117. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in
vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 16/1990, wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt geändert
„Birma (Burma)" entfällt. Nach „Mosambik" wird „Myanmar (Birma)" eingefügt.
2. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in Kraft.