118. Provisorische Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern (Abgeschlossen in St. Gallen am 30. April 1947).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und der
Schweizerische Bundesrat haben folgendes vereinbart
Artikel 1.
Berufsausübung durch Handelsreisende.
(1) Die Kaufleute, Fabrikanten und andern
Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten
stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze
der von der zuständigen Behörde des Staates, in
welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten
internationalen Gewerbelegitimationskarte
entsprechend dem Artikel 10, Abs. 7, des
Internationalen Abkommens zur Vereinfachung
der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923
sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher
Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete
des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden
oder privaten und öffentlichen Unternehmungen,
Verwaltungen und Anstalten aller
Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen
oder auf irgendeine Weise in ihrem
Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen
Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe
zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben
oder Taxen zu entrichten.
(2) Die vorstehenden Bestimmunigen sind auf
das Hausier- und Wandergewerbe sowie auf das
Aufnehmen von Bestellungen bei Privatpersonen
und Landwirten nicht anwendbar, und die vertragschließenden
Teile behalten sich in dieser
Hinsicht] die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung
vor.
(3) Die mit der vorerwähnten Legitimationskarte
versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden
und die in ihren Diensten stehenden
Handelsreisenden haben das Recht, Warenmuster
oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu
führen.
(4) Die vertragschließenden Teile werden sich
die Formulare für die im ersten Absatz dieses
Artikels erwähnte Ausweiskarte sowie die für die
Ausstellung der Ausweiskarten zuständigen Behörden
gegenseitig mitteilen. Für die Legitimationskarten
wird kein konsularisches oder anderes
Visum verlangt.
Artikel 2.
Zollbehandlung von Warenmustern
und Modellen.
(1) Muster und Modelle von an und für sich
zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke
und Tabak) können unter folgenden Bedingungen
im Vormerkverfahren abgefertigt werden
a) Für den Zoll und die weiteren Abgaben
kann eine Sicherstellung durch Barhinterlegung
oder Zollbürgschaft verlangt werden;
b) die Identität der Muster muß ohne besondere
Schwierigkeiten festgehalten werden
können;
c) der Zollstelle jedes Landes ist ein Verzeichnis
der Muster oder Modelle in zwei
Ausfertigungen mit Angabe der Gattung
und des Nettogewichtses jedes einzelnen
Gegenstandes sowie der vorhandenen
Erkennungsmerkmale abzugeben;
d) die Vorschriften über die Bewilligung der
Warenein- und -ausfuhr sind einzuhalten;
e) die Muster oder Modelle sind innerhalb
Jahresfrist wiederein-, beziehungsweise
wiederauszuführen.
(2) Die von den Zollorganen des einen Staates
an den Mustern oder Modellen angebrachten
Kennzeichen werden von den Zollorganen des
andern Staates anerkannt, sofern sie als genügender
Identitätsnachweis angesehen werden.
(3) Muster von Lebensmitteln, die zum Zwecke
der Volksernährung den zuständigen öffentlichen
Stellen übermittelt werden, können von der
Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden.
(4) Die Vormerklöschung bei der Wiederausbeziehungsweise
Wiedereinfuhr wird von allen
hiefür zuständigen Zollämtern vorgenommen.
(5) Werden die im Vormerkverfahren eingeführten
Warenmuster oder Modelle nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist wiederausgeführt,
so sind allfällig erforderliche Einfuhrbewilligungen
nachträglich beizubringen. Ebenso
bleiben die Vorschriften über die Regelung des
Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten
vorbehalten.
(G) Die für Warenmuster geltenden Bestimmungen
sind auch anwendbar für Waren (ausgenommen
Verzehrungswaren), die auf Märkte
oder Messen in einen der beiden Staaten verbracht
werden. Diese Waren sind indessen von
der Pflicht der Wiederein-, beziehungsweise
Wiederausfuhr befreit.
(7) Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden
lediglich als Muster zum Zweck des Vorzeigens
im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung
eingeführt werden und daher nicht in
den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf
Verlangen von der amtlichen Edelmetallkontrolle
und vom Punzierungszwang zu befreien, wenn
entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die
im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes
der Muster verfällt.
Artikel 3.
Meistbegünstigung.
Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten
für die Behandlung der Warenmuster
bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie
in jeder andern die Artikel 1 und 2 betreffenden
Materie gestehen sich die beiden vertragschliessenden
Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung
zu.
Artikel 4.
Schlußbestimmungen.
Die vorliegende provisorische Vereinbarung
tritt nach Genehmigung durch die beiden
Regierungen in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten
zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt
werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.
Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.
sig. Stangelberger
sig. Widmer
Das Regierungsübereinkommen ist nach Erhalt der Genehmigung durch die beiden Regierungen
vereinbarungsgemäß am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.