Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117_1996 AT

117. Bundesgesetz: Europawahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 4. Wahlbehörden

§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 6. Vertrauenspersonen

§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 10. Aktives Wahlrecht

§ 11. Wählerverzeichnisse

§ 12. Ort der Eintragung

§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 14. Kundmachung in den Häusern

§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 16. Einspruch

§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 18. Entscheidung über Einsprüche

§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 20. Berufung

§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 24. Teilnahme an der Wahl

§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 27. Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 29. Wählbarkeit

§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge

§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen

§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge

§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages

§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt

Wien, Wahlzeit

§ 40. Wahlsprengel

§ 41. Wahllokale

§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 44. Wahlzelle

§ 45. Verbotszonen

§ 46. Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 47. Wahlzeugen

§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 49. Beginn der Wahlhandlung

§ 50. Wahlkuverts

§ 51. Betreten des Wahllokals

§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 53. Identitätsfeststellung

§ 54. Stimmabgabe

§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 61. Amtlicher Stimmzettel

§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 65. Ungültige Stimmzettel

§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 67. Niederschrift

§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an

die Bezirkswahlbehörde

§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 80. Anfechtung

§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 82. Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 84. Fristen

§ 85. Wahlkosten

§ 86. Gebührenfreiheit

§ 87. Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 88. Verweisungen

§ 89. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament

§ 90. Vollziehung

Anlage 1: Wählerverzeichnis

Anlage 2: Wahlkarte

Anlage 3: Unterstützungserklärung

Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis

Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Anwendungsbereich

§ 1. Die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben.

Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen

ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem fünfundsechzigsten

Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch

öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe im Inland erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind

die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk,

und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder

Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen

zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 –

NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten

Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Wahlbehörden

§ 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden,

Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im

Amt sind.

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben

die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen

der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts

zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen

Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts

aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen

dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und

Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden

im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde

nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten

Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder

aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die

in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt

werden.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu

Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen

auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen

wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in

diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen

können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde

betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine

Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag

nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen

der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl von Abgeordneten

zum Europäischen Parlament teilzunehmen.

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 7. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende

stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er

beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,

wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 8. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger

Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit

der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig

durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse

Vertrauensleute heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten

kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 NRWO

auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 und des § 32 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen

vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und

3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 136, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen

nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht

erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister

für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter

angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht

zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu

tragen, die für den Aufwand des Amts aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für

die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine

Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl.

Nr. 118/1996) erfüllen.

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl neu

anzulegen sind.

(2) Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Insoweit die Handhabung

der Wählerverzeichnisse automationsunterstützt erfolgt, können diese den besonderen Erfordernissen, die

sich daraus ergeben, angepaßt werden.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

des Bundes.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Europa-Wählerevidenz anzulegen.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach

dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel

eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern

anzulegen.

Ort der Eintragung

§ 12. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des

Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit

Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den

Angaben in der Europa-Wählerevidenz.

(2) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel)

eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde,

zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu

verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein

zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in

jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist

ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme

bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der

Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das

Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und

21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder

Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr

auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon

sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen

von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung

von Schreibfehlern.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in

jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung

anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage

oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle

angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige

Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf

Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen

Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen

und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind

beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Einspruch

§ 16. (1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner

Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat

er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines

Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu verlangen.

(2) Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor

Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu

überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die

zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten,

soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes

Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung

eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch

mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein

Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter

genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 17. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch

erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vier Tagen

nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach

Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über

den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten

sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Entscheidung über Einsprüche

§ 18. (1) Über den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende der Einsichtsfrist außerhalb von

Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung

Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 19. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde

nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer

vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses

mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses,

an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung

hinzuweisen.

Berufung

§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von

der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung

bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung

unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen

nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen

Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde,

in Wien die Landeswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere

Berufung ist unzulässig.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 21. Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes

noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16

bis 20 anzuwenden.

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 22. (1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis

abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23. (1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl

der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde

und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben

(Sofortmeldung).

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch

das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde,

und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten

Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest

der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort

(Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag,

die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 25. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde,

Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses

Ortes ausüben.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 26. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer

Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten,

haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen,

denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit

oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer

Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder

in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbe-

hörde (§ 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den

§§ 58 oder 60 in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten

hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 59

eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das

Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am

dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung

und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.

Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen

Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat

der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59

Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere

Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche

Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen

Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens;

eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch

ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im

Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der

Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche

Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei

dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Farbstiftes)

zu vermerken.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich

außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde

diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte

mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist im

Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich,

spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den

§§ 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die

§§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr

vollendet haben.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten

Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach

sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit

seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten

Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über

ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten

Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen

Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem von

Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von 2600 Personen,

die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter

mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten

Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und

gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung

genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war.

Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person

vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre

Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe

und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen,

Geburtsdatum und Wohnadresse, sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden

Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor

der Gemeindebehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung

von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten

1. die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr

als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen

Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres,

des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf,

Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine

Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf

der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, hat als Bewerber überdies bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit

er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsstaates er gegebenenfalls eingetragen

gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, daß er nicht gleichzeitig

im Herkunftsstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber

schließlich eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsstaates für den Informationsaustausch

zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß

der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher

Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung

der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 50000 S zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage

des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann

auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto

des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag

als nicht eingebracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen

§ 32. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen

oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bundeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge

zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidbarkeit der

Parteibezeichnungen beziehungsweise Kurzbezeichnungen anzubahnen. Gelingt die Herstellung des

Einvernehmens nicht, so hat die Bundeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten

Wahlvorschlägen bei einer Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament innerhalb der letzten

zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle

vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die

Bundeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster

Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu nennen.

(3) Bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien gilt der Grundsatz, daß die Parteibezeichnung jener

wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

(4) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist

(Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers eines früher eingebrachten

Wahlvorschlags gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat der Bundeswahlleiter den

Vertreter dieses Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen

Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen

Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 33. (1) Ist in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt

der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter

der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter

ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift

des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der

Bundeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens

der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt

der Erklärung die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese

Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlags,

der die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde vertreten kann.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge

von wenigstens fünf Abgeordneten zum Nationalrat oder zwei von Österreich entsandten Abgeordneten

zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen

Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber

wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge

unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen.

Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags

ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützende der

Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung

oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung

der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder

entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten

Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar

sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon

ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Ergänzungs-Wahlvorschläge

§ 35. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit

oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste

durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs-

Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Ergänzungs-

Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor

dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die

Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen.

Anschließend sind die Wahlvorschläge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit

dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen

Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl

zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die

Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der

Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von

dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen,

wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten

hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde

durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender

Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten

gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende

Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen

mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke

mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große

schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort

„Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen

kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend

angepaßt werden.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen.

Diese Erklärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis

17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von den Abgeordneten, die den Wahlvorschlag unterschrieben

haben, oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben,

unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste

im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde

auf ihre Bewerbung verzichtet haben.

Rückerstattung des Kostenbeitrages

§ 38. Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurückzuerstatten.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt

Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde nunmehr gemäß

§ 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die bestehende Wahlsprengeleinteilung zu ändern ist. Die Gemeindewahlbehörden,

in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen

sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Das Ende der Wahlzeit darf nicht

später als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit

sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag

festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts

für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde

ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der

Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen

und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft

werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen

Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet

werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich

mitzuteilen.

Wahlsprengel

§ 40. (1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so

abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig

Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern

den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde,

die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Wahllokale

§ 41. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme

der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe

ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von

der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals womöglich

ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 42. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb

desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des

Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten

von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere

Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die

Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen

bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 43. Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

Wahlzelle

§ 44. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung

der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden,

soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei

Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in den Wahllokalen mindestens zwei Wahlzellen

aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen

im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung

stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle

verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder

Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben

von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden

können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von

der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer

Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels

(womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Bundeswahlbehörde abgeschlossenen

und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet

ist.

Verbotszonen

§ 45. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom

Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere

auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder

von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im

Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren

dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu bestrafen.

Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 46. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr

Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter

Beachtung der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der

Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf

es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person

beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung

oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu

bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt

(Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte

zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß spätestens am Tag der Wahl in Österreich, jedoch nicht nach

Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union ausgestellt worden sein.

(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation

zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten

der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(4) Weiters kann die Bestätigung durch zwei wahlberechtigte Unionsbürger erfolgen, die über gültige

Reisepässe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger

Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am

achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspätet

einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Wahlzeugen

§ 47. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zu

jeder Wahlbehörde zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde

spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei

schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein,

der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde

vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren;

ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine

Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden,

die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und

für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des

Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung

der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu bestrafen.

Beginn der Wahlhandlung

§ 49. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird

die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst

dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahlkuverts und die amtlichen

Stimmzettel (§ 61) übergibt und ihr die §§ 7 und 8 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde zur

Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 61

Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu

überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum

Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte,

die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis

eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der

sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des

Wahlrechts durch Wahlkartenwähler die §§ 54 und 56.

Wahlkuverts

§ 50. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die

Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Betreten des Wahllokals

§ 51. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen,

die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen

Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal

sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter

verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche

Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von

dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur

von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauchs der Hände unfähig oder von

solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde

Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die

Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall

der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 58

die näheren Bestimmungen.

Identitätsfeststellung

§ 53. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an

und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei

ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere

in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist

er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich

bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 57 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift

über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Stimmabgabe

§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im

Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen

Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren

chamoisfarbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen

amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten.

Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur

Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der

Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das

Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf

sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und

zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis

festzuhalten.

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 55. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des

Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis

abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der

Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche

Wahlberechtigte) vermerkt.

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine

der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich

die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern

sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses

unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.

Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu

versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt,

so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis

zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm

bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestim-

mungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde

übergeben hat.

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 57. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann

zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung

der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen

sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als

die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist

endgültig.

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§ 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen

die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat,

für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten.

Die §§ 39 bis 41 sind hierbei zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht

in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für

gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den

Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume

begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms

und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum

befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende

Wahlkuvert einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten

gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen

Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an

der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte

besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der

Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese

Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die §§ 39 bis 41 sind zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 5 anzuwenden.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66 Abs. 4 bestimmte

Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis

8, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung

des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen

Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts

der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses

ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen

Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen

und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 60. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug

oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde,

in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere

Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von

Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) zu beachten.

Amtlicher Stimmzettel

§ 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen.

Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie

einen freien Raum zur Eintragung des Namens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen

aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5

ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde

hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern

zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für

alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen

Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen

Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend

angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich

größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein.

Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über

die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft

und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen

Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu

übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen

zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel

sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen.

Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche

Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,

wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu

bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen

Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem

sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für

die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 62. (1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder

Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift,

Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile

angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere

Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer

wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung

mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 63. (1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten

Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien

Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig,

wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers

oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal

(zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres,

Berufes oder der Adresse) enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber

bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt

hat.

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 64. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen,

wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei bezeichnet wurde oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen

Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt oder

3. neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder

unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 65 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel

im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Ungültige Stimmzettel

§ 65. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig

hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder

3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder

4. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält

(§ 36 Abs. 5), oder

6. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten

Partei ist, oder

7. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig

hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus

anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen

die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen

Stimmzettels nicht.

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt

haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist

das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen

gemäß § 6 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Der Wahlleiter hat gegebenenfalls die Sitzung der Wahlbehörde so lange zu unterbrechen, bis

die Stimmabgabe in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist. Den Zeitpunkt

der Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union hat der Bundesminister für

Inneres den Wahlbehörden spätestens am fünften Tag vor der Wahl im Weg der nachgeordneten Wahlbehörden

bekanntzugeben.

(3) Wird das Wahllokal anläßlich der Unterbrechung der Sitzung gemäß Abs. 2 von so vielen Mitgliedern

der Wahlbehörde oder Ersatzbeisitzern verlassen, daß weniger als drei Personen im Wahllokal

zurückbleiben, so ist die Wahlurne zu versiegeln und das Wahllokal zu versperren und gleichfalls zu

versiegeln. Den Schlüssel, mit dem das Wahllokal versperrt worden ist, hat der Wahlleiter an sich zu

nehmen.

(4) Die Wahlbehörde stellt, allenfalls nach Wiederaufnahme der gemäß Abs. 2 unterbrochenen Sitzung,

unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben

zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese

Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung

übernommenen Stimmzettel ergibt.

(5) Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,

deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen

und festzustellen

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in

den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den

übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben

(Sofortmeldung).

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer

Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Wahlorts (Gemeinde, politischer Bezirk oder Verwaltungsbezirk,

Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden, sowie der Vertrauenspersonen

gemäß § 6;

3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4. die Zeit des Beginns und des Endes der Wahlhandlung;

5. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

6. die Namen der Wahlkartenwähler;

7. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur

Stimmabgabe (§ 57);

8. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel

Unterbrechung der Wahlhandlung);

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

1. das Wählerverzeichnis;

2. das Abstimmungsverzeichnis;

3. die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

4. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

5. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind;

6. die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge

nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt

ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden

die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 6 bekanntgegebenen

Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen

der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben

(Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen

und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die

Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 5 vorgenommenen

Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der

Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 67

Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich

der Gemeinde in der im § 66 Abs. 5 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der

Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 69. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

Die Wahlhandlung muß jedoch bis zu dem der Wahl folgenden Montag, 0 Uhr, abgeschlossen sein.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit

den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der

Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 70. Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden,

in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen

der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten,

bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an

die Bezirkswahlbehörde

§ 71. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden,

sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde

verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien

der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens

alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse

auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen.

Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen

Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf

Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten

Wahlvorschlags die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks

im Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Abs. 2 bilden den

Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde, in Wien der

Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich in versiegeltem

Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(4) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die

Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar

an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses

im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 73. (1) Jeder Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlags hat durch jede gültige Bezeichnung

seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme erhalten.

(2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird für den Bereich des

Stimmbezirks durch die Bezirkswahlbehörde, für den Bereich des Landeswahlkreises und alle Regionalwahlkreise

des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde und für den Bereich des Bundesgebietes

von der Bundeswahlbehörde ermittelt.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70

erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im

Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten

(Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß

§ 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise

und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen

1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen

Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 3 übermittelten Wahlakten

die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer

in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von

der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig

getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der

Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierbei sind die von Wahlkartenwählern aus dem

Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland

(§ 46) unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses (zum Beispiel

gründliches Mischen in einem Behältnis) regionalwahlkreisweise miteinzubeziehen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen

gemäß § 6;

3. die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

4. das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten

Form;

5. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im

Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse

in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben

(Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis

und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der

Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der

Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter

Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden

gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen

zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4

und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden

Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl,

die an jener Stelle steht, die der Anzahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn

nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die

im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen

gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach

der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der

Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen

folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke

der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber

vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste

angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme

ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen.

Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen

1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

5. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

6. die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;

7. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im

Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen.

Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

2. die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen der gewählten

und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser unverzüglich an den Präsidenten

des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 79. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen

Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 76 Abs. 6

erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von

drei Tagen nach der gemäß § 78 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich

Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen

Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung

abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf

Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die

Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen

richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen

und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde

den Einspruch abzuweisen.

Anfechtung

§ 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kann

die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten

Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten

Wahlvorschlags (§ 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung

des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 81. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen

haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der

Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

(2) Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich

die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77.

(3) Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung

ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von

der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde zu verlautbaren.

Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen

nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im

Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht

werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet

ist.

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage

oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag,

so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten

Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung

der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die

bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur

Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis und

insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 15 EuWEG abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich

waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl

stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder

Gemeindevertretungswahl nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen

60 Tagen nach dem Wahltag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen

mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist

unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen entscheidet.

Gebührenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren

und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche

Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Verweisungen

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum

Europäischen Parlament

§ 89. (1) Österreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments

zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum

Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt haben.

Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche

gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in

ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu

erklären, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen

wollen. Die Wahlberechtigten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehörde abgeben oder in

der Wahlkarte gemeinsam mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber außerhalb von diesem,

weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung

einer Wahlkarte auch auf dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist für die

Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzuschließen.

(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben,

sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit

einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über

die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt

bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung

nicht miteinzubeziehen.

(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge

der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat

vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben,

zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl

ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die

Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.

(7) Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der

Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres

und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich

des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem

Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 85 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt bezüglich der Stempelgebühren in

die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Artikel II

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 18/1995, wird wie folgt geändert

§ 114 Abs. 1 lautet

„(1) Die Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist

zulässig. Für die gemeinsame Durchführung einer Nationalratswahl mit einer Wahl der von Österreich zu

entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gilt § 82 der Europawahlordnung – EuWO,

BGBl. Nr. 117/1996.“

Artikel III

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert

§ 2a Abs. 1 lautet

„(1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom

Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes

in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz

gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine

solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz

im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen

Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege

anzuschließen.“

Artikel IV

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 238/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2a Abs. 3 lautet

„(3) Der sich gemäß Abs. 2 ergebende Betrag wird auf die nach der Nationalratswahl im Nationalrat

vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen

verteilt. Der auf Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt

haben, entfallende Betrag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird aber nicht ausgezahlt.“

2. Dem § 2a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 ist erstmals bei der Verteilung

der Wahlwerbungskosten-Beiträge anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien für

die Nationalratswahl 1995 zustehen.“

3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt

„§ 2b. Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten

im Europäischen Parlament vertreten ist, hat Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag, für den

die Bestimmungen des § 2a sinngemäß gelten, wobei aber der sich gemäß § 2a Abs. 2 ergebende Betrag

um 10 vH zu kürzen ist.“

Artikel V

Das Klubfinanzierungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 214/1986, zuletzt geändert durch das BGBl.

Nr. 742/1990, wird wie folgt geändert

Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene vier Mitglieder des Europäischen Parlaments

ein Beitrag in der Höhe von zwei Jahresbruttobezügen eines Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe

a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →