
wie folgt
1. Dem ersten Absatz des § 4 wird folgender
Satz angefügt
„Doch haftet der Inhaber der Druckerei für
die über den Geschäftsführer oder Pächter verhängten
Geldstrafen und für die Kosten des
Strafverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten."
2. Dem § 5 wird als zweiter Absatz folgende
Bestimmung angefügt
„(2) Für Geldstrafen, die wegen Übertretung
der Ordnungsvorschriften oder wegen einer
durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift
begangenen strafbaren Handlung verhängt
werden, für Geldbußen nach § 29 Abs. 2 und
§ 30 Abs. 4 sowie für die Kosten des Strafverfahrens
haften der Herausgeber und der Eigentümer
(Unternehmer) einer periodischen Druckschrift
zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
Für die gegen den Herausgeber verhängten
Geldstrafen und Geldbußen sowie für die
Kosten des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens
haftet auch der Eigentümer (Unternehmer)
der periodischen Druckschrift. "Wenn
nach der Fällung des Urteils, womit eine
Haftung ausgesprochen wird, in der Person des
Eigentümers ein Wechsel eintritt, haftet der
neue Eigentümer zur ungeteilten Hand mit dem
früheren."
3. Im § 11 hat der zweite Satz zu lauten
„Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, anordnen, daß das Anschlagen nur an
bestimmten Plätzen erfolgen darf."
4. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Von den Bestimmungen dieses Abschnittes
sind amtliche Druckwerke oder amtliche
Teile von Druckwerken ausgenommen, die
von dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Bundesversammlung,
einem Landtag, der Akademie
der Wissenschaften oder von einer Bundes- oder
Landesbehörde innerhalb ihres Wirkungskreises
herausgegeben werden. Die Freistücke (§ 21) sind
jedoch abzuliefern."
5. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Auf jeder Nummer einer periodischen
Druckschrift müssen außerdem der
Name und der Wohnort des Herausgebers und
des Eigentümers (Unternehmers) der Druckschrift
sowie der Name und Wohnort des verantwortlichen
Redakteurs angegeben sein; an
Stelle des Wohnortes dieser Personen kann auch
der Sitz der Redaktion der Druckschrift angegeben
werden.
(2) Sind für eine periodische Druckschrift
mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so
ist anzugeben, für welchen Teil der Druckschrift
jeder verantwortlich ist.
(3) Auf jedem Druckwerk, das ausgehängt
oder angeschlagen wird (§ 11), oder dessen Umfang
drei Druckbogen nicht übersteigt (§ 20),
muß, sofern es nicht unter § 15 Abs. 2 fällt,
neben dem Namen und Wohnort des Druckers
und Verlegers auch der Name und Wohnort
einer Person angegeben werden, die für den
Inhalt des Druckwerkes presserechtlich verantwortlich
ist; an Stelle des Wohnortes dieser
Personen kann auch der Sitz der Druckerei und
des Verlages angegeben werden."
6. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Verantwortlicher Redakteur kann
nur eine großjährige Person sein, die vom Wahlrecht
zum Nationalrat nicht ausgeschlossen ist
und in der Republik Österreich ihren ständigen
Wohnsitz hat.
(2) Ein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates
oder eines Landtages kann, solange seine
Immunität währt (Artikel 57, 58 und 96 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929) nicht verantwortlicher Redakteur sein.
(3) Diese Bestimmungen gelten auch für Personen,
die auf einem der im dritten Absatze des
§ 16 bezeichneten Druckwerke als verantwortlich
angegeben werden.
7. Der zweite Satz im ersten Absatz des § 19
hat zu lauten
„Die Anzeige hat zu enthalten: den Namen
der periodischen Druckschrift, die Zeitabstände
ihres Erscheinens, Namen und Wohnort des
Druckers, Herausgebers, Eigentümers (Unternehmers)
und der verantwortlichen Redakteure."
8. Im zweiten Absatz des § 19 tritt an die
Stelle des Wortes „Schriftwalter" das Wort
„Redakteur".
9. Der erste Absatz im § 20 hat zu lauten
„(1) Von jedem Druckwerke, dessen Umfang
drei Druckbogen nicht übersteigt, und von jeder
Nummer einer periodischen Druckschrift hat der
Drucker mit Beginn der Verbreitung je ein
Pflichtstück beim Staatsanwalt und bei der Behörde
(§ 11) des Erscheinungsortes, wenn dieser
aber im Ausland liegt, des Druckortes abzuliefern.
Wird das Druckwerk im Ausland gedruckt,
so trifft die Verpflichtung den Verleger,
bei periodischen Druckschriften den Herausgeber."
10. Im ersten Absatz des § 21 treten an die
Stelle der Worte „in der Ostmark" die Worte
„im Inland" und an die Stelle der Worte „nicht
in der Ostmark" die Worte „im Ausland".
11. Im dritten Absatz des § 21 wird der
Betrag des zur Hälfte zu vergütenden Ladenpreises
von Druckwerken auf 200 S erhöht.
12. Im zweiten Absatz des § 24 treten an die
Stelle der Worte „die für den Inhalt der periodischen
Druckschrift presserechtlich verantwortliche
Person" jeweils die Worte „der verantwortliche
Redakteur".
13. Im fünften Absatz des § 24 treten an die
Stelle der Worte „der für den Inhalt der periodischen
Druckschrift presserechtlich verantwortlichen
Person" die Worte „dem verantwortlichen
Redakteur".
14. Im sechsten Absatz des § 24 treten an die
Stelle der Worte „die für den Inhalt der periodischen
Druckschrift presserechtlich verantwortliche
Person" die Worte „der verantwortliche
Redakteur".
15. Im siebenten Absatz des § 24 treten an
die Stelle der Worte „der (dem) Verleger" jeweils
die Worte „der (dem) Eigentümer (Unternehmer)";
an die Stelle des Höchstbetrages der
nach der gleichen Bestimmung dem Eigentümer
(Unternehmer) einer periodischen Druckschrift
zuzuerkennenden Entschädigung tritt der Betrag
von 10.000 S.
16. In § 25 treten an die Stelle der Worte
„die für den Inhalt der periodischen Druckschrift
presserechtlich verantwortliche Person" die
Worte „der verantwortliche Redakteur".
17. Im ersten Absatz des § 26 entfallen die
Worte „die nicht den Bestimmungen des Schriftleitergesetzes
unterliegt,".
18. Im zweiten Absatz des § 26 treten an die
Stelle der Worte „der Verleger" die Worte „der
Herausgeber und der Eigentümer (Unternehmer)".
19. Dem § 29 wird folgende Bestimmung als
zweiter Absatz angefügt
„(2) Enthält das Druckwerk den strafbaren
Vorwurf eines Verbrechens, eines Vergehens,
einer gerichtlich strafbaren Übertretung oder
den nicht durch guten Glauben entschuldbaren
Vorwurf eines unehrenhaften oder unsittlichen
Verhaltens oder eine nicht durch guten Glauben
entschuldbare Schmähung, so ist in dem gegen
den Täter oder Mitschuldigen deswegen ergehenden
verurteilenden Erkenntnis eine an den
Beleidigten zu entrichtende Geldbuße bis zum
Betrage von 25.000 S zu bestimmen. Die Geldbuße
ist vom Gericht nach freiem, durch die
Würdigung aller Umstände geleitetem Ermessen
festzusetzen. Ein das Ausmaß der vom Gericht
bestimmten Geldbuße übersteigender Schaden
kann auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht
werden."
20. Im ersten Absatz des § 30 treten an die
Stelle der Worte „so ist der presserechtlich verantwortliche
Schriftleiter oder -walter einer Zeitung"
die Worte „der verantwortliche Redakteur".
21. Im zweiten Absatz des § 30 treten an die
Stelle der Worte „in der Ostmark" die Worte
„im Inland".
22. Der vierte Absatz des § 30 hat zu lauten
„(4) Die Vernachlässigung der pflichtmäßigen
Sorgfalt ist als Übertretung mit Geldstrafe bis
25.000 S, wenn aber der Inhalt des Druckwerkes
ein Verbrechen begründet, überdies mit strengem
Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten
zu bestrafen. Enthält das Druckwerk den
strafbaren Vorwurf eines Verbrechens, eines
Vergehens, einer gerichtlich strafbaren Übertretung
oder den nicht durch guten Glauben entschuldbaren
Vorwurf eines unehrenhaften oder
unsittlichen Verhaltens oder eine nicht durch
guten Glauben entschuldbare Schmähung, so ist
dem wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigen
Sorgfalt Verurteilten eine Geldbuße (§ 29
Abs. 2) aufzuerlegen. Begründet der Inhalt des
Druckwerkes eine Ehrenbeleidigung (§§ 487 bis
494 StG.), so entfällt die Bestimmung einer
Geldbuße, wenn der für den Inhalt verantwortlichen
Person oder einem Haftungspflichtigen
(§ 40) der Beweis der Wahrheit, sofern er zulässig
ist, gelingt."
23. Der sechste Absatz des § 30 entfällt, der
siebente Absatz erhält die Bezeichnung (6).
