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117_1981 AT

117. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und ihrer anderen Reiche und Gebiete,

Haupt des Commonwealth (im folgenden „Ihre

Britannische Majestät" genannt),

die gegenseitige Vereinbarungen auf dem Gebiet

der Sozialen Sicherheit durch das am 18. Juni

1971 in Wien in ihren Namen geschlossene Abkommen

sowie durch das am 16. September

1975 in Wien in ihren Namen geschlossene Zusatzabkommen

getroffen haben,

in. dem Wunsche, diese Vereinbarungen zu

ändern und zusammenzufassen,

sind übereingekommen, ein Abkommen zu

schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

für die Republik Österreich

Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Ihre Britannische Majestät

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Seine Exzellenz Herrn Donald McDonald

Gordon C.M.G., Ihrer Britannischen Majestät

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter in Wien.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Vereinigtes Königreich"

das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

England, Schottland, Wales und Nordirland

sowie auch die Insel Man, die

Insel Jersey und die Inseln Guernsey,

Alderney, Herrn und Jethou;

3. „Rechtsvorschriften"

in bezug auf Österreich

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz

1 Buchstabe a bezeichneten Zweige

und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

bezeichneten Rechtsvorschriften, die im

Gebiet oder in einem Teil des Gebiets

dieser Hohen Vertragschließenden Partei

in Kraft sind;

4. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

einen britischen Bürger oder eine geschützte

britische Person, die von der

Regierung im Vereinigten Königreich als

Staatsangehöriger anerkannt wird;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister

für Finanzen,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

je nach Lage des Falles den Staatssekretär

für Sozialdienste, das Ministerium für Gesundheit

und Sozialdienste für Nordirland,

das Amt für Soziale Sicherheit der

Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit

des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde

des Staates Guernsey;

6. „Träger"

in bezug auf Österreich

die Einrichtung oder Behörde, die für die

Durchführung der in Betracht kommenden

österreichischen Rechtsvorschriften

zuständig ist,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

die zuständige Behörde;

7. „zuständiger Träger"

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Pension", „Beihilfe" oder „Geldleistung"

eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen

und aller sonstigen Zuschläge mit

Ausnahme der Ausgleichszulage nach den

österreichischen Rechtsvorschriften;

9. „Versicherung"

in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften,

daß die betreffende Person

einen Beitrag entrichtet hat oder ihr ein

Beitrag gutgeschrieben worden ist, und ist

„versichert" entsprechend auszulegen;

10. „Versicherungszeit"

eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;

11. „Beitragszeit"

eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften

einer der Parteien Beiträge für die betreffende

Geldleistung entrichtet wurden, zu

entrichten sind oder als entrichtet gelten;

12. „gleichgestellte Zeit"

in bezug auf Österreich

eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit

gleichsteht,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften

dieser Partei Beiträge für die

betreffende Geldleistung gutgeschrieben

wurden;

13. „Geldleistung bei Mutterschaft"

in bezug auf Österreich

eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung

für den Fall der Mutterschaft zu gewährende

Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

den nach den Rechtsvorschriften dieser

Partei zu gewährenden Entbindungsbeitrag

und das nach diesen Rechtsvorschriften

zu gewährende Wochengeld;

14. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit"

eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach

den betreffenden Rechtsvorschriften mit

Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den

österreichischen Rechtsvorschriften;

15. „Alterspension"

in bezug auf Österreich

eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung

für den Fall des Alters zu gewährende

Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

eine nach den Rechtsvorschriften dieser

Partei zu gewährende Ruhestandspension

oder Alterspension;

16. „Hinterbliebenenpension"

in bezug auf Österreich

eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung

für den Fall des Todes zu gewährende

Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

eine Witwenleistung;

17. „Invaliditätspension"

in bezug auf Österreich

eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung

für den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit

oder dauernden Erwerbsunfähigkeit

zu gewährende Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

«ine nach den Rechtsvorschriften dieser

Partei zu gewährende Invaliditätsleistung

und jede Geldleistung bei Krankheit nach

den Rechtsvorschriften eines jeden Teils

des Gebiets des Vereinigten Königreiches,

die für Zeiten der Unterbrechung einer

Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften

einer Person gebührt, die eine solche

Leistung durch 312 Tage während einer

solchen Zeit im Gebiet einer Partei erhalten

hat und nach Ansicht des Trägers

eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten

Königreiches voraussichtlich dauernd

arbeitsunfähig bleiben wird;

18. „Familienbeihilfe"

in bezug auf Österreich

eine Familienbeihilfe nach den österreichischen

Rechtsvorschriften,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

ein Kindergeld oder eine Familienbeihilfe

nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe

b Ziffer 4 bezeichneten Rechtsvorschriften;

19. „erwerbstätig",

daß die betreffende Person eine unselbständig

oder selbständig erwerbstätige Per-

son nach den österreichischen Rechtsvorschriften

oder eine unselbständig oder selbständig

erwerbstätige Person oder ein solcher

Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften

eines jeden Teils des Gebiets des

Vereinigten Königreiches ist;

20. „Dienstnehmer"

eine unselbständig erwerbstätige Person oder

einen unselbständig Erwerbstätigen oder eine

ihm gleichgestellte Person nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften.;

21. „Beschäftigung"

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches eine Beschäftigung als eine unselbständig

erwerbstätige Person oder ein

unselbständig Erwerbstätiger nach den

Rechtsvorschriften dieser Partei.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

a) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften

über

1. die Krankenversicherung,

2. die Unfallversicherung,

3. die Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Sonderversicherung für das Notariat,

4. die Arbeitslosenversicherung,

5. die Familienbeihilfe;

b) in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches auf

1. die Gesetze über Soziale Sicherheit 1975

bis 1979, die Gesetze über Soziale Sicherheit

(Nordirland) 1975 bis 1979, das

Gesetz über Soziale Sicherheit 1975 in

der für die Insel Man durch Verordnung

aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes

über die Rechtsvorschriften über Soziale

Sicherheit (Durchführung) 1974

(ein Gesetz des Tynwald) anzuwendenden

Fassung,

2. das Gesetz über Soziale Sicherheit

(Jersey) 1974,

3. das Sozialversicherungsgesetz (Guernsey)

1978,

4. das Gesetz über Kindergeld 1975, die

Verordnung über Kindergeld (Nordirland)

1975, das Gesetz über Kindergeld

1975 (ein Gesetz des Parlaments)

in der für die Insel Man durch die Verordnung

über die Rechtsvorschriften über

Soziale Sicherheit (Durchführung) (Kindergeld)

1976, eine Verordnung aufgrund

des Abschnittes 1 des Gesetzes über die

Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit

(Durchführung) 1974 (ein Gesetz

des Tynwald), anzuwendenden Fassung,

das Familienbeihilfengesetz (Jersey) 1972

und das Familienbeihilfengesetz (Guernsey)

1950.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes

bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf

Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben,

ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften,

die sich auf einen durch die im Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten

Zweig der Sozialen Sicherheit 'beziehen,

nur Anwendung, wenn die beiden Hohen Vertragschließenden

Parteien dies vereinbaren.

(4) Dieses Abkommen berührt, soweit es in

bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen

enthält, weder ein von einer Partei

mit einem dritten Staat geschlossenes Abkommen

über Soziale Sicherheit noch Gesetze oder

Verordnungen zur Inkraftsetzung eines solchen

Abkommens, die die im Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften ändern.

Artikel 3

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,

sind die Staatsangehörigen einer Hohen Vertragschließenden

Partei bei Anwendung der

Rechtsvorschriften der anderen Partei hinsichtlich

ihrer Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige

dieser Partei zu behandeln.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) Versicherungslastregelungen in einem von

Österreich mit einem dritten Staat geschlossenen

Abkommen über Soziale Sicherheit;

b) die Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in

der Pensionsversicherung und Unfallversicherung

aufgrund von Beschäftigungen im

Ausland sowie die Rechtsvorschriften über

die Berücksichtigung der im Gebiet der

ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;

c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten

Zeiten;

d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der

Träger und der Verbände sowie in der

Rechtsprechung im Bereich der Sozialen

Sicherheit;

e) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Versicherung der bei einer

amtlichen österreichischen Vertretung in

einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer

solchen Vertretung beschäftigten Personen.

Artikel 4

(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden Partei

bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine

Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei

Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension,

Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine

Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,

so erhält sie diese Leistung auch

während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen

Partei.

(2) Wäre nach den Rechtsvorschriften einer

Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe

oder eine Erhöhung einer Geldleistung

für einen Familienangehörigen zu gewähren,

wenn er sich im Gebiet dieser Partei

aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er

sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.

TEIL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 5

Soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen,

gelten für eine erwerbstätige Person

die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden

Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird.

Artikel 6

(1) Wird eine Person, die von ihrem Dienstgeber

im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden

Partei beschäftigt wird und für die aufgrund

dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften

dieser Partei gelten, von diesem Dienstgeber in

das Gebiet der anderen Partei entsendet, so gelten

für sie diese Rechtsvorschriften weiter, wenn

die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Partei

voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert.

(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal

eines Unternehmens angehören, das für Rechnung

Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung

von Personen oder Gütern auf der

Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt,

gilt folgendes

a) Soweit die Buchstaben b und c nichts anderes

bestimmen, gelten für eine Person, die

von einem Unternehmen beschäftigt wird,

das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der

einen Partei hat, die Rechtsvorschriften

dieser Partei;

b) soweit Buchstabe c nichts anderes bestimmt,

gelten für eine Person, die von einer

Zweigstelle oder Vertretung beschäftigt

wird, die von dem Unternehmen im Gebiet

der anderen Partei unterhalten wird,

die Rechtsvorschriften dieser Partei;

c) hält sich eine Person gewöhnlich im Gebiet

einer Partei auf und wird sie ausschließlich

oder überwiegend in deren Gebiet

beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften

dieser Partei auch dann, wenn

das Unternehmen, das sie beschäftigt, in deren

Gebiet weder seinen Hauptbetriebssitz

noch eine Zweigstelle oder Vertretung hat.

Artikel 7

Wird eine Person an Bord eines Schiffes, das

die Flagge einer der Hohen Vertragschließenden

Parteien führt, beschäftigt, gelten für sie die

Rechtsvorschriften dieser Partei, als wären alle

Voraussetzungen hinsichtlich des Aufenthaltes

erfüllt.

Artikel 8

(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst

einer Hohen Vertragschließenden Partei oder im

Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

dieser Partei im Gebiet der anderen Partei beschäftigt,

so gelten für sie die Rechtsvorschriften

der ersten Partei.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten für eine

andere Person als einen österreichischen Diplomaten

oder ein Mitglied einer österreichischen

konsularischen Vertretung oder ein pragmatisiertes

Mitglied des Auswärtigen Dienstes des

Vereinigten Königreiches, die bei einer diplomatischen

Mission oder konsularischen Vertretung

einer Partei im Gebiet der anderen Partei oder

im privaten Dienst eines Angehörigen einer solchen

Mission oder Vertretung beschäftigt wird,

die Rechtsvorschriften dieser anderen Partei; sie

kann aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn

ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie

die Rechtsvorschriften der ersten Partei gelten.

(3) In diesem Artikel schließt der Ausdruck

„öffentlicher Dienst" in bezug auf das Vereinigte

Königreich den öffentlichen Dienst in jedem Teil

des Gebiets des Vereinigten Königreiches ein.

Artikel 9

{1) Die zuständigen Behörden der beiden

Hohen Vertragschließenden Parteien können ein-

vernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 5

bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von

einem Antrag des Dienstnehmers und seines

Dienstgebers abhängig.

{3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und

nach den Artikeln 5 bis 8 die Rechtsvorschriften

der einen Partei, obwohl sie die Erwerbstätigkeit

im Gebiet der anderen Partei ausübt, so sind die

Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie

diese Erwerbstätigkeit im Gebiet der ersten Partei

ausüben würde.

TEIL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung

der Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches

Artikel 10

(1) Für die Berechnung eines Einkommensfaktors

für einen Anspruch auf eine nach den

im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung

wird eine Person so behandelt,

a) als hätte sie für jede Woche, deren Beginn

in das maßgebende Steuerjahr nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

fällt und die zur Gänze eine als

Dienstnehmer zurückgelegte Beitragszeit

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

ist, Beiträge als unselbständig Erwerbstätiger

aufgrund eines Entgeltes in

der Höhe von zwei Drittel der Einkommensobergrenze

dieses Jahres entrichtet;

b) als wären ihr für jede Woche, deren Beginn

in das maßgebende Steuerjahr nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

fällt und die zur Gänze eine als

Dienstnehmer zurückgelegte gleichgestellte

Zeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften

ist, Beiträge als unselbständig Erwerbstätiger

gutgeschrieben worden, jedoch

nur insoweit, als der Einkommensfaktor

für dieses Jahr durch diese Beiträge nicht

die mit 50 vervielfachte Einkommensuntergrenze

dieses Jahres übersteigt.

(2) Für die Berechnung des maßgebenden

Beitragsfaktors für die Feststellung eines Anspruches

auf eine nach den im Artikel 2 Ab-

satz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften

vorgesehene Geldleistung wird eine

Person so behandelt,

a) als hätte sie für jede Woche einer nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten

Beitragszeit, deren Beginn in das

maßgebende Vierteljahr fällt, Beiträge gezahlt,

die einen vierteljährlichen Beitragsfaktor

von 0,077 für dieses Vierteljahr ergeben;

b) als hätte sie für jede Woche einer nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten

Beitragszeit, deren Beginn in das

maßgebende Jahr fällt, Beiträge gezahlt,

die einen jährlichen Beitragsfaktor von

0,0192 für dieses Jahr ergeben;

c) als wären ihr für jede Woche, die zur

Gänze eine gleichgestellte Zeit nach den

österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge

nach den Rechtsvorschriften von

Jersey in gleicher Weise wie für eine nach

den Buchstaben a und b berücksichtigte

Beitragszeit gutgeschrieben worden.

(3) Für die Umrechnung eines während eines

Steuerjahres nach den im Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

erreichten Einkommensfaktors in eine Versicherungszeit

ist der von einer Person in diesem

Jahr erreichte Einkommensfaktor durch die Einkommensuntergrenze

dieses Jahres zu teilen. Das

Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei

ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt

Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl

von Wochen, während der für die Person diese

Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die

nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl

von Wochen an Versicherungszeit.

(4) Für die Umrechnung eines nach den im Artikel

2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragsfaktors

in eine Versicherungszeit ist

a) im Falle eines vierteljährlichen Beitragsfaktors

der von einer Person in einem Vierteljahr

erreichte Faktor mit 13 zu vervielfachen

und

b) im Falle eines jährlichen Beitragsfaktors

der von einer Person in einem Jahr erreichte

Faktor mit 52 zu vervielfachen.

Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt,

wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt

bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl

von Wochen, während der für die Person

diese Rechtsvorschriften in einem Jahr galten,

als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte

Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.

(5) Können die Zeiträume, in denen bestimmte

Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften

einer Partei zurückgelegt wurden, nicht genau

ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese

Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei zurückgelegten Versicherungszeiten

decken.

ABSCHNITT 2

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise

in das Gebiet einer Höhen Vertragschließenden

Partei eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

dieser Partei zurückgelegt, so gilt für

einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit

oder auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften

dieser Partei eine nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit

oder gleichgestellte Zeit als eine nach den

Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte

Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.

(2) Hätte eine Person Anspruch auf Geldleistungen

bei Krankheit aufgrund dieses Abkommens

nach den Rechtsvorschriften beider Parteien

hinsichtlich derselben Arbeitsunfähigkeit,

so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur

nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren

Gebiet die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

(3) Hätte eine Frau Anspruch auf Wochengeld

aufgrund dieses Abkommens nach den

Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich

derselben Entbindung, so erhält sie Wochengeld

nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in

deren Gebiet die Entbindung eingetreten ist.

Artikel 12

(1) Hat eine Frau, die nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden Partei

versichert ist oder die die Ehefrau einer nach

diesen Rechtsvorschriften versicherten Person ist,

im Gebiet der anderen Partei entbunden, so gilt

für den Anspruch auf Entbindungsbeitrag nach

den Rechtsvorschriften der ersten Partei die Entbindung

als in deren Gebiet eingetreten.

(2) Hätte eine Frau Anspruch auf Entbindungsbeitrag

aufgrund dieses Abkommens

nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich

derselben Entbindung, so erhält sie

den Entbindungsbeitrag nur nach den Rechtsvorschriften

der Partei, in deren Gebiet die

Entbindung eingetreten ist.

ABSCHNITT 3

Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 13

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise

in das Gebiet von Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige

Beschäftigung ausgeübt,

so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen

bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen

Rechtsvorschriften die nach den

Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets

des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von

Jersey zurückgelegten Beitragszeiten als nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte

Beitragszeiten.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt

voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten

12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches

insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war, es sei denn,

daß die Beschäftigung ohne Verschulden des

Dienstnehmers geendet hat.

Artikel 14

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise

in das Gebiet des Vereinigten Königreiches

eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

mit Ausnahme von Jersey zurückgelegt,

so werden für den Anspruch auf Geldleistungen

bei Arbeitslosigkeit nach diesen Rechtsvorschriften

Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung im Gebiet von Österreich

wie Zeiten behandelt, für die sie als eine unselbständig

erwerbstätige Person oder ein unselbständig

Erwerbstätiger Beiträge nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches mit

Ausnahme von Jersey entrichtet hat.

(2) Macht eine Person aufgrund des Absatzes

1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei

Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines

Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine

solche Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften

während der letzten 12 Monate vor

dem Tag der Antragstellung erhalten hat, so

zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit

eine solche Geldleistung nach den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten

Königreiches erhalten hätte.

Artikel 15

Macht ein Dienstnehmer aufgrund des Artikels

13 einen Anspruch auf Geldleistung bei

Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften

geltend, so ist der Bemessung der

Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das

Entgelt zugrunde zu legen, auf das er in den

letzten vier Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung Anspruch hatte.

Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger

Beschäftigung in Österreich vor,

so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren

Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen.

ABSCHNITT 4

Alterspensionen

Artikel 16

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden

Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so

gilt für die Feststellung des Anspruches auf

eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften

einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit

oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung

der Artikel 17 und 18 als eine nach den Rechtsvorschriften

der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit

oder gleichgestellte Zeit.

(2) Hat eine Person ohne Anwendung des

Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension

nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets

des Vereinigten Königreiches, so ist diese

Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1

nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.

(3) Der Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches gilt als

eigene Geldleistung; die vorstehenden Absätze

sowie die Artikel 17 und 19 sind auf diese

Leistung nicht anzuwenden. Für die Feststellung

des Anspruches auf diesen Zusatzbetrag sind

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte

Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 17

(1) Hat eine Person unter Berücksichtigung

des Artikels 16 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden

Partei Anspruch auf Alterspension, so berechnet

der zuständige Träger dieser Partei

a) zunächst die Pension, die nach den Rechtsvorschriften

dieser Partei gebühren würde,

wenn alle Versicherungszeiten, die die

Person nach den Rechtsvorschriften beider

Parteien zurückgelegt hat, nach den Rechtsvorschriften

der ersten Partei zurückgelegte

Versicherungszeiten wären, und sodann

b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis

entspricht, in dem die Gesamtheit

der Versicherungszeiten, die die Person nach

den Rechtsvorschriften der ersten Partei

zurückgelegt hat, zur Gesamtheit aller Versicherungszeiten

steht, die sie nach den

Rechtsvorschriften beider Parteien zurückgelegt

hat und bei der Berechnung der

Pension nach Buchstabe a berücksichtigt

wurden.

(2) Erreichen bei der Berechnung nach Absatz 1

die von einer Person zurückgelegten Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften

a) des Vereinigten Königreiches oder der Insel

Man weniger als ein anrechenbares Jahr

oder ein Jahr Wartezeit, je nach Lage des

Falles, oder hinsichtlich nur der vor dem

6. April 1975 gelegenen Zeiten weniger

als 50 Wochen,

b) von Jersey, Guernsey oder Österreich

weniger als 12 Monate in jedem Staat,

so sind diese Versicherungszeiten so zu behandeln,

als wären sie nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Teils des Gebiets dieser Partei,

nach denen eine Pension zu gewähren ist oder

bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten

zu gewähren wäre, oder nach den Rechtsvorschriften

des Teils des Gebiets dieser Partei, die

für die betreffende Person am günstigsten ist,

zurückgelegt oder, wenn keine Pension nach

den Rechtsvorschriften eines anderen Teils des

Gebiets dieser Partei zu gewähren ist oder zu

gewähren wäre, nach den Rechtsvorschriften der

anderen Partei zurückgelegt.

Artikel 18

(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen

für den Anspruch auf Alterspension nach den

österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne

Anwendung des Artikels 16 Absatz 1, hat sie

jedoch nach den Rechtsvorschriften eines jeden

Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

keinen Anspruch auf eine Pension, so ist die

nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende

Pension ohne Berücksichtigung des

Artikels 17 zu berechnen.

(2) Erfüllt eine Person, die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften aufgrund des Absatzes

1 eine Alterspension erhalten hat, später

die Voraussetzungen für die Gewährung einer

Pension nach den Rechtsvorschriften eines Teils

des Gebiets des Vereinigten Königreiches, so ist

die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

gebührende Pension, ungeachtet der einer Neufeststellung

entgegenstehenden Rechtsvorschriften,

mit Wirkung vom Tage des Beginnes der nach

den Rechtsvorschriften des Teils des Gebiets

des Vereinigten Königreiches gebührenden Pension

neu festzustellen.

Artikel 19

Hat eine Person nach den Artikeln 16 und 17

Anspruch auf Alterspensionen nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden

Parteien und ist die Summe dieser Pensionen

geringer als die Alterspension, die ihr nach den

österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung

dieser Bestimmungen gebühren würde, so

hat der zuständige österreichische Träger die

Pension, die er nach Artikel 17 zu gewähren

hat, um den Betrag, um den diese Summe

geringer ist als jene Alterspension, zu erhöhen.

Artikel 20

Die österreichischen Träger haben Artikel 16

Absatz 1 und Artikel 17 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung des leistungszuständigen

Trägers sind nur österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

' 2. Hängt die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon

ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten

zurückgelegt sind, so werden von den

nach den Rechtsvorschriften eines jeden

Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

zurückgelegten Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung

zugrunde liegt, die einer in den

österreichischen Rechtsvorschriften angeführten

Beschäftigung entspricht.

3. Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 gelten

nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und

für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4. Bei Durchführung des Artikels 16 Absatz 1

und des Artikels 17 sind die Versicherungszeiten

eines jeden Teils des Gebiets des

Vereinigten Königreiches ohne Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften über

die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten

heranzuziehen.

5. Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1

Buchstabe a gilt folgendes

a) Die Bemessungsgrundlage wird nur aus

den österreichischen Versicherungszeiten

gebildet.

b) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

bleiben außer Ansatz.

c) Sich deckende Versicherungszeiten sind

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

6. Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1

Buchstabe b gilt folgendes

Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Parteien zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten das

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete

Teilpension nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten besteht.

7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 17 Absatz 1; Artikel 19 ist

entsprechend anzuwenden.

8. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und

die Ausgleichszulage.

9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilpension; Artikel 19 ist

entsprechend anzuwenden.

Artikel 21

Bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 und

des Artikels 17 auf die Rechtsvorschriften eines

jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

gilt folgendes

1. Wird eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeit

so berücksichtigt, als ob sie nach

den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets

des Vereinigten Königreiches zurückgelegt

worden wäre, so ist eine Beitrags-

zeit als Beitragszeit und eine gleichgestellte

Zeit als gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen;

2. lohn- und gehaltsbezogene Beiträge, die

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches vor dem 6. April 1975

gezahlt wurden, sind nicht zu berücksichtigen,

der Betrag der nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches nach

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b festgestellten

Alterspension ist jedoch um den

vollen Betrag einer auf diesen Beiträgen beruhenden

und nach diesen Rechtsvorschriften

zu gewährenden lohn- und gehaltsbezogenen

Alterspension zu erhöhen;

3. hat eine Person das nach den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten

Königreiches festgelegte Pensionsalter

erreicht, so sind nach diesen Rechtsvorschriften

die nach diesem Zeitpunkt nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungszeiten nicht zu

berücksichtigen;

4. in Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten

Königreiches

a) eine Frau aufgrund der Versicherung

ihres Ehemannes eine Alterspension beansprucht

oder

b) Beiträge des Ehemannes einer Frau,

deren Ehe durch den Tod des Ehemannes

oder auf andere Weise geendet

hat, bei Feststellung der aufgrund ihrer

eigenen Versicherungszeiten zu gewährenden

Pension berücksichtigt werden,

gilt eine von ihr zurückgelegte Versicherungszeit

i) für die Feststellung, ob in bezug auf die

im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

die Beitragsvoraussetzung für die Leistung

von ihrem Ehemann während der

erforderlichen Anzahl von Jahren erfüllt

ist,

ii) für die Feststellung, ob in bezug auf

die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften

die Leistungsvoraussetzung durch den

durchschnittlichen Beitragsfaktor während

des Lebens ihres Ehemannes erfüllt

ist, und

iii) für die Feststellung des jährlichen Durchschnittes

der gezahlten oder gutgeschriebenen

Beiträge ihres Ehemannes in

bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b Ziffer 3 bezeichneten Rechtsvorschriften

als eine von ihrem Ehemann zurückgelegte

Versicherungszeit.

ABSCHNITT 5

Hinterbliebenenpensionen

Artikel 22

(1) Die Artikel 16 bis 21 gelten, soweit in

diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird,

für Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen

nach den Rechtsvorschriften einer der Hohen

Vertragschließenden Parteien entsprechend.

(2) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen

keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung

des Artikels 16 Absatz 1 eine Hinterbliebenenpension

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

oder eine Witwenbeihilfe nach den

im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches gebührt.

(3) Eine Hinterbliebenenpension nach den

österreichischen Rechtsvorschriften ist nicht neu

festzustellen, wenn eine Frau anstelle einer Witwenleistung

nach den Rechtsvorschriften eines

Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften

erhält.

ABSCHNITT 6

Invaliditätspensionen

Artikel 23

(1) Für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension

nach den Rechtsvorschriften einer

Hohen Vertragschließenden Partei gilt jede nach

den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte

Versicherungszeit oder Zeit, während

der Anspruch auf Geldleistung bei Krankheit

oder auf Invaliditätspension bestand, als eine

nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei

zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während

der Anspruch auf Geldleistung bei Krankheit

oder auf Invaliditätspension bestand.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

den Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches gilt Artikel 16 Absatz

3 entsprechend.

(3) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung

dieses Abkommens Anspruch auf Invaliditätspension

nach den Rechtsvorschriften beider Parteien,

so gelten, soweit die Absätze 4 und 5

nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21

entsprechend.

(4) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen

keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung

des Absatzes 1 eine Invaliditätspension

nach den Rechtsvorschriften einer der beiden

Parteien gebührt.

(5) Bei einem Anspruch auf Invaliditätspension

wird für die Berechnung dieser Leistung

nach Artikel 17 Absatz 1 jede von der

betreffenden Person vor Eintritt der Invalidität

zurückgelegte Versicherungszeit, die auch für den

Anspruch auf Alterspension zu berücksichtigen

wäre, nicht aber eine nach den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

nachträglich zurückgelegte Versicherungszeit

herangezogen.

ABSCHNITT 7

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 24

(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich

beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln

5 bis 9 den Rechtsvorschriften eines Teils

des Gebiets des Vereinigten Königreiches, wird

sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich

eines Anspruches auf eine Leistung für einen

während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall

oder eine während dieser Beschäftigung

zugezogene Berufskrankheit so behandelt, als

wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit

im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten.

(2) Erleidet eine Person, die den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten

Königreiches unterliegt, einen Unfall, nachdem

sie das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden

Partei verlassen hat, um sich während ihrer

Beschäftigung in das Gebiet der anderen Partei

zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft,

wird für einen Anspruch auf eine Leistung

aus diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften

a) der Unfall so behandelt, als wäre er im

Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten

und

b) ihre Abwesenheit vom Gebiet des Vereinigten

Königreiches für die Feststellung,

ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung

als unselbständig Erwerbstätiger nach diesen

Rechtsvorschriften war, außer Betracht

gelassen.

Artikel 25

(1) Erleidet eine Person eine Berufskrankheit,

nachdem sie im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden

Parteien Beschäftigungen ausgeübt

hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach

den Rechtsvorschriften beider Parteien diese

Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechts-

vorschriften der Partei anzuwenden, in deren

Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt

wurde, bevor die Krankheit festgestellt

wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige

Beschäftigung im Gebiet der anderen

Partei zu berücksichtigen.

(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

einer Partei eine Entschädigung für

eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,

wegen Verschlimmerung dieser Krankheit Ansprüche

nach den Rechtsvorschriften der anderen

Partei geltend, nachdem sie in deren Gebiet

eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach den

Rechtsvorschriften der zweiten Partei ihrer Art

nach geeignet war, die Verschlimmerung zu verursachen,

so ist der Träger dieser Partei zur

Gewährung der Geldleistung nur aufgrund

der Verschlimmerung verpflichtet, wie sie nach

den Rechtsvorschriften dieser Partei festgestellt

wurde.

ABSCHNITT 8

Sterbegeld

Artikel 26

Für einen Anspruch auf Sterbegeld nach den

Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden

Partei gilt jede nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit

oder gleichgestellte Zeit als eine nach

den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte

Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.

Artikel 27

(1) Stirbt eine Person im Gebiet einer Hohen

Vertragschließenden Partei, so gilt für den Anspruch

auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei der Tod als im Gebiet

dieser Partei eingetreten.

(2) Hätte eine Person Anspruch auf Sterbegeld

aufgrund dieses Abkommens nach den

Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich

desselben Todes, so erhält sie Sterbegeld nur

nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren

Gebiet der Tod eingetreten ist.

ABSCHNITT 9

Vormundschaftsbeihilfe nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches

Artikel 28

Eine Vormundschaftsbeihilfe, die einer Person

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches gebühren würde, wenn sie selbst

und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht

wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten

Königreich hätten, ist auch zu gewähren,

wenn die betreffende Person und die Waise

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

haben, vorausgesetzt, daß der verstorbene Elternteil,

aufgrund dessen Aufenthalt oder Versicherung

die Beihilfe gewährt wird, nach den

Rechtsvorschriften einer oder beider Parteien

Zeiten des Aufenthaltes oder Versicherungszeiten,

je nach Lage des Falles, im Ausmaß von

mindestens fünf Jahren erworben hat.

ABSCHNITT 10

Familienbeihilfen

Artikel 29

(1) Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden

Partei und finden auf sie als Dienstnehmer

nach den Artikeln 5 bis 9 die Rechtsvorschriften

der anderen Partei Anwendung,

wird sie oder ihr mit ihr lebender Ehegatte

in bezug auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe

nach den Rechtsvorschriften dieser Partei

so behandelt,

a) als hielte sie sich im Gebiet der zweiten

Partei auf und

b) als hielte sich jedes Kind ihrer Familie

oder jedes Kind, für das sie verantwortlich

ist, je nach Lage des Falles, im Gebiet

der zweiten Partei auf, wenn es sich im

Gebiet der ersten Partei aufhält.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer

Partei der Anspruch auf Familienbeihilfe von

bestimmten im Gebiet dieser Partei zurückgelegten

Zeiten des Aufenthaltes ab, so ist jede

Zeit, während der die Person im Gebiet der

anderen Partei war, so zu berücksichtigen, als

wäre es eine solche Zeit im Gebiet der ersten

Partei.

(3) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach

den Rechtsvorschriften einer Partei wird eine

Person, deren Geburtsort im Gebiet der anderen

Partei gelegen ist, so behandelt, als läge

ihr Geburtsort im Gebiet der ersten Partei.

(4) In bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften

bedeuten die in diesem Artikel

verwendeten Ausdrücke „aufhalten" und „Aufenthalt"

„gewöhnlich aufhalten" und „gewöhnlicher

Aufenthalt".

(5) Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach

den österreichischen Rechtsvorschriften besteht

nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen bestehende

Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer

Arbeitnehmer verstößt und mindestens

während eines Monats besteht.

Artikel 30

Wäre ohne die Bestimmungen dieses Artikels

Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden Parteien

für dieselben Kinder zu gewähren, ist Familienbeihilfe

nur nach den Rechtsvorschriften der

Partei zu gewähren, in deren Gebiet die betreffenden

Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben.

Artikel 31

Für die Durchführung der Artikel 29 und 30

bedeutet der Ausdruck „Kinder" Personen, für

die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfe zu gewähren ist.

TEIL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.

Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten

einander über die zur Durchführung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen sowie die

Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Artikel 33

(1) Die Behörden und Träger beider Hohen

Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der

Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,

als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden

würden. Die Hilfe ist kostenlos.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Partei

eine Leistung an eine Person im Gebiet der

anderen Partei zu zahlen, so kann die Leistung

auf Ersuchen des Trägers der ersten Partei durch

einen Träger der zweiten Partei gewährt werden.

Artikel 34

(1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Hohen

Vertragschließenden Partei vor, daß Urkunden

oder sonstige Dokumente, die nach diesen Rechtsvorschriften

bei einer Behörde oder bei einem

Träger dieser Partei vorzulegen sind, ganz oder

teilweise von Steuern oder gesetzlichen Gebühren,

Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

befreit sind, so gilt diese Befreiung auch für

Urkunden und sonstige Dokumente, die nach

den Rechtsvorschriften der anderen Partei vorzulegen

sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen

keiner Beglaubigung.

Artikel 35

Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden

Partei dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache

der anderen Partei abgefaßt sind.

Artikel 36

(1) Erklärungen und Anträge, die für einen

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden Partei bei einem

Träger dieser Partei einzubringen gewesen wären,

gelten als bei diesem Träger eingebracht, wenn sie

bei einem zur Entscheidung über Ansprüche auf

eine entsprechende Leistung zuständigen Träger

der anderen Partei eingebracht wurden.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften einer

Partei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens

in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn der

Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die

Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

einer Partei erworbenen Alterspension aufgeschoben

wird.

(3) Jedes nach den österreichischen Rechtsvorschriften

vorgelegte Schriftstück kann erforderlichenfalls

als eine Ruhestandsmeldung nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

angesehen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind

Erklärungen, Anträge oder Schriftstücke von der

Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich

an den zuständigen Träger der anderen

Partei weiterzuleiten.

Artikel 37

(1) Leistungen aufgrund dieses Abkommens

können vom leistungspflichtigen Träger einer

Hohen Vertragschließenden Partei mit befreiender

Wirkung in deren Währung geleistet werden.

(2) Hat ein Träger eine Leistung nach Artikel

33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die Erstattung

in der Währung der Partei, in deren

Gebiet der Träger seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens

werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die für beide Parteien im Zeitpunkt

der Überweisung gelten.

Artikel 38

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

die Anwendung dieses Abkommens werden auf

diplomatischem Weg beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise

nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen

einer Hohen Vertragschließenden Partei einem

Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu

bilden ist

a) Jede Partei bestellt binnen einem Monat

ab dem Empfang des Verlangens einer

schiedsgerichtlichen Entscheidung einen

Schiedsrichter. Die beiden so nominierten

Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei

Monaten, nachdem die Partei, die ihren

Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies

notifiziert hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn die eine Partei innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann die andere Partei den

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, einen solchen zu bestellen.

Entsprechend ist über Aufforderung einer

Partei vorzugehen, wenn sich die beiden

Schiedsrichter über die Wahl des dritten

Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für beide

Parteien bindend. Jede Partei trägt die Kosten

des Schiedsrichters, den sie bestellt. Die übrigen

Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen

Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein

Verfahren selbst.

Artikel 39

(1) Hat ein Träger einer Hohen Vertragschließenden

Partei einen Vorschuß gezahlt und

ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung

einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften

der anderen Partei zu gewähren,

hat der Träger der zweiten Partei den als Vorschuß

gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung

einzubehalten und den einbehaltenen Betrag

an den Träger der ersten Partei zu überweisen.

Hat der Träger einer Partei für einen Zeitraum,

für den der Träger der anderen Partei nachträglich

eine entsprechende Leistung zu erbringen

hat, eine höhere als die gebührende Leistung

gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger einer Partei einer

Person Fürsorgeunterstützung während eines

Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach

den Rechtsvorschriften der anderen Partei Anspruch

auf eine Leistung entsteht, so hat der

zuständige Träger dieser Partei auf Ersuchen

und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf

denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung bis

zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung

einzubehalten, als ob es sich um eine von einem

Fürsorgeträger der letzteren Partei gezahlte Fürsorgeunterstützung

handeln würde, und den einbehaltenen

Betrag dem Fürsorgeträger der ersten

Partei zu überweisen.

TEIL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

(1) Aufgrund dieses Abkommens werden

Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen

auch für die vor seinem Inkrafttreten

eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei

der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen

sind auch die vor seinem Inkrafttreten

zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf

Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses

Abkommens.

Artikel 41

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 42

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in London ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jede Hohe Vertragschließende

Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von

drei Monaten schriftlich kündigen.

Artikel 43

(1) Das am 18. Juni 1971 in Wien geschlossene

Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972 und

das am 16. September 1975 in Wien geschlossene

Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1977 treten

mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

außer Kraft.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine

Alters- oder Hinterbliebenenpension, die nach

den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets

des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist

und nach den Bestimmungen der im Absatz 1

bezeichneten Abkommen festgestellt wurde, nach

den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt

werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird.

(3) Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt

einen Leistungsanspruch, der von einer

Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen

Vertragschließenden Partei vor dem Tag des Inkrafttretens

dieses Abkommens mit oder ohne

Anwendung der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen

erworben wurde.

Artikel 44

Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben

alle Ansprüche, die eine Person nach seinen

Bestimmungen erworben hat, erhalten. Anwartschaften,

die in diesem Zeitpunkt nach diesen

Bestimmungen erworben sind, werden im Verhandlungswege

geregelt.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei

Urschriften in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Willibald Pahr

Für Ihre Britannische Majestät

Donald McDonald Gordon

Protokoll über Sachleistungen

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland geschlossenen

Abkommens über Soziale Sicherheit —

im folgenden als „Abkommen" bezeichnet —

haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen

Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Protokoll

a) bedeutet der Ausdruck „Anstaltspflege"

in bezug auf Österreich

stationäre Pflege in einer Krankenanstalt

nach dem Bundesgesetz vom 9. September

1955 über die Allgemeine Sozialversicherung,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

stationäre Pflege in einer Krankenanstalt,

die durch den Staatlichen Gesundheitsdienst

des Vereinigten Königreiches oder

durch den Staat Jersey oder den Staat

Guernsey gewährleistet wird;

b) haben alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten

Ausdrücke die gleiche Bedeutung

wie im Abkommen.

Artikel 2

(1) Benötigt ein Staatsangehöriger einer Hohen

Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt im

Gebiet der anderen Partei wegen einer Krankheit,

eines Unfalles oder aus anderen Gründen

dringend eine ärztliche Behandlung, so hat er

Anspruch auf Anstaltspflege in gleicher Weise wie

ein Staatsangehöriger der letzteren Partei, der

sich gewöhnlich im Gebiet dieser Partei aufhält.

Hiebei gilt in bezug auf Österreich jeder Staatsangehörige

des Vereinigten Königreiches als Versicherter

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(2) Absatz 1 gilt für einen österreichischen

Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich im Gebiet

eines Teils des Vereinigten Königreiches aufhält,

bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich

entsprechend.

(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger

Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension

oder Invaliditätspension nur nach

den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des

Vereinigten Königreiches, so unterliegt er bei

gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der

Krankenversicherung der Pensionisten nach den

österreichischen Rechtsvorschriften. Hiebei gilt

die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils

des Gebiets des Vereinigten Königreiches gebührende

Pension als Pension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

Artikel 3

Bei Anwendung des Artikels 2 sind die Sachleistungen

in Österreich von der für den Aufenthaltsort

zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte zu erbringen, wobei der

Ersatz der Aufwendungen aus den beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung

der Pensionisten zu leisten ist.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden regeln die zur

Durchführung dieses Protokolls notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.

Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Protokolls geschlossen werden,

sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten

dieses Protokolls in Kraft treten.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei

Urschriften in deutscher und englischer Spräche,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Willibald Pahr

Für Ihre Britannische Majestät

Donald McDonald Gordon

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42

Abs. 2 am 1. Mai 1981 in Kraft.

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