117. Bundesgesetz: Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 419/1996 und BGBl. I Nr. 72/1997 wird wie folgt geändert
1. § 4 Z 2 lautet
„2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60.“
2. In § 4 Z 6 und § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung
„EG-Düngemittel“ ersetzt.
3. § 4 Z 8 lautet
„8.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender
Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren
gemäß Art. 91 Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92] in das Anwendungsgebiet zurückgebracht
werden.“
4. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 23 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
5. § 9a samt Überschrift lautet
„Zulassung durch Bescheid
§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits
durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer
Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.
(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
stattzugeben, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,
2. die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7
Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und
3. die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten
werden.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. Antragsteller und Hersteller,
2. vorgesehene Kennzeichnung,
3. Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,
4. Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,
5. vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die
Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und
6. Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, daß das Erzeugnis frei von
Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2
Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.
(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar
insbesondere im Hinblick auf
1. die bestimmungsgemäße Verwendung,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und
3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.
(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft
und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
notwendig erscheint.
(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen
wird.“
6. § 10 samt Überschrift lautet
„Einfuhr aus Drittländern
§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der
Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem
1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks
Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex
abzugeben ist,
3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich
nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt – oder
4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des
Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(2)Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben,
ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem
Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den
Behörden mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung
bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der
Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.“
7. § 11 lautet
„§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anders
festgelegt ist, in den Bundesländern
1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft,
2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.
(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr
(§ 10) – den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als
Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder
Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle
oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in
Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind –
jederzeit zulässig.“
8. § 12 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“ erhalten die Bezeichnung „(2)“
bis „(4)“.
9. § 13 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.
(4) Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen
im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu
erstatten.
(5) Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung
heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.“
10. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der
Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat
das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist
den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die
getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die
allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese
Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen
Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten
Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.“
11. In § 16 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„den Behörden gemäß § 11 Abs. 1“ ersetzt; dem § 16 wird folgender Satz angefügt
„Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft ist ein zentrales Register zu führen, in das
die Daten der Meldungen einzutragen sind.“
12. § 18 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu
entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung
fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgestellt werden.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und
des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die
Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren sind
durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. Wenn Gebühren nicht ohne weiters
entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.“
13. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974“ durch die Wortfolge „§ 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ ersetzt.
14. § 21 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz –
DMG, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1989 und der
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1993 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung
entsprechenden und dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepaßten Kennzeichnung und
Zusammensetzung bis 30. September 2003 in Verkehr gebracht werden.
(3) Düngemittel mit der Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ dürfen noch bis 31. Dezember 1998
erstmalig in Verkehr gebracht werden.“
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Landesverbandes
für Niederösterreich des Österreichischen Roten Kreuzes einbezogen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen
Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl.
Nr. 490/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 101/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Polen 12. April 1996
Rumänien 8. April 1998
Tschechische Republik 27. März 1996
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben.
Polen
Vorbehalt
Polen erklärt, daß es Art. 4 Abs. 1 lit. a in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf
Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen wurden,
keine Anwendung findet.
Erklärung
Polen erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf seine Staatsangehörigen keine
Anwendung findet.
Tschechische Republik
Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet in bezug auf die Staatsbürger der Tschechischen
Republik keine Anwendung.