24. Nach § 30 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 31. Wahrheitsgetreue Berichte über die
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung,
eines Landtages oder eines Ausschusses
einer dieser Körperschaften bleiben von
jeder Verantwortung frei."
25. Der § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Eine strafbare Handlung, die durch
den Inhalt eines Druckwerkes begangen wird, ist
verjährt, wenn seit der Verbreitung im Inland
ein Jahr verstrichen ist, ohne daß eine strafgerichtliche
Verfolgung eingeleitet worden ist.
Ist die Tat aber mit einer fünf Jahre übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die
Verjährungszeit nach den Bestimmungen des
Strafgesetzes.
(2) Die Verjährung ruht, solange und soweit
die Verfolgung kraft gesetzlicher Vorschrift nicht
eingeleitet werden kann."
26. Nach § 39 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 40. Der Herausgeber und der Eigentümer
(Unternehmer) einer periodischen Druckschrift
sowie der Inhaber einer Druckerei sind, sofern
dies ausführbar ist, auch dann zur Hauptverhandlung
zu laden, wenn sie nicht Beschuldigte sind.
Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden
Verfahren auch in diesem Falle, soweit
es sich um die Haftung für Geldstrafen, Geldbußen
und Kosten des Strafverfahrens handelt
(§ 4 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 2), die
Rechte eines Beschuldigten. Doch wird durch ihr
Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung
nicht gehemmt. Auch können sie gegen
ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen
Einspruch erheben. Die Frist zur Anmeldung von
Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung
des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend
waren."
27. Der dritte Absatz des § 41 hat zu. lauten
„(3) Soweit es sich um den Verfall oder die
Unbrauchbarmachung handelt, sind die Bestimmungen
des § 40 auf den Herausgeber periodischer
Druckschriften, bei anderen Druckwerken
auf den Verleger anzuwenden."
28. Der letzte Satz im zweiten Absatz des § 42
hat zu lauten
„Wird auf Verfall oder Unbrauchbarmachung
erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens
den Herausgeber oder Verleger."
29. Nach § 43 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 43 a. Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 266 StPO.)
ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe bei
den Haftungspflichtigen (§ 4 Abs. 1 und § 5
Abs. 2) nicht eingebracht werden kann."
30. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Die Verpflichtung des verantwortlichen
Redakteurs einer periodischen Druckschrift zur
Veröffentlichung einer Entgegnung nach § 24
und eines Urteils nach § 43 gilt, wenn dessen
Verantwortlichkeit aufgehört hat, bis zur Erfüllung
auch für jeden folgenden verantwortlichen
Redakteur dieser periodischen Druckschrift."
31. An die Stelle des in § 13 angedrohten
Höchstbetrages der Geldstrafe tritt der Betrag
von 2000 S.
32. An die Stelle des in den §§ 17, 19 Abs. 2,
den §§ 22, 24 Abs. 2 Z. 1 bis 3, Abs. 6, dem
§ 25 Abs. 2, dem § 26 Abs. 2 und dem § 39
Abs. 2 angedrohten Höchstbetrages der Geldstrafe
tritt jeweils ein Betrag von 5000 S.
Artikel II.
Die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440/
1929, wird geändert und ergänzt wie folgt
1. Im Art. II tritt an die Stelle des Wortes
„Verleger" das Wort „Herausgeber".
2. Dem Art. II wird als zweiter Absatz folgende
Bestimmung angefügt
„(2) Wird in einem solchen Falle das Strafverfahren
auf andere Weise als durch ein verurteilendes
Erkenntnis beendet, so haftet der
Eigentümer (Unternehmer) der periodischen
Druckschrift und im Falle des Wechsels in der
Person des Eigentümers (§ 5 des Pressegesetzes)
auch der neue Eigentümer für die Kosten des
Strafverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem
Privatankläger."
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen über die Haftung des
Herausgebers und des Eigentümers (Unternehmers)
einer periodischen Druckschrift sowie
des Inhabers einer Druckerei für Geldstrafen,
Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens sind
nur wegen strafbarer Handlungen anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begangen wurden.
(2) Auf strafbare Handlungen, die vor seinem
Inkrafttreten begangen worden sind, ist dieses
Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nicht das
frühere Recht dem Beschuldigten oder Verfallsbedrohten
günstiger ist.
(3) Berechtigungen und Verpflichtungen, die
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den
Bestimmungen des bisherigen Rechtes entstanden
sind, bleiben unberührt.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die Bundesministerien für Justiz, für Inneres und
für Unterricht, je nach ihrem Wirkungskreise,
soweit der Wirkungskreis mehrerer Bundesministerien
berührt wird, im gegenseitigen Einvernehmen
betraut.