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117_1978 AT

117. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.

Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 231/1959, 218/1960, 275/1964, 275/1971 und

101/1977 wird wie folgt geändert

1. Der § 19 hat zu lauten

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der

Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen

Schädigung oder Gefährdung derjenigen

Interessen, deren Schutz die Strafdrohung

dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung

in Betracht kommenden Erschwerungs- und

Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die

Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist

besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung

der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes

sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35

des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

des Beschuldigten sind bei der Bemessung

von Geldstrafen zu berücksichtigen."

2. Nach § 19 ist folgender § 19 a einzufügen

„Anrechnung der Vorhaft

§ 19 a. (1) Die verwaltungsbehördliche und

eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder

Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende

Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere

Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen,

wenn sie der Täter

1. wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder

2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen

des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung

erlitten hat.

(2) Werden Strafen verschiedener Art verhängt,

so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

(3) Für die Anrechnung der Vorhaft auf in

Geld bemessene Unrechtsfolgen ist die an deren

Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.

(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 ist nur vorzunehmen,

wenn der Behörde die anzurechnende

Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine

Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses

beantragt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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