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117_1982 AT

117. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit

Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen

Sicherheit vom 1. Dezember 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1982 — im folgenden

als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen

Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung,

für die Republik der Philippinen

der Administrator für Soziale Sicherheit,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1

des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten

Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des

Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,

in den Philippinen

das Office of the Assistant Administrator for

Benefits Administration, Social Security System.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den beteiligten Personen oder

deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

Sie haben einander bei Durchführung des

Abkommens zu unterstützen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens ist

die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in den Philippinen

vom Social Security System

auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 4

Informationsaustausch bei Berufskrankheiten

Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens

haben die Träger der beiden Vertragsstaaten

einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

Artikel 5

Zahlung von Renten, Statistiken

Auf Renten sind die Artikel 7 und 8 entsprechend

anzuwenden

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 6

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel

18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu

unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über

die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 7

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei

Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 8

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in

Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich

zu erstellende Statistik über die in den anderen

Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen

Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken

sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Formblätter

Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen

Formblätter sind von den Verbindungsstellen

festzulegen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 1982 in

zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

Schuh m. p.

Für den Administrator für Soziale Sicherheit

Siazon m. p.

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft.

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