118_1950
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118. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 118. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.
1950_118_0 118. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.
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Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes
1924, BGBl. Nr. 229/1924, wird verordnet
Der § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 14. August
1947, BGBl. Nr. 216, betreffend die Festsetzung
der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen
Gold bemessenen Konsulargebühren, hat zu
lauten
Insoweit die in Kronen Gold . bemessenen
Konsulargebühren nicht in Goldmünzen entrichtet
werden, sind der Umrechnung der
Kronen Gold in die Zahlungswährung bis auf
weiteres mit Bedacht auf Abs. 2 folgende Umrechnungsverhältnisse
zugrunde zu legen