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117_1991 AT

117. Kundmachung: Resolution 686 (1991), verabschiedet auf der 2978. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 2. März 1991

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Kundmachung: Resolution 686 (1991), verabschiedet auf der 2978. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 2. März 1991

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 686 (1991)

verabschiedet auf der 2978. Sitzung des

Sicherheitsrats am 2. März 1991

DER SICHEREITSRAT,

UNTER HINWEIS auf seine Resolutionen 660

(1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 665

(1990), 666 (1990), 667 (1990), 669 (1990), 670

(1990), 674 (1990), 677 (1990) und 678 (1990) und

IN BEKRÄFTIGUNG derselben,

ERINNERND an die Verpflichtungen der

Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Charta,

UNTER HINWEIS auf Ziffer 9 der Resolution

661 (1990) betreffend die Unterstützung der

Regierung Kuwaits und Ziffer 3 Buchstabe c dieser

Resolution betreffend Lieferungen für rein medizinische

Zwecke und, in humanitären Fällen,

Nahrungsmittel,

KENNTNIS NEHMEND von den Schreiben

des Außenministers Iraks, in denen das Einverständnis

Iraks bestätigt wird, allen oben genannten

Resolutionen uneingeschränkt Folge zu leisten

(S/22275), und Iraks Absicht bekundet wird, die

Kriegsgefangenen sofort freizulassen (S/22273),

KENNTNIS NEHMEND von der Einstellung

der offensiven Gefechtsoperationen seitens der

Streitkräfte Kuwaits und der mit Kuwait gemäß

Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, sich der

friedlichen Absichten Iraks zu versichern, sowie des

in Resolution 678 (1990) genannten Ziels, den

Weltfrieden und die internationale Sicherheit in der

Region wiederherzustellen,

UNTERSTREICHEND, wie wichtig es ist, daß

Irak die erforderlichen Maßnahmen trifft, die eine

endgültige Beendigung der Feindseligkeiten erlauben

würden,

IN BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung aller

Mitgliedstaaten auf die Unabhängigkeit, Souveränität

und territoriale Integrität Iraks und Kuwaits und

FESTSTELLEND, daß die gemäß Ziffer 2 der

Resolution 678 (1990) des Sicherheitsrats kooperierenden

Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet

haben, ihre militärische Präsenz in Irak so bald zu

beenden, wie dies mit der Verwirklichung der Ziele

der Resolution vereinbar ist,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der

Charta,

1. BESTÄTIGT, daß alle zwölf vorgenannten

Resolutionen nach wie vor volle Gültigkeit

besitzen;

2. VERLANGT, daß Irak seine Annahme aller

zwölf vorgenannten Resolutionen in die Tat

umsetzt und daß Irak insbesondere

a) seine Maßnahmen zum Zweck der Annexion

Kuwaits sofort rückgängig macht;

b) seine völkerrechtliche Haftung für alle als

Folge der Invasion und unrechtmäßigen

Besetzung Kuwaits durch Irak verursachten

Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen

in bezug auf Kuwait und dritte

Staaten sowie deren Staatsangehörige und

Unternehmen grundsätzlich anerkennt;

c) sofort unter der Schirmherrschaft des

Internationalen Komitees vom Roten

Kreuz, der Rot-Kreuz-Gesellschaften oder

der Gesellschaften vom Roten Halbmond

alle von Irak festgehaltenen Staatsangehörigen

Kuwaits und dritter Staaten freiläßt

und die Überreste aller verstorbenen

festgehaltenen Staatsangehörigen Kuwaits

und dritter Staaten zurückgibt; und

d) sofort mit der Rückgabe aller von ihm

beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte

beginnt und die Rückgabe so

rasch wie möglich abschließt;

3. VERLANGT FERNER, daß Irak

a) feindselige und provokative Maßnahmen

seiner Streitkräfte gegen alle Mitgliedstaaten

einstellt, insbesondere auch Flugkörperangriffe

und Flüge von Kampfflugzeugen;

b) militärische Befehlshaber bestimmt, die mit

den Befehlshabern der Streitkräfte Kuwaits

und der mit Kuwait gemäß Resolution 678

(1990) kooperierenden Mitgliedstaaten zusammentreffen,

um so bald wie möglich die

militärischen Aspekte einer Einstellung der

Feindseligkeiten zu vereinbaren;

c) Vorkehrungen für den sofortigen Zugang

zu allen Kriegsgefangenen und zu deren

Freilassung unter der Schirmherrschaft des

Internationalen Komitees vom Roten

Kreuz trifft und die Überreste aller

verstorbenen Mitglieder der Streitkräfte

Kuwaits und der mit Kuwait gemäß

Resolution 678 (1990) kooperierenden

Mitgliedstaaten zurückgibt; und

d) Informationen und Hilfe jedweder Art

bereitstellt, um irakische Minen, versteckte

Ladungen und sonstige Explosivstoffe

sowie etwaige chemische und biologische

Waffen und Rüstungsgegenstände in Kuwait,

in Gebieten Iraks, in denen sich

Streitkräfte der mit Kuwait gemäß Resolution

678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten

vorübergehend aufhalten, und in

den angrenzenden Gewässern auszumachen;

4. ERKENNT AN, daß während des Zeitraums,

den Irak benötigt, um den vorstehenden

Ziffern 2 und 3 Folge zu leisten, die Ziffer 2

der Resolution 678 (1990) ihre Gültigkeit

behält;

5. BEGRÜSST den Beschluß Kuwaits und der

mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990)

kooperierenden Mitgliedstaaten, Zugang zu

den irakischen Kriegsgefangenen zu gewähren

und sofort mit ihrer Freilassung unter der

Schirmherrschaft des Internationalen Komitees

vom Roten Kreuz zu beginnen, wie dies

das Dritte Genfer Abkommen von 1949

erfordert;

6. ERSUCHT alle Mitgliedstaaten sowie die

Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen

und die anderen internationalen Organisationen

des Systems der Vereinten Nationen,

alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um

mit der Regierung und dem Volk von Kuwait

beim Wiederaufbau ihres Landes zusammenzuarbeiten;

7. BESCHLIESST, daß Irak dem Generalsekretär

und dem Sicherheitsrat Mitteilung zu

erstatten hat, sobald es die oben bezeichneten

Maßnahmen getroffen hat;

8. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsrat zur

Gewährleistung der raschen und endgültigen

Beendigung der Feindseligkeiten aktiv mit der

Angelegenheit befaßt bleibt.

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