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117_1994 AT

117. Bundesgesetz: Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes und des Schönbrunner Tiergartengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes und des Schönbrunner Tiergartengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 208/1992, wird wie folgt geändert

1. Im Art. 1 § 1 Abs. 3 Z 1 hat der erste Satz zu lauten

„Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen laut beiliegendem Lageplan und allem Zubehör die Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft, insbesondere entgeltlichem Fruchtgenußrecht, zu betrauen, ausgenommen die Bereiche des Tiergartens Schönbrunn."

2. Im Art. 1 § 1 Abs. 3 hat die Z 2 zu lauten

„2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Angelegenheiten der Z 1 erster Satz wahrzunehmen, soweit diese Ermächtigung eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG bedeutet."

3. Dem Art. 1 § 1 Abs. 3 sind als Z 3 und 4 anzufügen

„3. Für die von Bundesdienststellen genutzten Gebäude und Teile davon entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 durch die Gesellschaft jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz).

4. Die Erhaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Nutzung des Schloßparkes Schönbrunn hat entsprechend der historischen Konzeption zu erfolgen; es ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Dabei

sind die der Gesellschaft per Gesetz übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen."

4. Dem Art. 1 § 2 sind die Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft gehört auch die Übernahme von vergleichbaren Aufgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 an anderen Kulturdenkmälern des Bundes.

(4) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört auch die Wiedererrichtung des Veranstaltungsraumes „Orangerie", dies in Abstimmung mit den Bundesgärten."

5. Der Art. 3 hat zu lauten: „Artikel 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des Art. 1 § 1 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des Art. 1 § 1 Abs. 3 Z 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

3. hinsichtlich des Art. 1 § 1 Abs. 3 Z 2 und des Art. 2 der Bundesminister für Finanzen,

4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut."

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 420/1991, wird wie folgt geändert

1. § 7 Z 1 hat zu lauten

„1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen."

Artikel III Schlußbestimmungen

Die Bestimmung des Art. I Z 1 und Z 3 treten mit dem Tag der Wirksamkeit des Bundesgesetzes über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 208/1992, in Kraft.

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