117. Abkommen zur Änderung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 20.03.00/109-A/82
Die Österreichische Botschaft in Belgrad entbietet
dem Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien ihre vorzügliche Hochachtung und
beehrt sich, unter Bezug auf den mit Verbalnote Zl.
20.03.00/23-A/82 vom 20. April 1982 übermittelten
Text zur Änderung des Abkommens über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom
20. Dezember 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965, im Auftrag der Österreichischen
Bundesregierung, dem Bundesexekutivrat der
Versammlung der Sozialistischen Föderativen
Republik nachstehendes vorzuschlagen
Der Artikel 3 des Abkommens vom 20. Dezember
1965 zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht wird dahingehend
geändert bzw. ergänzt, daß dieser nunmehr
wie folgt lautet
„(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses
Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die
Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen
Reiseausweise sind, gestattet
a) gewöhnlicher Reisepaß
b) Diplomatenpaß
c) Dienstpaß
d) Sammelreisepaß in Verbindung mit einem
amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die
Identität zu erkennen ist
e) Schifferausweis.
(2) Österreichischen Staatsbürgern wird der
Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß,
dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren
abgelaufen ist, gestattet.
(3) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens
ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber
eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise
sind, gestattet
a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
b) Diplomatenpaß
c) Dienstpaß
d) Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild
jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person
e) Kinderausweis
f) Seedienstbuch oder Schifferausweis
g) Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise
durch bzw. zur Ausreise aus der Republik
Österreich zwecks Rückkehr in die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien
berechtigt.
(4) Der Grenzübertritt kann an allen für den
Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen
erfolgen."
Falls der Bundesexekutivrat der Versammlung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
mit dem obigen Vorschlag einverstanden ist,
werden die vorliegende Note der Österreichischen
Botschaft und die zustimmende Antwort des Bundessekretariates
für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
als Abkommen zur Änderung des Artikels 3
des Abkommens vom 20. Dezember 1965 zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich und
der Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über die Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht angesehen werden.
Die beiden Vertragspartner werden einander
unverzüglich mitteilen, daß dieses Abkommen
innerstaatlich genehmigt wurde. Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf
den Monat folgt, in dem auch der andere Vertragspartner
das Vorliegen der Erfüllung der innerstaatlich
vorgesehenen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten mitteilt, in Kraft.
Die Österreichische Botschaft in Belgrad benützt
diese Gelegenheit, dem Bundessekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer
vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, 21. Dezember 1982
L. S.
An das
Bundessekretariat für
Auswärtige Angelegenheiten der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Belgrad
(Übersetzung)
Zahl: 82219/3-83
Das Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, der Öster-
reichischen Botschaft außerordentliche Hochachtung
entgegenzubringen und beehrt sich mitzuteilen,
daß gemäß der Vorschläge seiner Note Nr.
82219/2-83 vom 24. Juni 1982 bestätigt wird, die
Note Zahl 20.03.00/109-A/82 vom 21. Dezember
1982 erhalten zu haben
„Die Österreichische Botschaft in Belgrad
(es folgt der weitere Text der österreichischen
Eröffnungsnote) erneuern."
Das Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien ist bevollmächtigt, zu erklären, daß
der Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
mit allem Obgenannten einverstanden ist und
benützt auch diese Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, am 4. Jänner 1983
BOTSCHAFT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Belgrad
Das Abkommen tritt am 1. März 1983 in Kraft.