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117. Bundesgesetz: Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 419/1996 und BGBl. I Nr. 72/1997 wird wie folgt geändert

1. § 4 Z 2 lautet

„2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60.“

2. In § 4 Z 6 und § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung

„EG-Düngemittel“ ersetzt.

3. § 4 Z 8 lautet

„8.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender

Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren

gemäß Art. 91 Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92] in das Anwendungsgebiet zurückgebracht

werden.“

4. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 23 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

5. § 9a samt Überschrift lautet

„Zulassung durch Bescheid

§ 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits

durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer

Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

stattzugeben, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,

2. die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7

Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und

3. die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten

werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1. Antragsteller und Hersteller,

2. vorgesehene Kennzeichnung,

3. Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,

4. Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,

5. vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die

Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und

6. Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, daß das Erzeugnis frei von

Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2

Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit

der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar

insbesondere im Hinblick auf

1. die bestimmungsgemäße Verwendung,

2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und

3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.

(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft

und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

notwendig erscheint.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen

wird.“

6. § 10 samt Überschrift lautet

„Einfuhr aus Drittländern

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der

Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem

1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks

Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex

abzugeben ist,

3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich

nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht

wirklich ausgewirkt – oder

4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des

Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2)Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben,

ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem

Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den

Behörden mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Waren für die Überwachung

bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der

Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.“

7. § 11 lautet

„§ 11. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anders

festgelegt ist, in den Bundesländern

1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft,

2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr

(§ 10) – den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als

Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder

Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle

oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in

Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind –

jederzeit zulässig.“

8. § 12 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“ erhalten die Bezeichnung „(2)“

bis „(4)“.

9. § 13 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind die Behörden (§ 11 Abs. 1) befugt.

(4) Die Behörden haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen

im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu

erstatten.

(5) Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung

heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.“

10. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der

Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Düngemittel,

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat

das Aufsichtsorgan von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente

mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist

den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die

getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die

allfälligen Kosten der Probenahme und der Untersuchung zu tragen. Das Aufsichtsorgan hat diese

Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen

Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten

Maßnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.“

11. In § 16 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„den Behörden gemäß § 11 Abs. 1“ ersetzt; dem § 16 wird folgender Satz angefügt

„Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft ist ein zentrales Register zu führen, in das

die Daten der Meldungen einzutragen sind.“

12. § 18 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu

entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung

fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und

des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die

Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren sind

durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. Wenn Gebühren nicht ohne weiters

entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.“

13. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974“ durch die Wortfolge „§ 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ ersetzt.

14. § 21 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz –

DMG, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1989 und der

Kundmachung BGBl. Nr. 141/1993 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung

entsprechenden und dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepaßten Kennzeichnung und

Zusammensetzung bis 30. September 2003 in Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel mit der Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ dürfen noch bis 31. Dezember 1998

erstmalig in Verkehr gebracht werden.“

BGBlPdf 117. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Landesverbandes

für Niederösterreich des Österreichischen Roten Kreuzes einbezogen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft

BGBlPdf 117. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen

Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl.

Nr. 490/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 101/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Polen 12. April 1996

Rumänien 8. April 1998

Tschechische Republik 27. März 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben.

Polen

Vorbehalt

Polen erklärt, daß es Art. 4 Abs. 1 lit. a in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf

Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen wurden,

keine Anwendung findet.

Erklärung

Polen erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf seine Staatsangehörigen keine

Anwendung findet.

Tschechische Republik

Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet in bezug auf die Staatsbürger der Tschechischen

Republik keine Anwendung.

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