118_1945
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118. Gesetz: Abhaltung von Geldlotterien zugunsten des Wiederaufbaues des Stephansdomes (Stephansdomlotterie-Gesetz).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 118. Gesetz: Abhaltung von Geldlotterien zugunsten des Wiederaufbaues des Stephansdomes (Stephansdomlotterie-Gesetz).
1945_118_0 118. Gesetz: Abhaltung von Geldlotterien zugunsten des Wiederaufbaues des Stephansdomes (Stephansdomlotterie-Gesetz).
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,
einvernehmlich mit dem Staatsamt für
Inneres dem Wiener Dombauverein Lotterien
mit Geldtreffern zu bewilligen.
§ 2. Das Erträgnis dieser Lotterien ist zur
Gänze für den Wiederaufbau des Stephansdomes
zu verwenden.
§ 3. Diese Lotterien sind von der Zahlung
der Lottotaxe und der Gebühr nach T. P. 57,
B, a, des Allgemeinen Gebührentarifes 1925,
B. G. Bl. Nr. 208, befreit.
§ 4. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1947
außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Staatsamt, für Inneres betraut.