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118_1949 AT

118. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung.

Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946,

B. G. Bl. Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4), des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl.

Nr. 86/1948, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

I. Abschnitt.

§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen

monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag von

62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für

Aktive),

b) einen weiteren Teuerungszuschlag von

4½ v. H. vom Gehalt und von den bisherigen

Teuerungszuschlägen sowie von dem

unter a) genannten Teuerungszuschlag (dritte

Ausgleichszulage für Aktive).

§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhegenüssen erhalten

für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen

monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag von

62 S 50 g (zweiter Teuerungszuschlag für

Ruhegenußempfänger),

b) einen weiteren Teuerungszuschlag von

4½ v. H. vom Ruhegenuß und den bisherigen

Teuerungszuschlägen sowie von dem

unter a) genannten Teuerungszuschlag (dritte

Ausgleichszulage für Ruhegenußempfänger).

(2) Die Empfänger von Versorgungsgenüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren

bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag von

50 S (zweiter Teuerungszuschlag für Versorgungsgenußempfänger),

b) einen weiteren Teuerungszuschlag von

4½ v. H. vom Versorgungsgenuß und von

den bisherigen Teuerungszuschlägen sowie

von dem unter a) genannten Teuerungszuschlag

(dritte Ausgleichszulage für Versorgungsgenußempfänger).

§ 3. Die Vertragsbediensteten, auf deren Dienstverhältnis

die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 Anwendung finden und deren

Entlohnung nach dem Entlohnungsschema I, II,

I L oder II L erfolgt, erhalten für die Zeit ab

1. Juni 1949 zu ihren bisherigen monatlichen

Teuerungszuschlägen die im § 1 für Bundesbeamte

des Dienststandes vorgesehenen Teuerungszuschläge

mit der Maßgabe, daß an Stelle des

Gehaltes das Monatsentgelt tritt.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5,

Abs. (2) bis (4), der Verordnung vom 28. September

1948, B.G.Bl. Nr. 208, finden auf die

nach dieser Verordnung gebührenden Teuerungszuschläge

sinngemäß Anwendung.

§ 5. (1) Die Ernährungszulage nach § 1, lit. b,

§ 2, Abs. (1), lit. b, und § 5, Abs. (1), lit. b, der

Verordnung vom 28. September 1948, B.G.Bl.

Nr. 208, entfällt mit 31. Mai 1949.

(2) Die in den Verordnungen vom 30. Juni

1947, B.G.Bl. Nr. 129, vom 31. Juli 1947,

B.G.Bl. Nr. 168, vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 114, genannten festen Teuerungszuschläge

von 140 S, 100 S und 60 S gebühren, wenn der

Bundesbedienstete Anspruch auf mehrere Dienstbezüge

hat, jedenfalls nur einmal; das gleiche gilt

für die im § 1, lit. a, und im § 2, lit. a, dieser Verordnung

genannten festen Teuerungszuschläge

von 62 S 50 g und 50 S.

II. Abschnitt.

§ 6. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden, erhalten neben ihrem Monatsgehalt (Ruhegenuß,

Versorgungsgenuß, Monatsengelt) jährlich

zwei Sonderzahlungen.

(2) Vertragsbedienstete, die auf bestimmte Zeit

aufgenommen wurden, erhalten eine Sonderzahlung

jedoch nur, wenn die Vertragsdauer drei

Monate übersteigt. Vertragsbedienstete, mit denen

ein Sondervertrag im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 abgeschlossen wurde,

erhalten eine Sonderzahlung nur dann, wenn sie

im Bezug der den Bundesbediensteten gewährten

laufenden Teuerungszuschläge stehen.

§ 7. (1) Jede Sonderzahlung beträgt 50 v. H.

des Monatsbezuges.

(2) Monatsbezug im Sinne dieser Verordnung

ist

a) bei Bundesbeamten der Gehalt einschließlich

der Wachdienstzulage, der Ergänzungszulage,

der Familienzulagen und der

laufenden Teuerungszuschläge;

b) bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt

einschließlich der Ergänzungszulage, der

Familienzulagen und der laufenden Teuerungszuschläge;

c) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

der Ruhe- oder Versorgungsgenuß

einschließlich der Familienzulagen und der

laufenden Teuerungszuschläge.

§ 8. Die Sonderzahlungen werden an jedem

1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser Tag

auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag fällt,

am vorhergehenden Werktag fällig. Die am

1. Juni 1949 fällig werdende Sonderzahlung wird

jedoch am 15. Juli 1949 ausgezahlt.

§ 9. Ob einem Bundesbediensteten eine Sonderzahlung

gebührt und in welcher Höhe sie gebührt,

ist nach der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten

am Fälligkeitstag zu beurteilen.

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