117. Bundesgesetz: Verwaltungsverfahrensnovelle 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert
1. Dem § 67a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„In den Angelegenheiten der Nachprüfung einschließlich der Erlassung einstweiliger Verfügungen im
Rahmen der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich entscheiden sie durch Einzelmitglied.“
2. In § 78 Abs. 2 wird der Ausdruck „15000 S“ durch den Ausdruck „1090 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 82 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit 1. Jänner 2003
in Kraft. § 67a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft, ist jedoch auf in diesem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land anhängige Verfahren
nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie
ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der
Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.”
2. § 47 lautet
„§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht
oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten
Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund
automatischer Überwachung festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch
Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 365 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall
beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten
Sachen 120 Euro nicht übersteigt.
(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von
Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenver-
arbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein
festgesetzte Geldstrafe bis zu 300 Euro verhängen darf.“
3. § 49a Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung
zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für
die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte
Geldstrafe bis zu 220 Euro vorschreiben darf.“
4. § 50 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen
bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen
mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für
bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag
nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 36 Euro
zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung
nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.“
5. In § 52b entfällt der letzte Satz.
6. Dem § 66b wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die §§ 4 Abs. 2, 47, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 117/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 52b letzter Satz außer Kraft.“
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 137/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 6. November
2000 (Amtsblatt Nr. L 289 vom 16. November 2000, S. 42 bis 43, CELEX-Nr.: 300D0709) festgelegten
Mindestkriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benennung der Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4
der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen zu berücksichtigen sind, werden im Anhang kundgemacht.
Die Multilaterale Vereinbarung M77 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol
in Tankcontainern (BGBl. III Nr. 144/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 203/1999) wurde von Luxemburg am 5. April 2002 unterzeichnet.