117. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und ihrer anderen Reiche und Gebiete,
Haupt des Commonwealth (im folgenden „Ihre
Britannische Majestät" genannt),
die gegenseitige Vereinbarungen auf dem Gebiet
der Sozialen Sicherheit durch das am 18. Juni
1971 in Wien in ihren Namen geschlossene Abkommen
sowie durch das am 16. September
1975 in Wien in ihren Namen geschlossene Zusatzabkommen
getroffen haben,
in. dem Wunsche, diese Vereinbarungen zu
ändern und zusammenzufassen,
sind übereingekommen, ein Abkommen zu
schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
für die Republik Österreich
Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Ihre Britannische Majestät
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Seine Exzellenz Herrn Donald McDonald
Gordon C.M.G., Ihrer Britannischen Majestät
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter in Wien.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Vereinigtes Königreich"
das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
England, Schottland, Wales und Nordirland
sowie auch die Insel Man, die
Insel Jersey und die Inseln Guernsey,
Alderney, Herrn und Jethou;
3. „Rechtsvorschriften"
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz
1 Buchstabe a bezeichneten Zweige
und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
bezeichneten Rechtsvorschriften, die im
Gebiet oder in einem Teil des Gebiets
dieser Hohen Vertragschließenden Partei
in Kraft sind;
4. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
einen britischen Bürger oder eine geschützte
britische Person, die von der
Regierung im Vereinigten Königreich als
Staatsangehöriger anerkannt wird;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister
für Finanzen,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
je nach Lage des Falles den Staatssekretär
für Sozialdienste, das Ministerium für Gesundheit
und Sozialdienste für Nordirland,
das Amt für Soziale Sicherheit der
Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit
des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde
des Staates Guernsey;
6. „Träger"
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, die für die
Durchführung der in Betracht kommenden
österreichischen Rechtsvorschriften
zuständig ist,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
die zuständige Behörde;
7. „zuständiger Träger"
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Pension", „Beihilfe" oder „Geldleistung"
eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen
und aller sonstigen Zuschläge mit
Ausnahme der Ausgleichszulage nach den
österreichischen Rechtsvorschriften;
9. „Versicherung"
in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften,
daß die betreffende Person
einen Beitrag entrichtet hat oder ihr ein
Beitrag gutgeschrieben worden ist, und ist
„versichert" entsprechend auszulegen;
10. „Versicherungszeit"
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
11. „Beitragszeit"
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften
einer der Parteien Beiträge für die betreffende
Geldleistung entrichtet wurden, zu
entrichten sind oder als entrichtet gelten;
12. „gleichgestellte Zeit"
in bezug auf Österreich
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit
gleichsteht,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften
dieser Partei Beiträge für die
betreffende Geldleistung gutgeschrieben
wurden;
13. „Geldleistung bei Mutterschaft"
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung
für den Fall der Mutterschaft zu gewährende
Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
den nach den Rechtsvorschriften dieser
Partei zu gewährenden Entbindungsbeitrag
und das nach diesen Rechtsvorschriften
zu gewährende Wochengeld;
14. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit"
eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach
den betreffenden Rechtsvorschriften mit
Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den
österreichischen Rechtsvorschriften;
15. „Alterspension"
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung
für den Fall des Alters zu gewährende
Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
eine nach den Rechtsvorschriften dieser
Partei zu gewährende Ruhestandspension
oder Alterspension;
16. „Hinterbliebenenpension"
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung
für den Fall des Todes zu gewährende
Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
eine Witwenleistung;
17. „Invaliditätspension"
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung
für den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit
oder dauernden Erwerbsunfähigkeit
zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
«ine nach den Rechtsvorschriften dieser
Partei zu gewährende Invaliditätsleistung
und jede Geldleistung bei Krankheit nach
den Rechtsvorschriften eines jeden Teils
des Gebiets des Vereinigten Königreiches,
die für Zeiten der Unterbrechung einer
Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften
einer Person gebührt, die eine solche
Leistung durch 312 Tage während einer
solchen Zeit im Gebiet einer Partei erhalten
hat und nach Ansicht des Trägers
eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten
Königreiches voraussichtlich dauernd
arbeitsunfähig bleiben wird;
18. „Familienbeihilfe"
in bezug auf Österreich
eine Familienbeihilfe nach den österreichischen
Rechtsvorschriften,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches
ein Kindergeld oder eine Familienbeihilfe
nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe
b Ziffer 4 bezeichneten Rechtsvorschriften;
19. „erwerbstätig",
daß die betreffende Person eine unselbständig
oder selbständig erwerbstätige Per-
son nach den österreichischen Rechtsvorschriften
oder eine unselbständig oder selbständig
erwerbstätige Person oder ein solcher
Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften
eines jeden Teils des Gebiets des
Vereinigten Königreiches ist;
20. „Dienstnehmer"
eine unselbständig erwerbstätige Person oder
einen unselbständig Erwerbstätigen oder eine
ihm gleichgestellte Person nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften.;
21. „Beschäftigung"
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches eine Beschäftigung als eine unselbständig
erwerbstätige Person oder ein
unselbständig Erwerbstätiger nach den
Rechtsvorschriften dieser Partei.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
a) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften
über
1. die Krankenversicherung,
2. die Unfallversicherung,
3. die Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Sonderversicherung für das Notariat,
4. die Arbeitslosenversicherung,
5. die Familienbeihilfe;
b) in bezug auf das Gebiet des Vereinigten
Königreiches auf
1. die Gesetze über Soziale Sicherheit 1975
bis 1979, die Gesetze über Soziale Sicherheit
(Nordirland) 1975 bis 1979, das
Gesetz über Soziale Sicherheit 1975 in
der für die Insel Man durch Verordnung
aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes
über die Rechtsvorschriften über Soziale
Sicherheit (Durchführung) 1974
(ein Gesetz des Tynwald) anzuwendenden
Fassung,
2. das Gesetz über Soziale Sicherheit
(Jersey) 1974,
3. das Sozialversicherungsgesetz (Guernsey)
1978,
4. das Gesetz über Kindergeld 1975, die
Verordnung über Kindergeld (Nordirland)
1975, das Gesetz über Kindergeld
1975 (ein Gesetz des Parlaments)
in der für die Insel Man durch die Verordnung
über die Rechtsvorschriften über
Soziale Sicherheit (Durchführung) (Kindergeld)
1976, eine Verordnung aufgrund
des Abschnittes 1 des Gesetzes über die
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit
(Durchführung) 1974 (ein Gesetz
des Tynwald), anzuwendenden Fassung,
das Familienbeihilfengesetz (Jersey) 1972
und das Familienbeihilfengesetz (Guernsey)
1950.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes
bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf
Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben,
ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften,
die sich auf einen durch die im Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten
Zweig der Sozialen Sicherheit 'beziehen,
nur Anwendung, wenn die beiden Hohen Vertragschließenden
Parteien dies vereinbaren.
(4) Dieses Abkommen berührt, soweit es in
bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen
enthält, weder ein von einer Partei
mit einem dritten Staat geschlossenes Abkommen
über Soziale Sicherheit noch Gesetze oder
Verordnungen zur Inkraftsetzung eines solchen
Abkommens, die die im Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften ändern.
Artikel 3
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
sind die Staatsangehörigen einer Hohen Vertragschließenden
Partei bei Anwendung der
Rechtsvorschriften der anderen Partei hinsichtlich
ihrer Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige
dieser Partei zu behandeln.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) Versicherungslastregelungen in einem von
Österreich mit einem dritten Staat geschlossenen
Abkommen über Soziale Sicherheit;
b) die Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in
der Pensionsversicherung und Unfallversicherung
aufgrund von Beschäftigungen im
Ausland sowie die Rechtsvorschriften über
die Berücksichtigung der im Gebiet der
ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten
Zeiten;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der
Träger und der Verbände sowie in der
Rechtsprechung im Bereich der Sozialen
Sicherheit;
e) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Versicherung der bei einer
amtlichen österreichischen Vertretung in
einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer
solchen Vertretung beschäftigten Personen.
Artikel 4
(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden Partei
bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine
Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei
Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension,
Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine
Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
so erhält sie diese Leistung auch
während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen
Partei.
(2) Wäre nach den Rechtsvorschriften einer
Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe
oder eine Erhöhung einer Geldleistung
für einen Familienangehörigen zu gewähren,
wenn er sich im Gebiet dieser Partei
aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er
sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.
TEIL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 5
Soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen,
gelten für eine erwerbstätige Person
die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden
Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird.
Artikel 6
(1) Wird eine Person, die von ihrem Dienstgeber
im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden
Partei beschäftigt wird und für die aufgrund
dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften
dieser Partei gelten, von diesem Dienstgeber in
das Gebiet der anderen Partei entsendet, so gelten
für sie diese Rechtsvorschriften weiter, wenn
die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Partei
voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert.
(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal
eines Unternehmens angehören, das für Rechnung
Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung
von Personen oder Gütern auf der
Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt,
gilt folgendes
a) Soweit die Buchstaben b und c nichts anderes
bestimmen, gelten für eine Person, die
von einem Unternehmen beschäftigt wird,
das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der
einen Partei hat, die Rechtsvorschriften
dieser Partei;
b) soweit Buchstabe c nichts anderes bestimmt,
gelten für eine Person, die von einer
Zweigstelle oder Vertretung beschäftigt
wird, die von dem Unternehmen im Gebiet
der anderen Partei unterhalten wird,
die Rechtsvorschriften dieser Partei;
c) hält sich eine Person gewöhnlich im Gebiet
einer Partei auf und wird sie ausschließlich
oder überwiegend in deren Gebiet
beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften
dieser Partei auch dann, wenn
das Unternehmen, das sie beschäftigt, in deren
Gebiet weder seinen Hauptbetriebssitz
noch eine Zweigstelle oder Vertretung hat.
Artikel 7
Wird eine Person an Bord eines Schiffes, das
die Flagge einer der Hohen Vertragschließenden
Parteien führt, beschäftigt, gelten für sie die
Rechtsvorschriften dieser Partei, als wären alle
Voraussetzungen hinsichtlich des Aufenthaltes
erfüllt.
Artikel 8
(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst
einer Hohen Vertragschließenden Partei oder im
Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
dieser Partei im Gebiet der anderen Partei beschäftigt,
so gelten für sie die Rechtsvorschriften
der ersten Partei.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten für eine
andere Person als einen österreichischen Diplomaten
oder ein Mitglied einer österreichischen
konsularischen Vertretung oder ein pragmatisiertes
Mitglied des Auswärtigen Dienstes des
Vereinigten Königreiches, die bei einer diplomatischen
Mission oder konsularischen Vertretung
einer Partei im Gebiet der anderen Partei oder
im privaten Dienst eines Angehörigen einer solchen
Mission oder Vertretung beschäftigt wird,
die Rechtsvorschriften dieser anderen Partei; sie
kann aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn
ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie
die Rechtsvorschriften der ersten Partei gelten.
(3) In diesem Artikel schließt der Ausdruck
„öffentlicher Dienst" in bezug auf das Vereinigte
Königreich den öffentlichen Dienst in jedem Teil
des Gebiets des Vereinigten Königreiches ein.
Artikel 9
{1) Die zuständigen Behörden der beiden
Hohen Vertragschließenden Parteien können ein-
vernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 5
bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von
einem Antrag des Dienstnehmers und seines
Dienstgebers abhängig.
{3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und
nach den Artikeln 5 bis 8 die Rechtsvorschriften
der einen Partei, obwohl sie die Erwerbstätigkeit
im Gebiet der anderen Partei ausübt, so sind die
Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie
diese Erwerbstätigkeit im Gebiet der ersten Partei
ausüben würde.
TEIL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung
der Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches
Artikel 10
(1) Für die Berechnung eines Einkommensfaktors
für einen Anspruch auf eine nach den
im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung
wird eine Person so behandelt,
a) als hätte sie für jede Woche, deren Beginn
in das maßgebende Steuerjahr nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
fällt und die zur Gänze eine als
Dienstnehmer zurückgelegte Beitragszeit
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
ist, Beiträge als unselbständig Erwerbstätiger
aufgrund eines Entgeltes in
der Höhe von zwei Drittel der Einkommensobergrenze
dieses Jahres entrichtet;
b) als wären ihr für jede Woche, deren Beginn
in das maßgebende Steuerjahr nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
fällt und die zur Gänze eine als
Dienstnehmer zurückgelegte gleichgestellte
Zeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften
ist, Beiträge als unselbständig Erwerbstätiger
gutgeschrieben worden, jedoch
nur insoweit, als der Einkommensfaktor
für dieses Jahr durch diese Beiträge nicht
die mit 50 vervielfachte Einkommensuntergrenze
dieses Jahres übersteigt.
(2) Für die Berechnung des maßgebenden
Beitragsfaktors für die Feststellung eines Anspruches
auf eine nach den im Artikel 2 Ab-
satz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften
vorgesehene Geldleistung wird eine
Person so behandelt,
a) als hätte sie für jede Woche einer nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Beitragszeit, deren Beginn in das
maßgebende Vierteljahr fällt, Beiträge gezahlt,
die einen vierteljährlichen Beitragsfaktor
von 0,077 für dieses Vierteljahr ergeben;
b) als hätte sie für jede Woche einer nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Beitragszeit, deren Beginn in das
maßgebende Jahr fällt, Beiträge gezahlt,
die einen jährlichen Beitragsfaktor von
0,0192 für dieses Jahr ergeben;
c) als wären ihr für jede Woche, die zur
Gänze eine gleichgestellte Zeit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge
nach den Rechtsvorschriften von
Jersey in gleicher Weise wie für eine nach
den Buchstaben a und b berücksichtigte
Beitragszeit gutgeschrieben worden.
(3) Für die Umrechnung eines während eines
Steuerjahres nach den im Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
erreichten Einkommensfaktors in eine Versicherungszeit
ist der von einer Person in diesem
Jahr erreichte Einkommensfaktor durch die Einkommensuntergrenze
dieses Jahres zu teilen. Das
Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei
ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt
Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl
von Wochen, während der für die Person diese
Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die
nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl
von Wochen an Versicherungszeit.
(4) Für die Umrechnung eines nach den im Artikel
2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragsfaktors
in eine Versicherungszeit ist
a) im Falle eines vierteljährlichen Beitragsfaktors
der von einer Person in einem Vierteljahr
erreichte Faktor mit 13 zu vervielfachen
und
b) im Falle eines jährlichen Beitragsfaktors
der von einer Person in einem Jahr erreichte
Faktor mit 52 zu vervielfachen.
Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt,
wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt
bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl
von Wochen, während der für die Person
diese Rechtsvorschriften in einem Jahr galten,
als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte
Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.
(5) Können die Zeiträume, in denen bestimmte
Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
einer Partei zurückgelegt wurden, nicht genau
ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese
Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei zurückgelegten Versicherungszeiten
decken.
ABSCHNITT 2
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise
in das Gebiet einer Höhen Vertragschließenden
Partei eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
dieser Partei zurückgelegt, so gilt für
einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit
oder auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften
dieser Partei eine nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit
oder gleichgestellte Zeit als eine nach den
Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte
Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
(2) Hätte eine Person Anspruch auf Geldleistungen
bei Krankheit aufgrund dieses Abkommens
nach den Rechtsvorschriften beider Parteien
hinsichtlich derselben Arbeitsunfähigkeit,
so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur
nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren
Gebiet die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
(3) Hätte eine Frau Anspruch auf Wochengeld
aufgrund dieses Abkommens nach den
Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich
derselben Entbindung, so erhält sie Wochengeld
nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in
deren Gebiet die Entbindung eingetreten ist.
Artikel 12
(1) Hat eine Frau, die nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden Partei
versichert ist oder die die Ehefrau einer nach
diesen Rechtsvorschriften versicherten Person ist,
im Gebiet der anderen Partei entbunden, so gilt
für den Anspruch auf Entbindungsbeitrag nach
den Rechtsvorschriften der ersten Partei die Entbindung
als in deren Gebiet eingetreten.
(2) Hätte eine Frau Anspruch auf Entbindungsbeitrag
aufgrund dieses Abkommens
nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich
derselben Entbindung, so erhält sie
den Entbindungsbeitrag nur nach den Rechtsvorschriften
der Partei, in deren Gebiet die
Entbindung eingetreten ist.
ABSCHNITT 3
Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise
in das Gebiet von Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt,
so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen
bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen
Rechtsvorschriften die nach den
Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets
des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von
Jersey zurückgelegten Beitragszeiten als nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte
Beitragszeiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt
voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten
12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war, es sei denn,
daß die Beschäftigung ohne Verschulden des
Dienstnehmers geendet hat.
Artikel 14
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise
in das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
mit Ausnahme von Jersey zurückgelegt,
so werden für den Anspruch auf Geldleistungen
bei Arbeitslosigkeit nach diesen Rechtsvorschriften
Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung im Gebiet von Österreich
wie Zeiten behandelt, für die sie als eine unselbständig
erwerbstätige Person oder ein unselbständig
Erwerbstätiger Beiträge nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches mit
Ausnahme von Jersey entrichtet hat.
(2) Macht eine Person aufgrund des Absatzes
1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei
Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines
Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine
solche Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften
während der letzten 12 Monate vor
dem Tag der Antragstellung erhalten hat, so
zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit
eine solche Geldleistung nach den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten
Königreiches erhalten hätte.
Artikel 15
Macht ein Dienstnehmer aufgrund des Artikels
13 einen Anspruch auf Geldleistung bei
Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften
geltend, so ist der Bemessung der
Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das
Entgelt zugrunde zu legen, auf das er in den
letzten vier Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung Anspruch hatte.
Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigung in Österreich vor,
so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren
Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen.
ABSCHNITT 4
Alterspensionen
Artikel 16
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden
Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so
gilt für die Feststellung des Anspruches auf
eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften
einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit
oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung
der Artikel 17 und 18 als eine nach den Rechtsvorschriften
der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit
oder gleichgestellte Zeit.
(2) Hat eine Person ohne Anwendung des
Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension
nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets
des Vereinigten Königreiches, so ist diese
Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1
nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
(3) Der Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches gilt als
eigene Geldleistung; die vorstehenden Absätze
sowie die Artikel 17 und 19 sind auf diese
Leistung nicht anzuwenden. Für die Feststellung
des Anspruches auf diesen Zusatzbetrag sind
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte
Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 17
(1) Hat eine Person unter Berücksichtigung
des Artikels 16 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden
Partei Anspruch auf Alterspension, so berechnet
der zuständige Träger dieser Partei
a) zunächst die Pension, die nach den Rechtsvorschriften
dieser Partei gebühren würde,
wenn alle Versicherungszeiten, die die
Person nach den Rechtsvorschriften beider
Parteien zurückgelegt hat, nach den Rechtsvorschriften
der ersten Partei zurückgelegte
Versicherungszeiten wären, und sodann
b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis
entspricht, in dem die Gesamtheit
der Versicherungszeiten, die die Person nach
den Rechtsvorschriften der ersten Partei
zurückgelegt hat, zur Gesamtheit aller Versicherungszeiten
steht, die sie nach den
Rechtsvorschriften beider Parteien zurückgelegt
hat und bei der Berechnung der
Pension nach Buchstabe a berücksichtigt
wurden.
(2) Erreichen bei der Berechnung nach Absatz 1
die von einer Person zurückgelegten Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften
a) des Vereinigten Königreiches oder der Insel
Man weniger als ein anrechenbares Jahr
oder ein Jahr Wartezeit, je nach Lage des
Falles, oder hinsichtlich nur der vor dem
6. April 1975 gelegenen Zeiten weniger
als 50 Wochen,
b) von Jersey, Guernsey oder Österreich
weniger als 12 Monate in jedem Staat,
so sind diese Versicherungszeiten so zu behandeln,
als wären sie nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Teils des Gebiets dieser Partei,
nach denen eine Pension zu gewähren ist oder
bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten
zu gewähren wäre, oder nach den Rechtsvorschriften
des Teils des Gebiets dieser Partei, die
für die betreffende Person am günstigsten ist,
zurückgelegt oder, wenn keine Pension nach
den Rechtsvorschriften eines anderen Teils des
Gebiets dieser Partei zu gewähren ist oder zu
gewähren wäre, nach den Rechtsvorschriften der
anderen Partei zurückgelegt.
Artikel 18
(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Alterspension nach den
österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne
Anwendung des Artikels 16 Absatz 1, hat sie
jedoch nach den Rechtsvorschriften eines jeden
Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
keinen Anspruch auf eine Pension, so ist die
nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende
Pension ohne Berücksichtigung des
Artikels 17 zu berechnen.
(2) Erfüllt eine Person, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften aufgrund des Absatzes
1 eine Alterspension erhalten hat, später
die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Pension nach den Rechtsvorschriften eines Teils
des Gebiets des Vereinigten Königreiches, so ist
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
gebührende Pension, ungeachtet der einer Neufeststellung
entgegenstehenden Rechtsvorschriften,
mit Wirkung vom Tage des Beginnes der nach
den Rechtsvorschriften des Teils des Gebiets
des Vereinigten Königreiches gebührenden Pension
neu festzustellen.
Artikel 19
Hat eine Person nach den Artikeln 16 und 17
Anspruch auf Alterspensionen nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden
Parteien und ist die Summe dieser Pensionen
geringer als die Alterspension, die ihr nach den
österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung
dieser Bestimmungen gebühren würde, so
hat der zuständige österreichische Träger die
Pension, die er nach Artikel 17 zu gewähren
hat, um den Betrag, um den diese Summe
geringer ist als jene Alterspension, zu erhöhen.
Artikel 20
Die österreichischen Träger haben Artikel 16
Absatz 1 und Artikel 17 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen
Trägers sind nur österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
' 2. Hängt die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon
ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten
zurückgelegt sind, so werden von den
nach den Rechtsvorschriften eines jeden
Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
zurückgelegten Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung
zugrunde liegt, die einer in den
österreichischen Rechtsvorschriften angeführten
Beschäftigung entspricht.
3. Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 gelten
nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und
für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
4. Bei Durchführung des Artikels 16 Absatz 1
und des Artikels 17 sind die Versicherungszeiten
eines jeden Teils des Gebiets des
Vereinigten Königreiches ohne Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften über
die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten
heranzuziehen.
5. Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe a gilt folgendes
a) Die Bemessungsgrundlage wird nur aus
den österreichischen Versicherungszeiten
gebildet.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
bleiben außer Ansatz.
c) Sich deckende Versicherungszeiten sind
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
6. Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe b gilt folgendes
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Parteien zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten das
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete
Teilpension nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten besteht.
7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 17 Absatz 1; Artikel 19 ist
entsprechend anzuwenden.
8. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und
die Ausgleichszulage.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilpension; Artikel 19 ist
entsprechend anzuwenden.
Artikel 21
Bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 und
des Artikels 17 auf die Rechtsvorschriften eines
jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
gilt folgendes
1. Wird eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeit
so berücksichtigt, als ob sie nach
den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets
des Vereinigten Königreiches zurückgelegt
worden wäre, so ist eine Beitrags-
zeit als Beitragszeit und eine gleichgestellte
Zeit als gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen;
2. lohn- und gehaltsbezogene Beiträge, die
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches vor dem 6. April 1975
gezahlt wurden, sind nicht zu berücksichtigen,
der Betrag der nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches nach
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b festgestellten
Alterspension ist jedoch um den
vollen Betrag einer auf diesen Beiträgen beruhenden
und nach diesen Rechtsvorschriften
zu gewährenden lohn- und gehaltsbezogenen
Alterspension zu erhöhen;
3. hat eine Person das nach den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten
Königreiches festgelegte Pensionsalter
erreicht, so sind nach diesen Rechtsvorschriften
die nach diesem Zeitpunkt nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten nicht zu
berücksichtigen;
4. in Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten
Königreiches
a) eine Frau aufgrund der Versicherung
ihres Ehemannes eine Alterspension beansprucht
oder
b) Beiträge des Ehemannes einer Frau,
deren Ehe durch den Tod des Ehemannes
oder auf andere Weise geendet
hat, bei Feststellung der aufgrund ihrer
eigenen Versicherungszeiten zu gewährenden
Pension berücksichtigt werden,
gilt eine von ihr zurückgelegte Versicherungszeit
i) für die Feststellung, ob in bezug auf die
im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
die Beitragsvoraussetzung für die Leistung
von ihrem Ehemann während der
erforderlichen Anzahl von Jahren erfüllt
ist,
ii) für die Feststellung, ob in bezug auf
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften
die Leistungsvoraussetzung durch den
durchschnittlichen Beitragsfaktor während
des Lebens ihres Ehemannes erfüllt
ist, und
iii) für die Feststellung des jährlichen Durchschnittes
der gezahlten oder gutgeschriebenen
Beiträge ihres Ehemannes in
bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer 3 bezeichneten Rechtsvorschriften
als eine von ihrem Ehemann zurückgelegte
Versicherungszeit.
ABSCHNITT 5
Hinterbliebenenpensionen
Artikel 22
(1) Die Artikel 16 bis 21 gelten, soweit in
diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird,
für Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen
nach den Rechtsvorschriften einer der Hohen
Vertragschließenden Parteien entsprechend.
(2) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen
keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung
des Artikels 16 Absatz 1 eine Hinterbliebenenpension
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
oder eine Witwenbeihilfe nach den
im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches gebührt.
(3) Eine Hinterbliebenenpension nach den
österreichischen Rechtsvorschriften ist nicht neu
festzustellen, wenn eine Frau anstelle einer Witwenleistung
nach den Rechtsvorschriften eines
Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften
erhält.
ABSCHNITT 6
Invaliditätspensionen
Artikel 23
(1) Für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension
nach den Rechtsvorschriften einer
Hohen Vertragschließenden Partei gilt jede nach
den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte
Versicherungszeit oder Zeit, während
der Anspruch auf Geldleistung bei Krankheit
oder auf Invaliditätspension bestand, als eine
nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei
zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während
der Anspruch auf Geldleistung bei Krankheit
oder auf Invaliditätspension bestand.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
den Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches gilt Artikel 16 Absatz
3 entsprechend.
(3) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung
dieses Abkommens Anspruch auf Invaliditätspension
nach den Rechtsvorschriften beider Parteien,
so gelten, soweit die Absätze 4 und 5
nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21
entsprechend.
(4) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen
keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung
des Absatzes 1 eine Invaliditätspension
nach den Rechtsvorschriften einer der beiden
Parteien gebührt.
(5) Bei einem Anspruch auf Invaliditätspension
wird für die Berechnung dieser Leistung
nach Artikel 17 Absatz 1 jede von der
betreffenden Person vor Eintritt der Invalidität
zurückgelegte Versicherungszeit, die auch für den
Anspruch auf Alterspension zu berücksichtigen
wäre, nicht aber eine nach den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
nachträglich zurückgelegte Versicherungszeit
herangezogen.
ABSCHNITT 7
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 24
(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich
beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln
5 bis 9 den Rechtsvorschriften eines Teils
des Gebiets des Vereinigten Königreiches, wird
sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich
eines Anspruches auf eine Leistung für einen
während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall
oder eine während dieser Beschäftigung
zugezogene Berufskrankheit so behandelt, als
wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit
im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten.
(2) Erleidet eine Person, die den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten
Königreiches unterliegt, einen Unfall, nachdem
sie das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden
Partei verlassen hat, um sich während ihrer
Beschäftigung in das Gebiet der anderen Partei
zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft,
wird für einen Anspruch auf eine Leistung
aus diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften
a) der Unfall so behandelt, als wäre er im
Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten
und
b) ihre Abwesenheit vom Gebiet des Vereinigten
Königreiches für die Feststellung,
ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung
als unselbständig Erwerbstätiger nach diesen
Rechtsvorschriften war, außer Betracht
gelassen.
Artikel 25
(1) Erleidet eine Person eine Berufskrankheit,
nachdem sie im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden
Parteien Beschäftigungen ausgeübt
hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach
den Rechtsvorschriften beider Parteien diese
Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechts-
vorschriften der Partei anzuwenden, in deren
Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt
wurde, bevor die Krankheit festgestellt
wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige
Beschäftigung im Gebiet der anderen
Partei zu berücksichtigen.
(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
einer Partei eine Entschädigung für
eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,
wegen Verschlimmerung dieser Krankheit Ansprüche
nach den Rechtsvorschriften der anderen
Partei geltend, nachdem sie in deren Gebiet
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach den
Rechtsvorschriften der zweiten Partei ihrer Art
nach geeignet war, die Verschlimmerung zu verursachen,
so ist der Träger dieser Partei zur
Gewährung der Geldleistung nur aufgrund
der Verschlimmerung verpflichtet, wie sie nach
den Rechtsvorschriften dieser Partei festgestellt
wurde.
ABSCHNITT 8
Sterbegeld
Artikel 26
Für einen Anspruch auf Sterbegeld nach den
Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden
Partei gilt jede nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit
oder gleichgestellte Zeit als eine nach
den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte
Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
Artikel 27
(1) Stirbt eine Person im Gebiet einer Hohen
Vertragschließenden Partei, so gilt für den Anspruch
auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei der Tod als im Gebiet
dieser Partei eingetreten.
(2) Hätte eine Person Anspruch auf Sterbegeld
aufgrund dieses Abkommens nach den
Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich
desselben Todes, so erhält sie Sterbegeld nur
nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren
Gebiet der Tod eingetreten ist.
ABSCHNITT 9
Vormundschaftsbeihilfe nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches
Artikel 28
Eine Vormundschaftsbeihilfe, die einer Person
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches gebühren würde, wenn sie selbst
und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht
wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten
Königreich hätten, ist auch zu gewähren,
wenn die betreffende Person und die Waise
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
haben, vorausgesetzt, daß der verstorbene Elternteil,
aufgrund dessen Aufenthalt oder Versicherung
die Beihilfe gewährt wird, nach den
Rechtsvorschriften einer oder beider Parteien
Zeiten des Aufenthaltes oder Versicherungszeiten,
je nach Lage des Falles, im Ausmaß von
mindestens fünf Jahren erworben hat.
ABSCHNITT 10
Familienbeihilfen
Artikel 29
(1) Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden
Partei und finden auf sie als Dienstnehmer
nach den Artikeln 5 bis 9 die Rechtsvorschriften
der anderen Partei Anwendung,
wird sie oder ihr mit ihr lebender Ehegatte
in bezug auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe
nach den Rechtsvorschriften dieser Partei
so behandelt,
a) als hielte sie sich im Gebiet der zweiten
Partei auf und
b) als hielte sich jedes Kind ihrer Familie
oder jedes Kind, für das sie verantwortlich
ist, je nach Lage des Falles, im Gebiet
der zweiten Partei auf, wenn es sich im
Gebiet der ersten Partei aufhält.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer
Partei der Anspruch auf Familienbeihilfe von
bestimmten im Gebiet dieser Partei zurückgelegten
Zeiten des Aufenthaltes ab, so ist jede
Zeit, während der die Person im Gebiet der
anderen Partei war, so zu berücksichtigen, als
wäre es eine solche Zeit im Gebiet der ersten
Partei.
(3) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach
den Rechtsvorschriften einer Partei wird eine
Person, deren Geburtsort im Gebiet der anderen
Partei gelegen ist, so behandelt, als läge
ihr Geburtsort im Gebiet der ersten Partei.
(4) In bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften
bedeuten die in diesem Artikel
verwendeten Ausdrücke „aufhalten" und „Aufenthalt"
„gewöhnlich aufhalten" und „gewöhnlicher
Aufenthalt".
(5) Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach
den österreichischen Rechtsvorschriften besteht
nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer verstößt und mindestens
während eines Monats besteht.
Artikel 30
Wäre ohne die Bestimmungen dieses Artikels
Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden Parteien
für dieselben Kinder zu gewähren, ist Familienbeihilfe
nur nach den Rechtsvorschriften der
Partei zu gewähren, in deren Gebiet die betreffenden
Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Artikel 31
Für die Durchführung der Artikel 29 und 30
bedeutet der Ausdruck „Kinder" Personen, für
die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfe zu gewähren ist.
TEIL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten
einander über die zur Durchführung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen sowie die
Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
die seine Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Artikel 33
(1) Die Behörden und Träger beider Hohen
Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der
Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,
als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden
würden. Die Hilfe ist kostenlos.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Partei
eine Leistung an eine Person im Gebiet der
anderen Partei zu zahlen, so kann die Leistung
auf Ersuchen des Trägers der ersten Partei durch
einen Träger der zweiten Partei gewährt werden.
Artikel 34
(1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Hohen
Vertragschließenden Partei vor, daß Urkunden
oder sonstige Dokumente, die nach diesen Rechtsvorschriften
bei einer Behörde oder bei einem
Träger dieser Partei vorzulegen sind, ganz oder
teilweise von Steuern oder gesetzlichen Gebühren,
Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
befreit sind, so gilt diese Befreiung auch für
Urkunden und sonstige Dokumente, die nach
den Rechtsvorschriften der anderen Partei vorzulegen
sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen
keiner Beglaubigung.
Artikel 35
Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden
Partei dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache
der anderen Partei abgefaßt sind.
Artikel 36
(1) Erklärungen und Anträge, die für einen
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden Partei bei einem
Träger dieser Partei einzubringen gewesen wären,
gelten als bei diesem Träger eingebracht, wenn sie
bei einem zur Entscheidung über Ansprüche auf
eine entsprechende Leistung zuständigen Träger
der anderen Partei eingebracht wurden.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften einer
Partei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens
in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die
Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
einer Partei erworbenen Alterspension aufgeschoben
wird.
(3) Jedes nach den österreichischen Rechtsvorschriften
vorgelegte Schriftstück kann erforderlichenfalls
als eine Ruhestandsmeldung nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
angesehen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind
Erklärungen, Anträge oder Schriftstücke von der
Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich
an den zuständigen Träger der anderen
Partei weiterzuleiten.
Artikel 37
(1) Leistungen aufgrund dieses Abkommens
können vom leistungspflichtigen Träger einer
Hohen Vertragschließenden Partei mit befreiender
Wirkung in deren Währung geleistet werden.
(2) Hat ein Träger eine Leistung nach Artikel
33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die Erstattung
in der Währung der Partei, in deren
Gebiet der Träger seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens
werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die für beide Parteien im Zeitpunkt
der Überweisung gelten.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
die Anwendung dieses Abkommens werden auf
diplomatischem Weg beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
einer Hohen Vertragschließenden Partei einem
Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu
bilden ist
a) Jede Partei bestellt binnen einem Monat
ab dem Empfang des Verlangens einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung einen
Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei
Monaten, nachdem die Partei, die ihren
Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies
notifiziert hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn die eine Partei innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann die andere Partei den
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, einen solchen zu bestellen.
Entsprechend ist über Aufforderung einer
Partei vorzugehen, wenn sich die beiden
Schiedsrichter über die Wahl des dritten
Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für beide
Parteien bindend. Jede Partei trägt die Kosten
des Schiedsrichters, den sie bestellt. Die übrigen
Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen
Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein
Verfahren selbst.
Artikel 39
(1) Hat ein Träger einer Hohen Vertragschließenden
Partei einen Vorschuß gezahlt und
ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung
einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften
der anderen Partei zu gewähren,
hat der Träger der zweiten Partei den als Vorschuß
gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung
einzubehalten und den einbehaltenen Betrag
an den Träger der ersten Partei zu überweisen.
Hat der Träger einer Partei für einen Zeitraum,
für den der Träger der anderen Partei nachträglich
eine entsprechende Leistung zu erbringen
hat, eine höhere als die gebührende Leistung
gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger einer Partei einer
Person Fürsorgeunterstützung während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach
den Rechtsvorschriften der anderen Partei Anspruch
auf eine Leistung entsteht, so hat der
zuständige Träger dieser Partei auf Ersuchen
und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf
denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung bis
zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung
einzubehalten, als ob es sich um eine von einem
Fürsorgeträger der letzteren Partei gezahlte Fürsorgeunterstützung
handeln würde, und den einbehaltenen
Betrag dem Fürsorgeträger der ersten
Partei zu überweisen.
TEIL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
(1) Aufgrund dieses Abkommens werden
Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen
auch für die vor seinem Inkrafttreten
eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei
der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen
sind auch die vor seinem Inkrafttreten
zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf
Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses
Abkommens.
Artikel 41
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in London ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jede Hohe Vertragschließende
Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten schriftlich kündigen.
Artikel 43
(1) Das am 18. Juni 1971 in Wien geschlossene
Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972 und
das am 16. September 1975 in Wien geschlossene
Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1977 treten
mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
außer Kraft.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine
Alters- oder Hinterbliebenenpension, die nach
den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets
des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist
und nach den Bestimmungen der im Absatz 1
bezeichneten Abkommen festgestellt wurde, nach
den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt
werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird.
(3) Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt
einen Leistungsanspruch, der von einer
Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen
Vertragschließenden Partei vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Abkommens mit oder ohne
Anwendung der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen
erworben wurde.
Artikel 44
Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben
alle Ansprüche, die eine Person nach seinen
Bestimmungen erworben hat, erhalten. Anwartschaften,
die in diesem Zeitpunkt nach diesen
Bestimmungen erworben sind, werden im Verhandlungswege
geregelt.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Willibald Pahr
Für Ihre Britannische Majestät
Donald McDonald Gordon
Protokoll über Sachleistungen
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland geschlossenen
Abkommens über Soziale Sicherheit —
im folgenden als „Abkommen" bezeichnet —
haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen
Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Protokoll
a) bedeutet der Ausdruck „Anstaltspflege"
in bezug auf Österreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt
nach dem Bundesgesetz vom 9. September
1955 über die Allgemeine Sozialversicherung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt,
die durch den Staatlichen Gesundheitsdienst
des Vereinigten Königreiches oder
durch den Staat Jersey oder den Staat
Guernsey gewährleistet wird;
b) haben alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten
Ausdrücke die gleiche Bedeutung
wie im Abkommen.
Artikel 2
(1) Benötigt ein Staatsangehöriger einer Hohen
Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt im
Gebiet der anderen Partei wegen einer Krankheit,
eines Unfalles oder aus anderen Gründen
dringend eine ärztliche Behandlung, so hat er
Anspruch auf Anstaltspflege in gleicher Weise wie
ein Staatsangehöriger der letzteren Partei, der
sich gewöhnlich im Gebiet dieser Partei aufhält.
Hiebei gilt in bezug auf Österreich jeder Staatsangehörige
des Vereinigten Königreiches als Versicherter
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt für einen österreichischen
Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich im Gebiet
eines Teils des Vereinigten Königreiches aufhält,
bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich
entsprechend.
(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger
Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension
oder Invaliditätspension nur nach
den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des
Vereinigten Königreiches, so unterliegt er bei
gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der
Krankenversicherung der Pensionisten nach den
österreichischen Rechtsvorschriften. Hiebei gilt
die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils
des Gebiets des Vereinigten Königreiches gebührende
Pension als Pension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
Artikel 3
Bei Anwendung des Artikels 2 sind die Sachleistungen
in Österreich von der für den Aufenthaltsort
zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte zu erbringen, wobei der
Ersatz der Aufwendungen aus den beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung
der Pensionisten zu leisten ist.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden regeln die zur
Durchführung dieses Protokolls notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Protokolls geschlossen werden,
sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten
dieses Protokolls in Kraft treten.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Spräche,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Willibald Pahr
Für Ihre Britannische Majestät
Donald McDonald Gordon
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42
Abs. 2 am 1. Mai 1981 in Kraft.