117. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen
Sicherheit vom 1. Dezember 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1982 — im folgenden
als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen
Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung,
für die Republik der Philippinen
der Administrator für Soziale Sicherheit,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1
des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten
Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des
Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
in den Philippinen
das Office of the Assistant Administrator for
Benefits Administration, Social Security System.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den beteiligten Personen oder
deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
Sie haben einander bei Durchführung des
Abkommens zu unterstützen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens ist
die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in den Philippinen
vom Social Security System
auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 4
Informationsaustausch bei Berufskrankheiten
Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens
haben die Träger der beiden Vertragsstaaten
einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Artikel 5
Zahlung von Renten, Statistiken
Auf Renten sind die Artikel 7 und 8 entsprechend
anzuwenden
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 6
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel
18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu
unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über
die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 7
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei
Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 8
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in
Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich
zu erstellende Statistik über die in den anderen
Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen
Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken
sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen
Formblätter sind von den Verbindungsstellen
festzulegen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 1982 in
zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Schuh m. p.
Für den Administrator für Soziale Sicherheit
Siazon m. p.
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft.