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117. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 124/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4,“ der Ausdruck „die

§§ 86a bis 86m“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt

„dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.“

3. § 13c Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen

mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der

Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.“

4. Nach dem § 17c wird folgender § 17d samt Überschrift eingefügt

„Angestellte Vermittler

§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur

solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung

besitzen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der

fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.“

5. § 18a Abs. 1 Z 1 lautet

„1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige

Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über

1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;“

6. § 18b Abs. 1 Z 7 lautet

„7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung

der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,“

Die bisherige Z 7 erhält die Bezeichnung Z 8.

7. § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20

Abs. 2 gesondert zu berechnen.“

8. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den

Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

1. jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in

der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter

Z 2 und 3 fallen,

2. jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene

Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht

abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen

für garantierte Mindestleistungen,

3. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen

Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

4. für die Krankenversicherung,

5. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.“

9. In § 22 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,

BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

10. Nach dem § 22 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt

„(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder

die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines

Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen,

wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt

sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge

herbeiführt, wesentlich vergrößert.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

11. In § 23 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Abteilungen“ ersetzt.

12. § 76 samt Überschrift lautet

„Erwerb und Veräußerung von Anteilen

§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein

Versicherungsunternehmen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

1. die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser

Gesellschaft übersteigen,

2. der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,

3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils

geltenden Fassung geschaffen werden oder

4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 228

Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind.

Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung

angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten

oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden

Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

(2) Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang

mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die

Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender

Gesellschafter sind stets anzuzeigen.

(3) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht

um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des

Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der Versicherungsaufsichtsbehörde dann

anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies

gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung

angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten

oder unterschritten wird.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen

Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gehalten

werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen

verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende

Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“

13. § 77 Abs. 6 lautet

„(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen

werden

1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des

Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,

2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,

3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a

übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht

wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.“

14. Nach dem § 77 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt

„(7a) Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b dürfen nur dann zur

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist,

dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des § 78 Abs. 1 Z 16

oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu

der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.“

15. § 77 Abs. 8 lautet

„(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung

gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt

1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder in Anteilen an sonstigen Kapitalanlagefonds

zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat

der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben

werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen.

2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses

in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten

Kreditinstituten bestehen.

3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.“

16. Nach dem § 77 Abs. 8 wird folgender § 77 Abs. 8a eingefügt

„(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit

Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung

darstellen. § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.“

17. § 78 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet

1. Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates

eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung

und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat

eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

2. sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat

oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen

anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt

in einem dieser Staaten gehandelt werden,

3. sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von

Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der

OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

4. Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in

einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem

anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden

Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

4a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in

anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten

oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an

einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der

OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum

offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten

gehandelt werden,

5. sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem

Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften

mit beschränkter Haftung im Sinn des § 221 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden

Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD,

jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

5a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem

Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen

Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder

Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz

im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie

kurzfristig veräußert werden können,

6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds)

im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3),

Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl.

Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer

Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder

staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus

Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absicherungsinstrumente

zusammensetzt,

7. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal

ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft

eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen,

für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine

Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite

und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der

Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben

verpfändet werden,

8. entfällt

9. in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite

auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen

Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer

Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen

Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten

gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die

Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,

10. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal

ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie

Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal

ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

11. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal

ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates,

sofern sie nicht unter Z 7, 9 oder 10 fallen,

12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,

13. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal

ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

14. Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die

einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch

ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine

sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

15. Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem

anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen

mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren

Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem

öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder

erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung

dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte

durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf

eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

15a. in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit

Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich

Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder

Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere

Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind,

und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem

öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder

erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung

dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte

durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf

eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

15b. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal

ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Z 15 oder Kommanditgesellschaften

gemäß Z 15a,

16. Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten

Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Z 17 fallen,

17. laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat

berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände,

18. anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b, sofern sie auf ein

gemäß Z 16 oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige

Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf

ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.“

17a. In § 78 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 7 bis 13“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 7

bis 13 und 15b“ ersetzt.

18. In § 78 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2, 4 und 4a“

ersetzt.

19. § 78 Abs. 4 lautet

„(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in

Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese

Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.

Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen

Art. 21 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind

in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.“

20. § 79 Abs. 1 lautet

„(1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen

nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden

1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5a desselben Unternehmens –

ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen,

einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 sowie

Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16, die den selben Schuldner betreffen,

b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a,

solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß

lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen

Rückstellungen angelegt wurden,

c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens

gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen,

Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch

10 vH insgesamt,

3. bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und Anteile an Kapitalanlagefonds

(§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Z 7, die nach

den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen

enthalten dürfen,

4. bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a desselben Unternehmens, höchstens

jedoch 5 vH insgesamt,

5. bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von

Immobilien-Spezialfonds (Z 7), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte

Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich

Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,

6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 11 und

13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

7. bis zu 10 vH

a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) oder mehrere

Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein

einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft

gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese

Gesellschaft,

c) Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft

gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,

d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß § 78 Abs. 1 Z 6, deren Fondsvermögen sich

ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 und 14 bis 17 zusammensetzt

(Immobilien-Spezialfonds),

höchstens jedoch 30 vH insgesamt,

8. bis zu 20 vH: Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,

9. bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17) insgesamt.“

21. Die Überschrift des § 79b lautet

„Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen“

22. § 79b Abs. 1 lautet

„(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und

der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden

ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte

eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für

die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der

Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock

gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein

Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen

innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen

zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die

Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.“

23. § 79b Abs. 6 lautet

„(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für

Aufstellungen und Meldungen erstrecken.“

24. In § 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 zweiter und dritter Satz,

Abs. 2 und 4“ ersetzt.

25. § 81c Abs. 2 wird wie folgt geändert

a) Posten B.III.3. lautet „3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen“. Die bisherigen Posten 3. bis

7. erhalten die Bezeichnung 4. bis 8.

b) Posten C. lautet: „C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen

Lebensversicherung“

26. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert

a) Posten A.VI. lautet: „VI. Risikorücklage gemäß § 73a VAG, versteuerter Teil“. Der bisherige Posten

VI. erhält die Bezeichnung VII.

b) Posten E. lautet: „E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen

Lebensversicherung“.

27. In § 81e Abs. 5 lautet der Posten 2.b)

„b) Erträge aus Grundstücken und Bauten,

davon verbundene Unternehmen“

28. § 81h Abs. 3 lautet

„(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß

Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs-

oder Herstellungskosten zu bewerten.“

29. An § 81h wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

30. § 81n Abs. 2 Z 14 entfällt.

31. § 81o Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die

verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien,

für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne

Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der indexgebundenen

Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.“

32. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen

Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der

Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des

Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 2 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch

nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der

Beauftragung widersprechen.“

33. § 82 Abs. 6 lautet

„(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten, auf die

Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte

Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d

auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.“

34. § 82 Abs. 9 lautet

„(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung

der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im

Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen

beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers

oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.“

35. An den § 82 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.“

36. In § 83 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „sieben Monaten“ durch den Ausdruck „sechs

Monaten“ ersetzt.

37. § 84 lautet

„§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des

Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des

inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens

haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur

Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung

beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache

aufzuliegen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten

auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222

Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2

und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9,

10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der

Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der

Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens

und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens

zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines

ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der

Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim

Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die

Firmenbuchnummer anzugeben.

(6) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht

anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden

Fassung und § 80b Abs. 3 sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß § 245a

Abs. 1 Z 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3

angeführten entsprechen.“

38. § 85a lautet

„§ 85a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der

Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99), für die zusätzliche Beaufsichtigung von

Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken

(§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung

von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr

sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche

Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne

Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das

Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen

umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die

ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen

aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und F.II., die nicht in die

Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu

enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen

über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 verbindliche

Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten

sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch

lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten

Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“

39. In § 86 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 85a“ der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ eingefügt.

40. Nach dem Fünften Hauptstück wird folgendes Sechste Hauptstück eingefügt

„Sechstes Hauptstück

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

1. Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder

eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunternehmen),

sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,

2.Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft,

eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines

übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach

Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l,

3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen

ist und die nicht von Z 2 erfasst sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5

und 86d.

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist

1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils

geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen

beherrschenden Einfluss ausübt;

2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils

geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss

ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch

untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen

befindet;

3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der

Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des

§ 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;

4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem

anderen Unternehmen hält; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;

5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von

einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein

beteiligtes Unternehmen;

6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens

mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von

Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche

oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der

Betrieb der Vertragsversicherung ist.

(3) Versicherungsunternehmen haben die Versicherungsaufsichtsbehörde über das Eintreten und den

Wegfall von Umständen, die gemäß Abs. 1 zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich

schriftlich zu informieren.

Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind

§ 86b. (1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses

Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen

1. alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung

unterliegt,

2. alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung

unterliegt,

3. alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das

der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung

eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn

1. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung

ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche

Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung

ungeeignet oder irreführend wäre;

3. das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für

diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer

rechtliche Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 3 für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung

notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten

in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde verzichtet

werden.

Zugang zu bestimmten Informationen

§ 86c. (1) Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben

dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen

Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen

betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher

Informationen und Auskünfte einzurichten.

(2) Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über

alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche

Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungsunternehmen

nicht übermittelt, so kann sich die Versicherungsaufsichtsbehörde an Unternehmen gemäß

§ 86b Abs. 1 wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der

Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon

unberührt.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen

Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche

Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Abs. 2 jederzeit vor Ort gemäß den §§ 101 und

102 prüfen. § 103 ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten

Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen

Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland

ihren Sitz haben, vornehmen. Die §§ 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der

Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon

unberührt.

(4) Beabsichtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde wichtige Informationen gemäß Abs. 2, die

beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder

untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung

unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen,

so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung

der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von

ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn die

Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung

von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.

(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen

Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen,

untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines

übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens,

die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde diese

Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane

durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser

beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102 ist anzuwenden.

Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte

§ 86d. (1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungsunternehmen

mit einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 oder mit einer natürlichen Person, die eine

Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen

oder einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte).

(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen

der Versicherungsaufsichtsbehörde Informationen über wesentliche gruppeninterne

Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte,

Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende

Geschäfte vorzulegen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die gemäß Abs. 2 meldepflichtigen

gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.

Bereinigte Eigenmittelausstattung

§ 86e. (1) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 einer zusätzlichen Beaufsichtigung

unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des § 86i (bereinigte Eigenmittel)

in dem sich aus § 86j ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.

(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 2 einer zusätzlichen Beaufsichtigung

unterliegen, haben Abs. 1 anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung

unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte

Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens

dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.

Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind

§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten

Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung

einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen

oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an

einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete

Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des

§ 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die

bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen,

Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt,

sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-

Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen

außerhalb der Vertragsstaaten handelt.

Befreiende Ermittlung

§ 86g. (1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung

eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten

Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.

(2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines

Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von

der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden

Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß § 86m besteht.

(3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen

Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.

Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.

Wahl der Methode

§ 86h. (1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann

1. auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens

oder

2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen

erfolgen.

(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses

ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung

einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter

Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in

den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des

konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses

sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom

Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen.

(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung

aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung

nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten

wird, beschränkt ist.

Bereinigte Eigenmittel

§ 86i. (1) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode entsprechen die

bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß § 73b ermittelten

Eigenmittel. Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode sind die bereinigten

Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß § 73b zu ermitteln.

(2) Sind bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode Unternehmen

einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b

unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß § 73b zu ermitteln. § 86k ist anzuwenden.

(3) Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung

selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden

1. a) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung

unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die

Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;

b) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten

Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für

das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein

anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen

darstellen;

2. a) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der

zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten

Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen;

b) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der

bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen.

(4) Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung

selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere

bleiben folgende Werte unberücksichtigt

1. der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden

Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die

Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber

stehen;

2. der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung

einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in

dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem

anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen

gegenüberstehen.

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss

ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter

entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.

(6) Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden

Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittelelemente

des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere

1. die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und

die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß § 73b Abs. 3;

2. gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Abs. 3

erfasst sind.

Übersteigt die Summe aus den in diesem Absatz genannten Elementen das Eigenmittelerfordernis dieses

Unternehmens, so ist der das Eigenmittelerfordernis übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen.

(7) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die

Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungsunternehmen

einen Abzugsposten dar.

Bereinigtes Eigenmittelerfordernis

§ 86j. (1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten

Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.

(2) Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die

selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese

Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende

Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis

des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.

Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen

§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in

einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für

Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das

nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft

von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei

Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom

16. August 1973, S 3) ermittelt werden.

(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb

der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht

und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur

Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August

1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses

Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses

Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde,

herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen

Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien

73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der

Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig

angesehen werden.

Abzug des Beteiligungsbuchwertes

§ 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung

notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes

Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des

betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der

bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b

Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen.

Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung

§ 86m. (1) Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen

in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen

Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-

VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche

Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses

Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen

über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu

informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten

gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu

erfüllen.

(2) Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein

Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst

der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß

Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die

zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens

übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen

über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.

(3) Hat ein in § 86a Abs. 1 Z 2 oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen

Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertrags-

staaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu

ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche

Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen

über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu

informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das

Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2

erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.“

Das Sechste, Siebente, Achte, Neunte und Zehnte Hauptstück erhalten die Bezeichnung Siebentes, Achtes,

Neuntes, Zehntes und Elftes Hauptstück.

41. § 99 Abs. 2 lautet

„(2) Die Geschäftsgebarung ist auch nach dem Wegfall der Konzession so lange zu überwachen, bis

alle Versicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der

Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens. Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der

Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

die Stellung einer Kaution im hiezu erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch im

Ausmaß der versicherungstechnischen Rückstellungen zuzüglich der Hälfte des Garantiefonds (§ 73f

Abs. 2 und 3) verlangen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind in der Weise festzusetzen, dass

gewährleistet ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.“

42. § 101 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des § 86c Abs. 5 und des § 102a

Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.“

43. § 104a Abs. 1 lautet

„(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b

erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in

dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur

Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer

Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte

Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Der

Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

erwarten lässt.“

44. Nach § 106 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Wenn eine Gefahr im Sinn des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die

Versicherungsaufsichtsbehörde eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu

angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.“

45. § 107b Abs. 1 Z 6 lautet

„6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,“

46. § 115b erster Satz lautet

„Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a

Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74,

§ 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen

Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen

nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages

bis 100000 S an den Bund vorschreiben.“

47. In § 116 Abs. 1 lauten der Einleitungssatz und die Z 1

„Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens

zu enthalten haben

1. Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung

beziehen,“

48. An den § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne

technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“

49. § 117 Abs. 3 entfällt.

50. § 117 Abs. 6 erster Satz lautet

„Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand

haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen.“

51. § 118 samt Überschrift lautet

„Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten

§ 118. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung

der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte

in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder

tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über

1. inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung

haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (§ 4 Abs. 7) stehen, das von der

betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,

2. inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat

ihren Sitz haben,

diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur

Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen

1. Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge

herbeiführen,

2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,

3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,

4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,

5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren

Bedeckung,

6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß

§ 85a Abs. 1 verlangten Angaben,

7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und

Maßnahmen gemäß §§ 104, 104a, 105 und 106,

8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.

(3) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn

gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an

Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts

gleichwertig sind.“

52. § 118a Abs. 1 lautet

„(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen,

der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen

Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und

diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden

Gegenstände betreffen

1. Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,

2.die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,

3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,

4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,

5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren

Bedeckung,

6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß

§ 85a Abs. 1 verlangten Angaben,

7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und

Maßnahmen gemäß §§ 104, 105 und 106,

7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie

98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder zu erleichtern,

8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.“

53. § 118a Abs. 4 lautet

„(4) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde Grund zur Annahme, dass eine Information für die

Versicherungsaufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche

Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) durchzuführen,

so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

54. § 119b Abs. 3 lautet

„(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind

erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“

55. Nach dem § 119e wird folgender § 119f eingefügt

„§ 119f. (1) § 5 Abs. 1, § 13c Abs. 1, § 17d, § 18a Abs. 1, § 18b Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2,

§ 22 Abs. 2, 3a und 3b, § 23 Abs. 2, § 76, § 77 Abs. 6, 7a, 8 und 8a, § 78 Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1,

§ 79b Abs. 6, § 99 Abs. 2, § 104a Abs. 1, § 106 Abs. 2a, § 107b Abs. 1, § 116 Abs. 1 und 4, § 117, § 118

und § 118a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 treten mit 1. Jänner

2001 in Kraft.

(2) § 79b Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86 Abs. 1 und § 115b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 80 Abs. 3, § 81c Abs. 2 und 3, § 81e Abs. 5, § 81h Abs. 3 und 6, § 81n Abs. 2,

§ 81o Abs. 4, § 82 Abs. 2a, 6, 9 und 12, § 83 Abs. 1 und 2, § 84, § 85a Abs. 1 und die §§ 86a bis 86m in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 bis 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem

der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 folgenden Tag an erlassen werden. Sie

dürfen im Fall der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2001, im Fall der in

Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 3

angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen,

anzuwenden sein.“

56. Nach dem § 129d wird folgender § 129e eingefügt

„§ 129e. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 bestehende

Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge gemäß § 76 Abs. 2 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde längstens bis 31. Jänner 2001 anzuzeigen.

(2) § 77 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 ist nur auf Vermögenswerte

anzuwenden, die das Versicherungsunternehmen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung

erwirbt.

(3) Werte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 in der bis zum Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 geltenden Fassung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Bestimmung im Vermögen des Versicherungsunternehmens befinden, gelten weiterhin als zur Bedeckung

der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet und sind in die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 7

einzubeziehen. Sofern sie in diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmet sind, gelten sie auch

weiterhin als dem Deckungsstock gewidmet.“

BGBlPdf 117. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige

Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-

Durchführungsverordnung 1997 – FrG-DV), BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998, wird wie folgt geändert

In § 1 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Von der Sichtvermerkspflicht sind jugoslawische Staatsangehörige anlässlich einer einmaligen

Durchreise für die Dauer von fünf Tagen dann ausgenommen, wenn der direkte Weg ihrer Heimreise über

Österreich führt und die in der Vereinbarung vom 21. März 2000 zwischen der Regierung der Republik

Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Österreichischen

Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der

Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer

Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen.“

BGBlPdf 117. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M98 gemäß Rn. 2010 betreffend besondere Verpackungsvorschriften für Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in Großpackmitteln (IBC)

Die Multilaterale Vereinbarung M98 gemäß Rn. 2010 betreffend besondere Verpackungsvorschriften

für Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in Großpackmitteln (IBC) (BGBl. III Nr. 97/2000)

wurde von der Tschechischen Republik am 15. Mai 2000 unterzeichnet.

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