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117_1980 AT

117. Bundesgesetz: Änderung des Abzeichengesetzes 1960

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Änderung des Abzeichengesetzes 1960

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Abzeichengesetz, BGBl. Nr. 84/1960, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile

einer in Österreich verbotenen Organisation

dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau

gestellt, dargestellt oder verbreitet werden."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich

auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile,

die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder

ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz

eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen,

Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn

nicht das Ideengut einer verbotenen Organisa-

tion gutgeheißen oder propagiert wird, keine

Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen,

Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken

sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke,

die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen

Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote

des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich

die Ausstellung und deren Zweckbestimmung

eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden

verbotenen Organisation richten."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesm nister für Inneres betraut.

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