117. Verordnung: Statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat monatliche, halbjährliche und jährliche
Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle
Unternehmen (Betriebe) der im § 1 Abs. 1 Z. 1
des Anhanges der Verordnung BGBl. Nr. 223/
1947 (Fachgruppenordnung) in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975 genannten
Baugewerbe und auf jene Arbeitsgemeinschaften,
deren kaufmännische Leitung (kaufmännische
Federführung) einem solchen Unternehmen obliegt.
(3) Die monatlichen Erhebungen sind in Form
von Stichproben durchzuführen.
§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen
als
a) monatliche Erhebung über Art und Wert
der Bauproduktion, Beschäftigte, Löhne
und Gehälter, Arbeitsstunden der Arbeiter;
mit ergänzenden Angaben über die Auftragslage
in vierteljährlichen und ergänzenden
Angaben über die Gliederung der
Löhne in halbjährlichen Intervallen;
b) halbjährliche Erhebung über Art und Wert
des Auftragsbestandes;
c) jährliche Erhebung über den Bestand an
Baumaschinen und -geräten;
d) jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge,
Betriebsaufwand, Lagerveränderungen,
Art, Menge und Wert des Verbrauches
an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
Fremdleistungen, Investitionen, Abschreibungen
und sonstigen Betriebsaufwand.
§ 3. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen
a) bei der Monatsmeldung (§ 2 lit. a): Name
und Standort des Unternehmens (Betriebes)
oder der Arbeitsgemeinschaft; Wert der
erbrachten Bauleistung (Bauproduktion),
gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern
und Orten (Bundesländer) der Bauleistung
sowie erforderlichem Personaleinsatz und
-aufwand (Löhne und Gehälter), bezahlten
Arbeitsstunden der Lohnempfänger (einschließlich
gewerblicher Lehrlinge); vierteljährliche
Werte der Auftragseingänge, Auftragsstornierungen
innerhalb und des Auftragsbestandes
zum Ende des Berichtsquartals,
gegliedert nach Hauptbausparten und
Auftraggebern mit Angabe jenes Wertes
vom Auftragsbestand, der innerhalb der
nächsten sechs und zwölf Kalendermonate
verbaut werden soll; in halbjährlichen
Intervallen jeweils für die Monate April
und Oktober sind die Angaben über die
Löhne durch die geleisteten Arbeitsstunden
der Lohnempfänger sowie durch eine Aufgliederung
nach Sonderzahlungen, Sondererstattungen,
Zulagen aller Art und Mehrarbeitszuschlägen
zu ergänzen;
b) bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand
(§ 2 lit. b) zu den Stichtagen
31. März und 30. September: Name und
Standort des Unternehmens (Betriebes)
oder der Arbeitsgemeinschaft; Auftragsbestand
für die nächsten zwölf Kalendermonate,
gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern
und Orten (Bundesländer) der
Bauleistungen;
c) bei der Jahresmeldung über den Bestand
an Baumaschinen und -geräten (§ 2 lit. c)
zum Stichtag 31. Dezember: Name und
Standort des Unternehmens (Betriebes)
oder der Arbeitsgemeinschaft; Art, Anzahl,
Nennleistung und Eigengewicht der eigenen,
in den Meldevordrucken angeführten
Baumaschinen und Baugeräte, Kraftfahrzeuge
und Anhänger;
d) beim Jahresbericht (§ 2 lit. d): Name,
Rechtsform, Gliederung und Standort des
Unternehmens sowie dessen Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften; Name, Rechtsform
und Standort der Arbeitsgemeinschaft; gesetzliche
Interessenvertretung; Zahl der Beschäftigten,
gegliedert nach ausländischen
Arbeitskräften, Geschlecht und Stellung im
Betrieb zum Stichtag 31. Oktober des Berichtsjahres
und der Anzahl der Arbeitsstunden
der Lohnempfänger;
Erlöse und Erträge, gegliedert nach
1. Erlösen aus Bauproduktion (Umsatz)
nach Bausparten und Auftraggebern;
2. sonstigen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen
und Leistungen;
3. Handelswarenerlösen;
4. Erträgen aus der Aktivierung von
Eigenleistungen;
5. Erträgen aus dem Verkauf gebrauchter
Anlagegüter (auch von Grundstücken
und Gebäuden);
6. sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträgen,
Beteiligungserträgen usw.);
7. Erlösen aus Bauleistungen im Ausland.
Betriebsaufwand, gegliedert nach
1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;
2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen,
in festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand sowie von elektrischer Energie
(Menge und Wert);
3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten (Einbaustoffen);
4. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten
und betriebsfremde Arbeitskräfte
(Fremdleistungen, gegliedert nach
Hauptbausparten);
5. Aufwand für vergebene Reparaturen;
6. Verschleiß an Vorhaltestoffen;
7. Aufwendungen für den Kauf von Handelswaren;
8. Mieten;
9. Zinsen für Fremdkapital;
10. sonstigem Betriebsaufwand.
Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach
Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen
und Halbfabrikaten, Handelswaren, verrechenbaren
Bauleistungen von in Herstellung befindlichen
Bauten (auf eigene Rechnung), Menge
und Wert des Verbrauches an bestimmten
in den Meldevordrucken angeführten Roh-, Hilfsstoffen
und Halbfabrikaten (Einbaustoffen);
Wert der eigenen Baumaschinen, -geräte,
Kraftfahrzeuge und Anhänger;
Wert und Gliederung der Investitionen;
Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen
Abschreibungen;
Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuer und Selbstverbrauchssteuer
(Investitionssteuer).
§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat für das Bundesgebiet einheitliche Erhebungsbögen
aufzulegen und an die Auskunftspflichtigen
zu versenden.
(2) Der Inhaber oder verantwortliche Leiter
des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft
ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten
Formblätter sorgfältig auszufüllen und
bis zu den im Abs. 3 angegebenen Terminen
firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden.
(3) Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen
für
a) die Monatsmeldung bis zum 20. des dem
Berichtsmonat folgenden Monats;
b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand
jeweils bis zum dem Berichtszeitraum
folgenden 20. April und 20. Oktober;
c) die Jahresmeldungen über den Bestand an
Baumaschinen und -geräten bis zum
20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres;
d) die Jahresberichte (§ 2 lit. d) bis zum
30. September des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres.
§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministeriums für
Bauten und Technik vom 30. Dezember 1967,
BGBl. Nr. 67/1968, mit der Erhebungen über
den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen
der Bauwirtschaft angeordnet werden,
außer Kraft.