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117_1985 AT

117. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder

Lieferland Japan werden in der Zeit vom

1. April 1985 bis 31. März 1986 nach Maßgabe der

Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente festgelegt.

Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen

erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren japanischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für

diese Waren Verwendung finden. Er gilt ferner

nicht für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 2. Feber 1984, BGBl. Nr. 67, festgesetzten

Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten

haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 89 vH des Wertes der auf Grund der

erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten

Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September 1985 beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents

wird auf der Grundlage aller am 15. April

1985 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die im Rahmen des mit Verordnung vom

2. Feber 1984, BGBl. Nr. 67, festgesetzten entsprechenden

Kontingents keine Einfuhren getätigt

haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.

Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor,

gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet

der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller

Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der

Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu

dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem

sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,

sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 15. April 1985 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen des mit Verordnung vom 2. Feber

1984, BGBl. Nr. 67, festgesetzten Kontingents Einfuhren

getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des

Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der

Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere

Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind

und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf

die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene

Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3

für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September

1985 nicht geltend gemacht wurden oder auf

die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt

verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft.

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