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118_1948 AT

118. Provisorische Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern (Abgeschlossen in St. Gallen am 30. April 1947).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Provisorische Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern (Abgeschlossen in St. Gallen am 30. April 1947).

Die Österreichische Bundesregierung und der

Schweizerische Bundesrat haben folgendes vereinbart

Artikel 1.

Berufsausübung durch Handelsreisende.

(1) Die Kaufleute, Fabrikanten und andern

Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten

stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze

der von der zuständigen Behörde des Staates, in

welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten

internationalen Gewerbelegitimationskarte

entsprechend dem Artikel 10, Abs. 7, des

Internationalen Abkommens zur Vereinfachung

der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923

sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher

Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete

des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden

oder privaten und öffentlichen Unternehmungen,

Verwaltungen und Anstalten aller

Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen

oder auf irgendeine Weise in ihrem

Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen

Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe

zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben

oder Taxen zu entrichten.

(2) Die vorstehenden Bestimmunigen sind auf

das Hausier- und Wandergewerbe sowie auf das

Aufnehmen von Bestellungen bei Privatpersonen

und Landwirten nicht anwendbar, und die vertragschließenden

Teile behalten sich in dieser

Hinsicht] die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung

vor.

(3) Die mit der vorerwähnten Legitimationskarte

versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden

und die in ihren Diensten stehenden

Handelsreisenden haben das Recht, Warenmuster

oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu

führen.

(4) Die vertragschließenden Teile werden sich

die Formulare für die im ersten Absatz dieses

Artikels erwähnte Ausweiskarte sowie die für die

Ausstellung der Ausweiskarten zuständigen Behörden

gegenseitig mitteilen. Für die Legitimationskarten

wird kein konsularisches oder anderes

Visum verlangt.

Artikel 2.

Zollbehandlung von Warenmustern

und Modellen.

(1) Muster und Modelle von an und für sich

zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke

und Tabak) können unter folgenden Bedingungen

im Vormerkverfahren abgefertigt werden

a) Für den Zoll und die weiteren Abgaben

kann eine Sicherstellung durch Barhinterlegung

oder Zollbürgschaft verlangt werden;

b) die Identität der Muster muß ohne besondere

Schwierigkeiten festgehalten werden

können;

c) der Zollstelle jedes Landes ist ein Verzeichnis

der Muster oder Modelle in zwei

Ausfertigungen mit Angabe der Gattung

und des Nettogewichtses jedes einzelnen

Gegenstandes sowie der vorhandenen

Erkennungsmerkmale abzugeben;

d) die Vorschriften über die Bewilligung der

Warenein- und -ausfuhr sind einzuhalten;

e) die Muster oder Modelle sind innerhalb

Jahresfrist wiederein-, beziehungsweise

wiederauszuführen.

(2) Die von den Zollorganen des einen Staates

an den Mustern oder Modellen angebrachten

Kennzeichen werden von den Zollorganen des

andern Staates anerkannt, sofern sie als genügender

Identitätsnachweis angesehen werden.

(3) Muster von Lebensmitteln, die zum Zwecke

der Volksernährung den zuständigen öffentlichen

Stellen übermittelt werden, können von der

Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden.

(4) Die Vormerklöschung bei der Wiederausbeziehungsweise

Wiedereinfuhr wird von allen

hiefür zuständigen Zollämtern vorgenommen.

(5) Werden die im Vormerkverfahren eingeführten

Warenmuster oder Modelle nicht innerhalb

der vorgeschriebenen Frist wiederausgeführt,

so sind allfällig erforderliche Einfuhrbewilligungen

nachträglich beizubringen. Ebenso

bleiben die Vorschriften über die Regelung des

Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten

vorbehalten.

(G) Die für Warenmuster geltenden Bestimmungen

sind auch anwendbar für Waren (ausgenommen

Verzehrungswaren), die auf Märkte

oder Messen in einen der beiden Staaten verbracht

werden. Diese Waren sind indessen von

der Pflicht der Wiederein-, beziehungsweise

Wiederausfuhr befreit.

(7) Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden

lediglich als Muster zum Zweck des Vorzeigens

im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung

eingeführt werden und daher nicht in

den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf

Verlangen von der amtlichen Edelmetallkontrolle

und vom Punzierungszwang zu befreien, wenn

entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die

im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes

der Muster verfällt.

Artikel 3.

Meistbegünstigung.

Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten

für die Behandlung der Warenmuster

bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie

in jeder andern die Artikel 1 und 2 betreffenden

Materie gestehen sich die beiden vertragschliessenden

Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung

zu.

Artikel 4.

Schlußbestimmungen.

Die vorliegende provisorische Vereinbarung

tritt nach Genehmigung durch die beiden

Regierungen in Kraft.

Sie kann mit einer Frist von drei Monaten

zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt

werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.

Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.

sig. Stangelberger

sig. Widmer

Das Regierungsübereinkommen ist nach Erhalt der Genehmigung durch die beiden Regierungen

vereinbarungsgemäß am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.

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