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117_1983 AT

117. Abkommen zur Änderung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Abkommen zur Änderung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 20.03.00/109-A/82

Die Österreichische Botschaft in Belgrad entbietet

dem Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien ihre vorzügliche Hochachtung und

beehrt sich, unter Bezug auf den mit Verbalnote Zl.

20.03.00/23-A/82 vom 20. April 1982 übermittelten

Text zur Änderung des Abkommens über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom

20. Dezember 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965, im Auftrag der Österreichischen

Bundesregierung, dem Bundesexekutivrat der

Versammlung der Sozialistischen Föderativen

Republik nachstehendes vorzuschlagen

Der Artikel 3 des Abkommens vom 20. Dezember

1965 zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht wird dahingehend

geändert bzw. ergänzt, daß dieser nunmehr

wie folgt lautet

„(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses

Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die

Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen

Reiseausweise sind, gestattet

a) gewöhnlicher Reisepaß

b) Diplomatenpaß

c) Dienstpaß

d) Sammelreisepaß in Verbindung mit einem

amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die

Identität zu erkennen ist

e) Schifferausweis.

(2) Österreichischen Staatsbürgern wird der

Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß,

dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren

abgelaufen ist, gestattet.

(3) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens

ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber

eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise

sind, gestattet

a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)

b) Diplomatenpaß

c) Dienstpaß

d) Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild

jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person

e) Kinderausweis

f) Seedienstbuch oder Schifferausweis

g) Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise

durch bzw. zur Ausreise aus der Republik

Österreich zwecks Rückkehr in die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien

berechtigt.

(4) Der Grenzübertritt kann an allen für den

Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen

erfolgen."

Falls der Bundesexekutivrat der Versammlung

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

mit dem obigen Vorschlag einverstanden ist,

werden die vorliegende Note der Österreichischen

Botschaft und die zustimmende Antwort des Bundessekretariates

für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

als Abkommen zur Änderung des Artikels 3

des Abkommens vom 20. Dezember 1965 zwischen

der Bundesregierung der Republik Österreich und

der Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien über die Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht angesehen werden.

Die beiden Vertragspartner werden einander

unverzüglich mitteilen, daß dieses Abkommen

innerstaatlich genehmigt wurde. Dieses Abkommen

tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf

den Monat folgt, in dem auch der andere Vertragspartner

das Vorliegen der Erfüllung der innerstaatlich

vorgesehenen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten mitteilt, in Kraft.

Die Österreichische Botschaft in Belgrad benützt

diese Gelegenheit, dem Bundessekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer

vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, 21. Dezember 1982

L. S.

An das

Bundessekretariat für

Auswärtige Angelegenheiten der

Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Belgrad

(Übersetzung)

Zahl: 82219/3-83

Das Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, der Öster-

reichischen Botschaft außerordentliche Hochachtung

entgegenzubringen und beehrt sich mitzuteilen,

daß gemäß der Vorschläge seiner Note Nr.

82219/2-83 vom 24. Juni 1982 bestätigt wird, die

Note Zahl 20.03.00/109-A/82 vom 21. Dezember

1982 erhalten zu haben

„Die Österreichische Botschaft in Belgrad

(es folgt der weitere Text der österreichischen

Eröffnungsnote) erneuern."

Das Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien ist bevollmächtigt, zu erklären, daß

der Bundesexekutivrat der Versammlung der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

mit allem Obgenannten einverstanden ist und

benützt auch diese Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, am 4. Jänner 1983

BOTSCHAFT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Belgrad

Das Abkommen tritt am 1. März 1983 in Kraft.

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