118. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946,
B. G. Bl. Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4), des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl.
Nr. 86/1948, wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
I. Abschnitt.
§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen
monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag von
62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für
Aktive),
b) einen weiteren Teuerungszuschlag von
4½ v. H. vom Gehalt und von den bisherigen
Teuerungszuschlägen sowie von dem
unter a) genannten Teuerungszuschlag (dritte
Ausgleichszulage für Aktive).
§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhegenüssen erhalten
für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen
monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag von
62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für
Ruhegenußempfänger),
b) einen weiteren Teuerungszuschlag von
4½ v. H. vom Ruhegenuß und den bisherigen
Teuerungszuschlägen sowie von dem
unter a) genannten Teuerungszuschlag (dritte
Ausgleichszulage für Ruhegenußempfänger).
(2) Die Empfänger von Versorgungsgenüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren
bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag von
50 S (zweiter Teuerungszuschlag für Versorgungsgenußempfänger),
b) einen weiteren Teuerungszuschlag von
4½ v. H. vom Versorgungsgenuß und von
den bisherigen Teuerungszuschlägen sowie
von dem unter a) genannten Teuerungszuschlag
(dritte Ausgleichszulage für Versorgungsgenußempfänger).
§ 3. Die Vertragsbediensteten, auf deren Dienstverhältnis
die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 Anwendung finden und deren
Entlohnung nach dem Entlohnungsschema I, II,
I L oder II L erfolgt, erhalten für die Zeit ab
1. Juni 1949 zu ihren bisherigen monatlichen
Teuerungszuschlägen die im § 1 für Bundesbeamte
des Dienststandes vorgesehenen Teuerungszuschläge
mit der Maßgabe, daß an Stelle des
Gehaltes das Monatsentgelt tritt.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5,
Abs. (2) bis (4), der Verordnung vom 28. September
1948, B.G.Bl. Nr. 208, finden auf die
nach dieser Verordnung gebührenden Teuerungszuschläge
sinngemäß Anwendung.
§ 5. (1) Die Ernährungszulage nach § 1, lit. b,
§ 2, Abs. (1), lit. b, und § 5, Abs. (1), lit. b, der
Verordnung vom 28. September 1948, B.G.Bl.
Nr. 208, entfällt mit 31. Mai 1949.
(2) Die in den Verordnungen vom 30. Juni
1947, B.G.Bl. Nr. 129, vom 31. Juli 1947,
B.G.Bl. Nr. 168, vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.
Nr. 114, genannten festen Teuerungszuschläge
von 140 S, 100 S und 60 S gebühren, wenn der
Bundesbedienstete Anspruch auf mehrere Dienstbezüge
hat, jedenfalls nur einmal; das gleiche gilt
für die im § 1, lit. a, und im § 2, lit. a, dieser Verordnung
genannten festen Teuerungszuschläge
von 62 S 50 g und 50 S.
II. Abschnitt.
§ 6. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden, erhalten neben ihrem Monatsgehalt (Ruhegenuß,
Versorgungsgenuß, Monatsengelt) jährlich
zwei Sonderzahlungen.
(2) Vertragsbedienstete, die auf bestimmte Zeit
aufgenommen wurden, erhalten eine Sonderzahlung
jedoch nur, wenn die Vertragsdauer drei
Monate übersteigt. Vertragsbedienstete, mit denen
ein Sondervertrag im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 abgeschlossen wurde,
erhalten eine Sonderzahlung nur dann, wenn sie
im Bezug der den Bundesbediensteten gewährten
laufenden Teuerungszuschläge stehen.
§ 7. (1) Jede Sonderzahlung beträgt 50 v. H.
des Monatsbezuges.
(2) Monatsbezug im Sinne dieser Verordnung
ist
a) bei Bundesbeamten der Gehalt einschließlich
der Wachdienstzulage, der Ergänzungszulage,
der Familienzulagen und der
laufenden Teuerungszuschläge;
b) bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt
einschließlich der Ergänzungszulage, der
Familienzulagen und der laufenden Teuerungszuschläge;
c) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
der Ruhe- oder Versorgungsgenuß
einschließlich der Familienzulagen und der
laufenden Teuerungszuschläge.
§ 8. Die Sonderzahlungen werden an jedem
1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser Tag
auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag fällt,
am vorhergehenden Werktag fällig. Die am
1. Juni 1949 fällig werdende Sonderzahlung wird
jedoch am 15. Juli 1949 ausgezahlt.
§ 9. Ob einem Bundesbediensteten eine Sonderzahlung
gebührt und in welcher Höhe sie gebührt,
ist nach der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten
am Fälligkeitstag zu beurteilen.