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117_2001 AT

117. Bundesgesetz: 7. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: 7. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2001)

1. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 7

angefügt

„7. für die Zeit vom 25. September 2001, 0.00 Uhr, bis 24. Oktober 2001, 24.00 Uhr, die Haftung für

das nicht versicherbare Risiko aus Schäden – verursacht durch Terror und Kriegsereignisse – der

Austrian Airlines Group und aller im gewerblichen Verkehr eingesetzten österreichischen

Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen E und F bis zu einem Betrag im Schillinggegenwert von

höchstens 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und für jedes Luftfahrtunternehmen zu

übernehmen; der Haftungszeitraum kann bei Notwendigkeit bis Ende des Kalenderjahres 2001

verlängert werden. Für die Haftungsübernahme ist ein angemessenes Haftungsentgelt zu

vereinbaren; der Hundertsatz gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ist nicht

anzuwenden.“

2. Artikel IX Abs. 3 lautet

„(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen

gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.“

BGBlPdf 117. Kündigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kolumbien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Kolumbien

Österreichische Botschaft

Bogotà

GZ 422/23/2001

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Beziehungen der

Republik Kolumbien ihre Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische

Bundesregierung in Anbetracht der Verordnung des Rates der Europäischen Union (EG) Nr. 539/2001 zur

Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze im

Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser

Visumpflicht befreit sind, die am 10. April 2001 in Kraft getreten ist, beschlossen hat, das Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kolumbien über die

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Kolumbien Kundgemacht in BGBl. Nr. 65/1958 vom 14. Jänner 1958 gemäß

dessen Ziffer 7 zu kündigen.

Das Abkommen tritt somit unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten, am 4. Juli 2001 um

00.00 Uhr außer Kraft.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diesen Anlass, dem Ministerium für auswärtige

Beziehungen der Republik Kolumbien die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bogotà, am 4. Mai 2001

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Beziehungen

der Republik Kolumbien

Generaldirektion für Europa

Bogotá, D.C.

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