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118_1945 AT

118. Gesetz: Abhaltung von Geldlotterien zugunsten des Wiederaufbaues des Stephansdomes (Stephansdomlotterie-Gesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Gesetz: Abhaltung von Geldlotterien zugunsten des Wiederaufbaues des Stephansdomes (Stephansdomlotterie-Gesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,

einvernehmlich mit dem Staatsamt für

Inneres dem Wiener Dombauverein Lotterien

mit Geldtreffern zu bewilligen.

§ 2. Das Erträgnis dieser Lotterien ist zur

Gänze für den Wiederaufbau des Stephansdomes

zu verwenden.

§ 3. Diese Lotterien sind von der Zahlung

der Lottotaxe und der Gebühr nach T. P. 57,

B, a, des Allgemeinen Gebührentarifes 1925,

B. G. Bl. Nr. 208, befreit.

§ 4. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1947

außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Staatsamt, für Inneres betraut.

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