117. Bundesgesetz: 7. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2001
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2001)
1. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 7
angefügt
„7. für die Zeit vom 25. September 2001, 0.00 Uhr, bis 24. Oktober 2001, 24.00 Uhr, die Haftung für
das nicht versicherbare Risiko aus Schäden – verursacht durch Terror und Kriegsereignisse – der
Austrian Airlines Group und aller im gewerblichen Verkehr eingesetzten österreichischen
Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen E und F bis zu einem Betrag im Schillinggegenwert von
höchstens 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und für jedes Luftfahrtunternehmen zu
übernehmen; der Haftungszeitraum kann bei Notwendigkeit bis Ende des Kalenderjahres 2001
verlängert werden. Für die Haftungsübernahme ist ein angemessenes Haftungsentgelt zu
vereinbaren; der Hundertsatz gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ist nicht
anzuwenden.“
2. Artikel IX Abs. 3 lautet
„(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen
gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.“
Österreichische Botschaft
Bogotà
GZ 422/23/2001
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Beziehungen der
Republik Kolumbien ihre Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische
Bundesregierung in Anbetracht der Verordnung des Rates der Europäischen Union (EG) Nr. 539/2001 zur
Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, die am 10. April 2001 in Kraft getreten ist, beschlossen hat, das Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kolumbien über die
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Kolumbien Kundgemacht in BGBl. Nr. 65/1958 vom 14. Jänner 1958 gemäß
dessen Ziffer 7 zu kündigen.
Das Abkommen tritt somit unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten, am 4. Juli 2001 um
00.00 Uhr außer Kraft.
Die Botschaft der Republik Österreich benützt diesen Anlass, dem Ministerium für auswärtige
Beziehungen der Republik Kolumbien die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bogotà, am 4. Mai 2001
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Beziehungen
der Republik Kolumbien
Generaldirektion für Europa
Bogotá, D.C.