117. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.
Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 231/1959, 218/1960, 275/1964, 275/1971 und
101/1977 wird wie folgt geändert
1. Der § 19 hat zu lauten
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der
Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen
Schädigung oder Gefährdung derjenigen
Interessen, deren Schutz die Strafdrohung
dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)
sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung
in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist
besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung
der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes
sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
des Beschuldigten sind bei der Bemessung
von Geldstrafen zu berücksichtigen."
2. Nach § 19 ist folgender § 19 a einzufügen
„Anrechnung der Vorhaft
§ 19 a. (1) Die verwaltungsbehördliche und
eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder
Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende
Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere
Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen,
wenn sie der Täter
1. wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen
des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
erlitten hat.
(2) Werden Strafen verschiedener Art verhängt,
so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
(3) Für die Anrechnung der Vorhaft auf in
Geld bemessene Unrechtsfolgen ist die an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 ist nur vorzunehmen,
wenn der Behörde die anzurechnende
Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine
Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses
beantragt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.