117. Bundesgesetz: Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Wer gegen Art. 2 oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November
1996, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Schilling durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
zu bestrafen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
betraut.
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1998 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Liesing errichtet.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 2. Juni 1997 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
(BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehende Erklärung abgegeben
„Gemäß Abs. 6 des Artikels 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Rechtshilfeersuchen
zu senden sind an
das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung;
Raina blvd 6
Riga, LV – 1533, Lettland
Fax: 371.2.223853
Tel.: 371.2.219263
die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an
das Gericht;
O. Kalpaka blvd 6
Riga, LV – 1801, Lettland
Fax: 371.7.212231
Tel.: 371.7.320085
das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;
Brivibas blvd 36,
Riga, LV – 1536, Lettland
Fax: 371.7.285575
Tel.: 371.7.282607
371.7.280437
Gemäß Abs. 2 des Artikels 16 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie
gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache
versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 24 des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des
Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten
sind.“