117. Bundesgesetz: Finanzsicherheiten-Gesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz über Sicherheiten auf den Finanzmärkten
(Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG)
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten zwischen
bestimmten Finanzmarktteilnehmern.
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer
einer der folgenden Kategorien angehören
1. Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der
Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken oder die berechtigt sind,
Konten für Kunden zu führen, mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie
ausgestattet sind und nicht in den Z 2 bis 5 genannt werden;
2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank,
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne des
Art. 1 Nr. 19 der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute, ABl. Nr. L 126 vom 26. Mai 2000, S 1, der Internationale Währungsfonds und
die Europäische Investitionsbank;
3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere
a) Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG und die in Art. 2 Abs. 3
dieser Richtlinie bezeichneten Institute,
b) Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen,
ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S 27,
c) Finanzinstitute im Sinne des Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG,
d) Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1, und im Sinne des Art. 1
Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom
19. Dezember 2002, S 1,
e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. Nr. L 375 vom
31. Dezember 1985, S 3,
f) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Art. 1a Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG;
4. zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen im Sinne des Art. 2 lit. c, d
und e der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 45, und mit
diesen vergleichbare, von der genannten Richtlinie nicht erfasste Einrichtungen, die nach dem
Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften einer Aufsicht unterliegen und für
Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren;
5. juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind,
insbesondere für Anleihegläubiger, Inhaber sonstiger verbriefter Forderungen oder für einen Finanzmarktteilnehmer
im Sinne der Z 1 bis 4.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Finanzsicherheit: Barsicherheiten oder Finanzinstrumente, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung
oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden,
auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen
beruht;
2. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: die vollständige Übereignung oder Zession
einer Barsicherheit oder eines Finanzinstruments zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen
Deckung von Verbindlichkeiten einschließlich von Wertpapierpensionsgeschäften;
3. Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts: ein Sicherungsrecht an einer
Barsicherheit oder einem Finanzinstrument, wobei das Eigentum an der bestellten Sicherheit zum
Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt;
4. Barsicherheit: ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine
vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld;
5. Finanzinstrumente: Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen
und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt
werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien,
Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen
oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschließlich von
Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte
oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva;
6. maßgebliche Verbindlichkeit: eine durch eine Finanzsicherheit besicherte Verbindlichkeit, die
ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten begründet und die ganz oder
teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten
Verbindlichkeiten (einschließlich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder aus einer ähnlichen
Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers
gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich
allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen;
7. im Effektengiro übertragbares Wertpapier: eine Finanzsicherheit in Form von Finanzinstrumenten,
die in einem Register eingetragen oder auf einem Depotkonto gebucht wird, das von einem
oder für einen Intermediär geführt wird;
8. maßgebliches Konto: das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung
vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäß Z 7 erlangt,
auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird;
9. Sicherheit der selben Art
a) bei einer Barsicherheit die Zahlung eines Betrags in der gleichen Höhe und der gleichen Währung;
b) bei einem Finanzinstrument ein anderes Finanzinstrument des selben Emittenten oder Schuldners,
das Bestandteil der selben Emission oder Serie ist, auf den gleichen Nennwert und die
gleiche Währung lautet und das gleiche Recht verbrieft; dazu zählen auch andere Vermögenswerte,
die infolge eines Ereignisses, das die als Finanzsicherheit bestellten Finanzinstrumente
betrifft, vereinbarungsgemäß an die Stelle des ursprünglichen Finanzinstruments treten;
10. Konkurs- und Liquidationsverfahren: ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren,
bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der
Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es
unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise
eingeleitet wird; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Zwangsausgleich oder eine
ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden;
11. Ausgleichs- und Sanierungsverfahren: ein Ausgleichsverfahren und eine vergleichbare gerichtliche
oder behördliche Maßnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage,
mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Maßnahmen, die die Aussetzung
von Zahlungen oder von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen
vorsehen;
12. Verwertungs- oder Beendigungsfall: eine Vertragsverletzung und jedes andere von den Vertragsparteien
vertraglich einer Vertragsverletzung gleichgestellte Ereignis, die oder das den Sicherungsnehmer
auf Grund des Vertrags oder kraft Gesetzes zur Verwertung oder Aneignung der
Finanzsicherheit oder zur Aufrechnung infolge Beendigung berechtigt;
13. Verfügungsrecht: das Recht des Inhabers eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts an
einem Finanzaktivum, darüber auf Grund des Vertrags wie ein Eigentümer zu verfügen;
14. Aufrechnung infolge Beendigung („Close Out Netting“): eine vertragliche Bestimmung im Rahmen
der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden
Vereinbarung oder – sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben –
eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Weg der Verrechnung,
Aufrechnung oder auf andere Weise
a) die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung
in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen
entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden oder
b) der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit
den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat;
15. Bestellung: die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter,
die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der
Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle
nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter
Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger
Sicherheiten hat.
(2) Der Schriftlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes stehen die elektronische Aufzeichnung sowie
jede andere Art der Aufzeichnung mittels eines dauerhaften Datenträgers gleich.
Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart
§ 4. (1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der
Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch,
wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder
ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten
Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht.
(2) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche
Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.
Verwertung der Sicherheit
§ 5. (1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs-
oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts
verwerten, indem er
1. Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen
Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;
2. Barsicherheiten gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt
verwendet.
(2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der
Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der
Finanzinstrumente ermöglicht.
§ 6. (1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene
Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung
zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
(2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet
werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder
Liquidationsverfahren oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder ein solches
Verfahren noch andauert.
Verfügungsrecht
§ 7. (1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht
über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.
(2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu
beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen
Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit
entweder Sicherheiten der selben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung
vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten der selben Art gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten
aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungs statt zu verwenden.
(3) Die nach Abs. 2 erster Satz beschaffte Sicherheit der selben Art ist Gegenstand der selben Vereinbarung
über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts wie
die ursprüngliche Sicherheit. Sie wird so behandelt, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie die ursprüngliche
Sicherheit bestellt worden.
(4) Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften
Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäß über die Finanzsicherheit
verfügt.
(5) Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Abs. 2
erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge
Beendigung einbezogen werden.
Anerkennung der Vollrechtsübertragung
§ 8. (1) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der
Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
(2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer
seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art
erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.
Aufrechnung infolge Beendigung
§ 9. (1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung
auch dann wirksam, wenn
1. über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren
oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder ein solches
Verfahren noch andauert und
2. die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder
sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
(2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung
ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und
ohne Wartefrist vorgenommen werden.
Be- und Verwertungsgrundsätze
§ 10. Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch dieses Bundesgesetz eingeräumten
Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der
maßgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Maßgabe
der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere
auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat
er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 11. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten
gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten
vor.
(2) Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlussbestimmungen
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 14. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien verwiesen wird, beziehen sich die Verweise
auf die jeweils am 1. Dezember 2003 geltende Fassung dieser Richtlinien.
Artikel 2
Änderung des IPR-Gesetzes
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl.
Nr. 304, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt
„Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere
§ 33a. (1) Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren
(§ 3 Abs. 1 Z 7 des Finanzsicherheiten-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003) sowie der
Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu
beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (§ 3 Abs. 1 Z 8 FinSG) geführt wird.
(2) Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
1. ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren
durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder
diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
2. ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach
Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (§ 3 Abs. 1 Z 12 FinSG) erforderlich sind.“
2. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in
Kraft.“
Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 wird verordnet
§ 1. Die von den Ländern an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichtenden jährlichen
Beiträge werden unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung 2001 mit Wirkung ab 1. Jänner
2002 wie folgt festgestellt
Burgenland ........................ 391807,98 €
Kärnten .............................. 773569,2 €
Niederösterreich ................ 2133923,8 €
Oberösterreich ................... 1867235,7 €
Salzburg ............................. 702130,02 €
Steiermark ......................... 1651554 €
Tirol ................................... 912167,16 €
Vorarlberg ......................... 468465,42 €
Wien .................................. 2224165,4 €
§ 2. Die im § 1 festgestellten Länderbeiträge sind erstmals für das Kalenderjahr 2002 zu leisten.
Die Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung
von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt
für Sprengstoffe (BGBl. III Nr. 19/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 68/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Finnland 13. Juni 2003
Vereinigtes Königreich 23. Juni 2003
Portugal 24. Juni 2003
Slowakei 30. September 2003