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117_1984 AT

117. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 126 Abs. 3, des § 128 Abs. 4 und

des § 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Forstfachschule und

die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl.

Nr. 649/1975, in der Fassung der Verordnung vom

23. November 1981, BGBl. Nr. 11, wird wie folgt

geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lit. a hat anstelle von

S 20000,— der Betrag zu lauten: S 23000,—,

2. im § 2 Abs. 1 lit. b hat anstelle von S 15000,—

der Betrag zu lauten: S 17000,—,

3. im § 2 Abs. 1 lit. c hat anstelle von S 3500,—

der Betrag zu lauten: S 4000,—,

4. im § 4 hat anstelle von S 40,— der Betrag zu

lauten: S 45,—,

5. im § 7 hat anstelle von S 160,— der Betrag zu

lauten: S 185,—.

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