Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
117_1977 AT

117. Verordnung: Statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 117. Verordnung: Statistische Erhebungen über die der Bundesinnung der Baugewerbe angehörenden Bauunternehmen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat monatliche, halbjährliche und jährliche

Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle

Unternehmen (Betriebe) der im § 1 Abs. 1 Z. 1

des Anhanges der Verordnung BGBl. Nr. 223/

1947 (Fachgruppenordnung) in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975 genannten

Baugewerbe und auf jene Arbeitsgemeinschaften,

deren kaufmännische Leitung (kaufmännische

Federführung) einem solchen Unternehmen obliegt.

(3) Die monatlichen Erhebungen sind in Form

von Stichproben durchzuführen.

§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen

als

a) monatliche Erhebung über Art und Wert

der Bauproduktion, Beschäftigte, Löhne

und Gehälter, Arbeitsstunden der Arbeiter;

mit ergänzenden Angaben über die Auftragslage

in vierteljährlichen und ergänzenden

Angaben über die Gliederung der

Löhne in halbjährlichen Intervallen;

b) halbjährliche Erhebung über Art und Wert

des Auftragsbestandes;

c) jährliche Erhebung über den Bestand an

Baumaschinen und -geräten;

d) jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge,

Betriebsaufwand, Lagerveränderungen,

Art, Menge und Wert des Verbrauches

an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

Fremdleistungen, Investitionen, Abschreibungen

und sonstigen Betriebsaufwand.

§ 3. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen

a) bei der Monatsmeldung (§ 2 lit. a): Name

und Standort des Unternehmens (Betriebes)

oder der Arbeitsgemeinschaft; Wert der

erbrachten Bauleistung (Bauproduktion),

gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern

und Orten (Bundesländer) der Bauleistung

sowie erforderlichem Personaleinsatz und

-aufwand (Löhne und Gehälter), bezahlten

Arbeitsstunden der Lohnempfänger (einschließlich

gewerblicher Lehrlinge); vierteljährliche

Werte der Auftragseingänge, Auftragsstornierungen

innerhalb und des Auftragsbestandes

zum Ende des Berichtsquartals,

gegliedert nach Hauptbausparten und

Auftraggebern mit Angabe jenes Wertes

vom Auftragsbestand, der innerhalb der

nächsten sechs und zwölf Kalendermonate

verbaut werden soll; in halbjährlichen

Intervallen jeweils für die Monate April

und Oktober sind die Angaben über die

Löhne durch die geleisteten Arbeitsstunden

der Lohnempfänger sowie durch eine Aufgliederung

nach Sonderzahlungen, Sondererstattungen,

Zulagen aller Art und Mehrarbeitszuschlägen

zu ergänzen;

b) bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand

(§ 2 lit. b) zu den Stichtagen

31. März und 30. September: Name und

Standort des Unternehmens (Betriebes)

oder der Arbeitsgemeinschaft; Auftragsbestand

für die nächsten zwölf Kalendermonate,

gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern

und Orten (Bundesländer) der

Bauleistungen;

c) bei der Jahresmeldung über den Bestand

an Baumaschinen und -geräten (§ 2 lit. c)

zum Stichtag 31. Dezember: Name und

Standort des Unternehmens (Betriebes)

oder der Arbeitsgemeinschaft; Art, Anzahl,

Nennleistung und Eigengewicht der eigenen,

in den Meldevordrucken angeführten

Baumaschinen und Baugeräte, Kraftfahrzeuge

und Anhänger;

d) beim Jahresbericht (§ 2 lit. d): Name,

Rechtsform, Gliederung und Standort des

Unternehmens sowie dessen Beteiligung an

Arbeitsgemeinschaften; Name, Rechtsform

und Standort der Arbeitsgemeinschaft; gesetzliche

Interessenvertretung; Zahl der Beschäftigten,

gegliedert nach ausländischen

Arbeitskräften, Geschlecht und Stellung im

Betrieb zum Stichtag 31. Oktober des Berichtsjahres

und der Anzahl der Arbeitsstunden

der Lohnempfänger;

Erlöse und Erträge, gegliedert nach

1. Erlösen aus Bauproduktion (Umsatz)

nach Bausparten und Auftraggebern;

2. sonstigen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen

und Leistungen;

3. Handelswarenerlösen;

4. Erträgen aus der Aktivierung von

Eigenleistungen;

5. Erträgen aus dem Verkauf gebrauchter

Anlagegüter (auch von Grundstücken

und Gebäuden);

6. sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträgen,

Beteiligungserträgen usw.);

7. Erlösen aus Bauleistungen im Ausland.

Betriebsaufwand, gegliedert nach

1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;

2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen,

in festem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand sowie von elektrischer Energie

(Menge und Wert);

3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten (Einbaustoffen);

4. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten

und betriebsfremde Arbeitskräfte

(Fremdleistungen, gegliedert nach

Hauptbausparten);

5. Aufwand für vergebene Reparaturen;

6. Verschleiß an Vorhaltestoffen;

7. Aufwendungen für den Kauf von Handelswaren;

8. Mieten;

9. Zinsen für Fremdkapital;

10. sonstigem Betriebsaufwand.

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach

Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen

und Halbfabrikaten, Handelswaren, verrechenbaren

Bauleistungen von in Herstellung befindlichen

Bauten (auf eigene Rechnung), Menge

und Wert des Verbrauches an bestimmten

in den Meldevordrucken angeführten Roh-, Hilfsstoffen

und Halbfabrikaten (Einbaustoffen);

Wert der eigenen Baumaschinen, -geräte,

Kraftfahrzeuge und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen

Abschreibungen;

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuer und Selbstverbrauchssteuer

(Investitionssteuer).

§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat für das Bundesgebiet einheitliche Erhebungsbögen

aufzulegen und an die Auskunftspflichtigen

zu versenden.

(2) Der Inhaber oder verantwortliche Leiter

des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft

ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten

Formblätter sorgfältig auszufüllen und

bis zu den im Abs. 3 angegebenen Terminen

firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden.

(3) Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen

für

a) die Monatsmeldung bis zum 20. des dem

Berichtsmonat folgenden Monats;

b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand

jeweils bis zum dem Berichtszeitraum

folgenden 20. April und 20. Oktober;

c) die Jahresmeldungen über den Bestand an

Baumaschinen und -geräten bis zum

20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden

Jahres;

d) die Jahresberichte (§ 2 lit. d) bis zum

30. September des dem Berichtsjahr folgenden

Jahres.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministeriums für

Bauten und Technik vom 30. Dezember 1967,

BGBl. Nr. 67/1968, mit der Erhebungen über

den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen

der Bauwirtschaft angeordnet werden,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →