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118_1951 AT

118. Bundesgesetz: Abänderung einer Wertgrenze in der Konkurs- und in der Ausgleichsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Abänderung einer Wertgrenze in der Konkurs- und in der Ausgleichsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im § 51 Z. 2 der Konkursordnung und

im § 23 Z. 3 der Ausgleichsordnung, RGBl.

Nr. 337/1914, tritt an Stelle des Betrages von

4800 S der Betrag von 9600 S.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat

nach der Kundmachung in Wirksamkeit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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