Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
118_1950 AT

118. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.

Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes

1924, BGBl. Nr. 229/1924, wird verordnet

Der § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 14. August

1947, BGBl. Nr. 216, betreffend die Festsetzung

der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen

Gold bemessenen Konsulargebühren, hat zu

lauten

Insoweit die in Kronen Gold . bemessenen

Konsulargebühren nicht in Goldmünzen entrichtet

werden, sind der Umrechnung der

Kronen Gold in die Zahlungswährung bis auf

weiteres mit Bedacht auf Abs. 2 folgende Umrechnungsverhältnisse

zugrunde zu legen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →