117. Bundesgesetz: Änderung des Abzeichengesetzes 1960
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Abzeichengesetz, BGBl. Nr. 84/1960, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile
einer in Österreich verbotenen Organisation
dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau
gestellt, dargestellt oder verbreitet werden."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich
auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile,
die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder
ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz
eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen,
Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn
nicht das Ideengut einer verbotenen Organisa-
tion gutgeheißen oder propagiert wird, keine
Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen,
Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken
sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke,
die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen
Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote
des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich
die Ausstellung und deren Zweckbestimmung
eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden
verbotenen Organisation richten."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesm nister für Inneres betraut.