117. Kundmachung: Resolution 686 (1991), verabschiedet auf der 2978. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 2. März 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 686 (1991)
verabschiedet auf der 2978. Sitzung des
Sicherheitsrats am 2. März 1991
DER SICHEREITSRAT,
UNTER HINWEIS auf seine Resolutionen 660
(1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 665
(1990), 666 (1990), 667 (1990), 669 (1990), 670
(1990), 674 (1990), 677 (1990) und 678 (1990) und
IN BEKRÄFTIGUNG derselben,
ERINNERND an die Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Charta,
UNTER HINWEIS auf Ziffer 9 der Resolution
661 (1990) betreffend die Unterstützung der
Regierung Kuwaits und Ziffer 3 Buchstabe c dieser
Resolution betreffend Lieferungen für rein medizinische
Zwecke und, in humanitären Fällen,
Nahrungsmittel,
KENNTNIS NEHMEND von den Schreiben
des Außenministers Iraks, in denen das Einverständnis
Iraks bestätigt wird, allen oben genannten
Resolutionen uneingeschränkt Folge zu leisten
(S/22275), und Iraks Absicht bekundet wird, die
Kriegsgefangenen sofort freizulassen (S/22273),
KENNTNIS NEHMEND von der Einstellung
der offensiven Gefechtsoperationen seitens der
Streitkräfte Kuwaits und der mit Kuwait gemäß
Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, sich der
friedlichen Absichten Iraks zu versichern, sowie des
in Resolution 678 (1990) genannten Ziels, den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit in der
Region wiederherzustellen,
UNTERSTREICHEND, wie wichtig es ist, daß
Irak die erforderlichen Maßnahmen trifft, die eine
endgültige Beendigung der Feindseligkeiten erlauben
würden,
IN BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung aller
Mitgliedstaaten auf die Unabhängigkeit, Souveränität
und territoriale Integrität Iraks und Kuwaits und
FESTSTELLEND, daß die gemäß Ziffer 2 der
Resolution 678 (1990) des Sicherheitsrats kooperierenden
Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet
haben, ihre militärische Präsenz in Irak so bald zu
beenden, wie dies mit der Verwirklichung der Ziele
der Resolution vereinbar ist,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der
Charta,
1. BESTÄTIGT, daß alle zwölf vorgenannten
Resolutionen nach wie vor volle Gültigkeit
besitzen;
2. VERLANGT, daß Irak seine Annahme aller
zwölf vorgenannten Resolutionen in die Tat
umsetzt und daß Irak insbesondere
a) seine Maßnahmen zum Zweck der Annexion
Kuwaits sofort rückgängig macht;
b) seine völkerrechtliche Haftung für alle als
Folge der Invasion und unrechtmäßigen
Besetzung Kuwaits durch Irak verursachten
Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen
in bezug auf Kuwait und dritte
Staaten sowie deren Staatsangehörige und
Unternehmen grundsätzlich anerkennt;
c) sofort unter der Schirmherrschaft des
Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz, der Rot-Kreuz-Gesellschaften oder
der Gesellschaften vom Roten Halbmond
alle von Irak festgehaltenen Staatsangehörigen
Kuwaits und dritter Staaten freiläßt
und die Überreste aller verstorbenen
festgehaltenen Staatsangehörigen Kuwaits
und dritter Staaten zurückgibt; und
d) sofort mit der Rückgabe aller von ihm
beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte
beginnt und die Rückgabe so
rasch wie möglich abschließt;
3. VERLANGT FERNER, daß Irak
a) feindselige und provokative Maßnahmen
seiner Streitkräfte gegen alle Mitgliedstaaten
einstellt, insbesondere auch Flugkörperangriffe
und Flüge von Kampfflugzeugen;
b) militärische Befehlshaber bestimmt, die mit
den Befehlshabern der Streitkräfte Kuwaits
und der mit Kuwait gemäß Resolution 678
(1990) kooperierenden Mitgliedstaaten zusammentreffen,
um so bald wie möglich die
militärischen Aspekte einer Einstellung der
Feindseligkeiten zu vereinbaren;
c) Vorkehrungen für den sofortigen Zugang
zu allen Kriegsgefangenen und zu deren
Freilassung unter der Schirmherrschaft des
Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz trifft und die Überreste aller
verstorbenen Mitglieder der Streitkräfte
Kuwaits und der mit Kuwait gemäß
Resolution 678 (1990) kooperierenden
Mitgliedstaaten zurückgibt; und
d) Informationen und Hilfe jedweder Art
bereitstellt, um irakische Minen, versteckte
Ladungen und sonstige Explosivstoffe
sowie etwaige chemische und biologische
Waffen und Rüstungsgegenstände in Kuwait,
in Gebieten Iraks, in denen sich
Streitkräfte der mit Kuwait gemäß Resolution
678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten
vorübergehend aufhalten, und in
den angrenzenden Gewässern auszumachen;
4. ERKENNT AN, daß während des Zeitraums,
den Irak benötigt, um den vorstehenden
Ziffern 2 und 3 Folge zu leisten, die Ziffer 2
der Resolution 678 (1990) ihre Gültigkeit
behält;
5. BEGRÜSST den Beschluß Kuwaits und der
mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990)
kooperierenden Mitgliedstaaten, Zugang zu
den irakischen Kriegsgefangenen zu gewähren
und sofort mit ihrer Freilassung unter der
Schirmherrschaft des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz zu beginnen, wie dies
das Dritte Genfer Abkommen von 1949
erfordert;
6. ERSUCHT alle Mitgliedstaaten sowie die
Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen
und die anderen internationalen Organisationen
des Systems der Vereinten Nationen,
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
mit der Regierung und dem Volk von Kuwait
beim Wiederaufbau ihres Landes zusammenzuarbeiten;
7. BESCHLIESST, daß Irak dem Generalsekretär
und dem Sicherheitsrat Mitteilung zu
erstatten hat, sobald es die oben bezeichneten
Maßnahmen getroffen hat;
8. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsrat zur
Gewährleistung der raschen und endgültigen
Beendigung der Feindseligkeiten aktiv mit der
Angelegenheit befaßt bleibt.