Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117_1997 AT

117. Bundesgesetz: Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Wer gegen Art. 2 oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November

1996, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Schilling durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

zu bestrafen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

betraut.

BGBlPdf 117. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Liesing

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1998 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Liesing errichtet.

BGBlPdf 117. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 2. Juni 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

(BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehende Erklärung abgegeben

„Gemäß Abs. 6 des Artikels 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Rechtshilfeersuchen

zu senden sind an

das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung;

Raina blvd 6

Riga, LV – 1533, Lettland

Fax: 371.2.223853

Tel.: 371.2.219263

die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an

das Gericht;

O. Kalpaka blvd 6

Riga, LV – 1801, Lettland

Fax: 371.7.212231

Tel.: 371.7.320085

das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;

Brivibas blvd 36,

Riga, LV – 1536, Lettland

Fax: 371.7.285575

Tel.: 371.7.282607

371.7.280437

Gemäß Abs. 2 des Artikels 16 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie

gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache

versehen sein müssen.

Gemäß Artikel 24 des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des

Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten

sind.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →