117. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs- oder
Lieferland Japan werden in der Zeit vom
1. April 1985 bis 31. März 1986 nach Maßgabe der
Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente festgelegt.
Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile
zu importierten Waren japanischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden. Er gilt ferner
nicht für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 2. Feber 1984, BGBl. Nr. 67, festgesetzten
Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten
haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 89 vH des Wertes der auf Grund der
erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten
Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1985 beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents
wird auf der Grundlage aller am 15. April
1985 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die im Rahmen des mit Verordnung vom
2. Feber 1984, BGBl. Nr. 67, festgesetzten entsprechenden
Kontingents keine Einfuhren getätigt
haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,
soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor,
gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet
der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller
Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der
Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem
sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 15. April 1985 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
im Rahmen des mit Verordnung vom 2. Feber
1984, BGBl. Nr. 67, festgesetzten Kontingents Einfuhren
getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des
Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der
Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere
Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind
und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf
die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene
Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3
für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September
1985 nicht geltend gemacht wurden oder auf
die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt
verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in
Kraft.